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   EuG, 21.06.2017 - T-286/16   

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EuG, 21.06.2017 - T-286/16 (https://dejure.org/2017,20256)
EuG, Entscheidung vom 21.06.2017 - T-286/16 (https://dejure.org/2017,20256)
EuG, Entscheidung vom 21. Juni 2017 - T-286/16 (https://dejure.org/2017,20256)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kneidinger / EUIPO - Topseat International (abattant de toilette)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Toilettendeckel darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Toilettendeckel darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002

  • rechtsportal.de

    GGV Art. 6
    "Toilettendeckel"

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 07.11.2013 - T-666/11

    Budziewska / OHMI - Puma (Félin bondissant)

    Auszug aus EuG, 21.06.2017 - T-286/16
    Nach der Rechtsprechung beruht die Eigenart eines Geschmacksmusters darauf, dass aus der Sicht eines informierten Benutzers in Bezug auf den vorbestehenden Formschatz ein Unterschied im Gesamteindruck oder kein "Déjà-vu" besteht, wobei Unterschiede außer Betracht bleiben, die - auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen - zu schwach ausgeprägt sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinflussen, jedoch Unterschiede berücksichtigt werden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Budziewska/HABM - Puma [Springende Raubkatze], T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beurteilung, ob ein Geschmacksmuster Eigenart in Bezug auf den vorbestehenden Formschatz aufweist, sind die Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere der jeweilige Industriezweig und der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters, eine mögliche Sättigung des Stands der Technik, durch die der informierte Benutzer für Unterschiede zwischen den verglichenen Geschmacksmustern aufmerksamer wird, sowie die Art der Benutzung des fraglichen Erzeugnisses, insbesondere im Hinblick auf die dafür übliche Bedienungsweise, zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Springende Raubkatze, T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Eigenart eines Geschmacksmusters darauf beruht, dass aus der Sicht eines informierten Benutzers in Bezug auf den vorbestehenden Formschatz ein Unterschied im Gesamteindruck oder kein "Déjà-vu" besteht, wobei Unterschiede außer Betracht bleiben, die - auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen - zu schwach ausgeprägt sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinflussen, jedoch Unterschiede berücksichtigt werden, die hinreichend ausgeprägt sind, um unähnliche Eindrücke hervorzurufen (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Springende Raubkatze, T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus EuG, 21.06.2017 - T-286/16
    Außerdem setzt die Bezeichnung "informiert" voraus, dass der Benutzer, ohne ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger zu sein, die verschiedenen Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Erzeugnisse aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt (Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59, und vom 22. Juni 2010, Shenzhen Taiden/HABM - Bosch Security Systems [Fernmeldegeräte], T-153/08, EU:T:2010:248, Rn. 46 und 47).

    Somit kann der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53).

  • EuG, 15.10.2015 - T-251/14

    Promarc Technics / OHMI - PIS (Pièce de porte)

    Auszug aus EuG, 21.06.2017 - T-286/16
    Diese Vorgaben führen zu einer Standardisierung bestimmter Merkmale, die dann zu gemeinsamen Merkmalen mehrerer Geschmacksmuster werden, die bei dem betreffenden Erzeugnis verwendet werden (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2015, Promarc Technics/HABM - PIS [Türenteil], T-251/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:780, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher bestärkt ein hoher Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters die Schlussfolgerung, dass Geschmacksmuster, die keine signifikanten Unterschiede aufweisen, beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck hervorrufen (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2015, Türenteil, T-251/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:780, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 18.03.2010 - T-9/07

    Das Gericht erlässt sein erstes Urteil zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus EuG, 21.06.2017 - T-286/16
    Jedenfalls ist hinsichtlich der Beurteilung des Gesamteindrucks, den ein Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorruft, darauf hinzuweisen, dass dieser Bestandteilen, die völlig banal und allen Exemplaren vom Typ der fraglichen Erzeugnisse gemeinsam sind, nur eine begrenzte Aufmerksamkeit widmet, und sich auf willkürliche oder von der Norm abweichende Merkmale konzentriert (Urteil vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM - PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T-9/07, EU:T:2010:96, Rn. 77).
  • EuG, 22.06.2010 - T-153/08

    Shenzhen Taiden / OHMI - Bosch Security Systems (Équipement de communication) -

    Auszug aus EuG, 21.06.2017 - T-286/16
    Außerdem setzt die Bezeichnung "informiert" voraus, dass der Benutzer, ohne ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger zu sein, die verschiedenen Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Erzeugnisse aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt (Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59, und vom 22. Juni 2010, Shenzhen Taiden/HABM - Bosch Security Systems [Fernmeldegeräte], T-153/08, EU:T:2010:248, Rn. 46 und 47).
  • EuG, 29.10.2015 - T-334/14

    Roca Sanitario / OHMI - Villeroy & Boch (Robinet à commande unique)

    Auszug aus EuG, 21.06.2017 - T-286/16
    Nach der Rechtsprechung sind des Weiteren für den Vergleich der Geschmacksmuster ausschließlich tatsächlich geschützte Bestandteile heranzuziehen, ohne vom Schutz ausgenommene Bestandteile zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2015, Roca Sanitario/HABM - Villeroy & Boch [Einhandmischer], T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.12.2014 - T-498/13

    Nanu-Nana Joachim Hoepp / OHMI - Vincci Hoteles (NAMMU)

    Auszug aus EuG, 21.06.2017 - T-286/16
    Denn die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO ist anhand der Informationen zu beurteilen, die der Beschwerdekammer im Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung verfügbar sein konnten (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2014, Nanu-Nana Joachim Hoepp/HABM - Vincci Hoteles [NAMMU], T-498/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1065, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.02.2024 - T-82/23

    Nextrend/ EUIPO - Xiamen Axent Corporation und Axent Switzerland (Eléments de

    De surcroît, la chambre de recours a indiqué ne pas vouloir se départir des conclusions figurant dans l'arrêt du 21 juin 2017, Kneidinger/EUIPO - Topseat International (Abattant de toilettes) (T-286/16, non publié, EU:T:2017:411), selon lesquelles la liberté d'un dessin pour des abattants de toilettes était limitée.

    Le qualificatif « averti " suggère en outre que, sans être un concepteur ou un expert technique, l'utilisateur connaît les différents dessins ou modèles existant dans le secteur concerné, dispose d'un certain degré de connaissances quant aux éléments que ces dessins ou modèles comportent normalement et, du fait de son intérêt pour les produits concernés, fait preuve d'un degré d'attention relativement élevé lorsqu'il les utilise (voir arrêt du 21 juin 2017, Abattant de toilettes, T-286/16, non publié, EU:T:2017:411, point 19 et jurisprudence citée).

    Ainsi, la notion d'utilisateur averti peut s'entendre comme désignant un utilisateur doté non pas d'une attention moyenne, mais d'une vigilance particulière, que ce soit en raison de son expérience personnelle ou de sa connaissance étendue du secteur considéré (voir arrêt du 21 juin 2017, Abattant de toilettes, T-286/16, non publié, EU:T:2017:411, point 20 et jurisprudence citée).

    Ces contraintes conduisent à une normalisation de certaines caractéristiques, devenant alors communes à plusieurs dessins ou modèles appliqués au produit concerné (voir arrêt du 21 juin 2017, Abattant de toilettes, T-286/16, non publié, EU:T:2017:411, point 25 et jurisprudence citée).

    Ainsi, un degré élevé de liberté du créateur dans l'élaboration d'un dessin ou modèle renforce la conclusion selon laquelle les dessins ou modèles ne présentant pas de différences significatives produisent une même impression globale sur l'utilisateur averti (voir arrêt du 21 juin 2017, Abattant de toilettes, T-286/16, non publié, EU:T:2017:411, point 26 et jurisprudence citée).

    En effet, il ressort du point 27 de l'arrêt du 21 juin 2017, Abattant de toilettes (T-286/16, non publié, EU:T:2017:411), que le degré de liberté d'un créateur d'un abattant de toilettes est limité à la conception de l'abattant dans la mesure où la forme extérieure est imposée par les dimensions de la cuvette et par la fonction technique, à savoir la couverture du siège de la cuvette.

  • EuG, 19.09.2018 - T-286/16

    Kneidinger/ EUIPO - Topseat International (Abattant de toilettes) -

    wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil vom 21. Juni 2017, Kneidinger/EUIPO - Topseat International (Toilettendeckel) (T-286/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:411).

    Mit Urteil vom 21. Juni 2017, Kneidinger/EUIPO - Topseat International (Toilettendeckel) (T-286/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:411), wies das Gericht die Klage ab und verurteilte Herrn Ernst Kneidinger gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, die Kosten zu tragen.

    Wie nämlich aus dem Urteil Kneidinger/EUIPO - Topseat International (Toilettendeckel) (oben, Rn. 3, EU:T:2017:411) hervorgeht, hatte die Rechtssache eine Aufhebungsklage von Herrn Ernst Kneidinger zum Gegenstand, mit der er einen einzigen Klagegrund geltend machte.

  • EuG, 07.02.2019 - T-767/17

    Eglo Leuchten/ EUIPO - Briloner Leuchten (Lampe) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Insoweit ist hinsichtlich der Beurteilung des Gesamteindrucks, den ein Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorruft, darauf hinzuweisen, dass dieser Benutzer Bestandteilen, die völlig banal und allen Exemplaren vom Typ der fraglichen Erzeugnisse gemeinsam sind, nur eine begrenzte Aufmerksamkeit widmet und sich auf willkürliche oder von der Norm abweichende Merkmale konzentriert (vgl. Urteil vom 21. Juni 2017, Kneidinger/EUIPO - Topseat International [Toilettendeckel], T-286/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:411, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.02.2019 - T-766/17

    Eglo Leuchten/ EUIPO - Di-Ka (Lampe)

    Insoweit ist hinsichtlich der Beurteilung des Gesamteindrucks, den ein Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorruft, darauf hinzuweisen, dass dieser Benutzer Bestandteilen, die völlig banal und allen Exemplaren vom Typ der fraglichen Erzeugnisse gemeinsam sind, nur eine begrenzte Aufmerksamkeit widmet und sich auf willkürliche oder von der Norm abweichende Merkmale konzentriert (vgl. Urteil vom 21. Juni 2017, Kneidinger/EUIPO - Topseat International [Toilettendeckel], T-286/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:411, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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