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   EuG, 25.01.2023 - T-163/21   

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EuG, 25.01.2023 - T-163/21 (https://dejure.org/2023,692)
EuG, Entscheidung vom 25.01.2023 - T-163/21 (https://dejure.org/2023,692)
EuG, Entscheidung vom 25. Januar 2023 - T-163/21 (https://dejure.org/2023,692)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    De Capitani/ Rat

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend ein laufendes Gesetzgebungsverfahren - Arbeitsgruppen des Rates - Dokumente betreffend einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den ...

  • Wolters Kluwer

    Zugang zu Dokumenten â€" Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 â€" Dokumente betreffend ein laufendes Gesetzgebungsverfahren â€" Arbeitsgruppen des Rates â€" Dokumente betreffend einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend ein laufendes Gesetzgebungsverfahren - Arbeitsgruppen des Rates - Dokumente betreffend einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Der Rat der Europäischen Union hat Zugang zu den in seinen Arbeitsgruppen erstellten Dokumenten zum Gesetzgebungsverfahren über die Änderung der Richtlinie über den Jahresabschluss zu gewähren

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 22.03.2018 - T-540/15

    Das Europäische Parlament muss auf einen konkreten Antrag hin grundsätzlich

    Auszug aus EuG, 25.01.2023 - T-163/21
    Die Verbreitung der streitigen Dokumente erfolgte daher im Hinblick auf die vom Kläger mit seinem Antrag auf Zugang zu diesen Dokumenten verfolgten Ziele, die Gesellschaft zu informieren und eine Diskussion auszulösen, nicht rechtzeitig im Sinne der oben in Rn. 13 angeführten Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 59, und vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 33).

    Zwar war das Gesetzgebungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht formell abgeschlossen, allerdings werden die im Rahmen der Triloge erzielten Einigungen in der Folge in den meisten Fällen ohne wesentliche Änderungen von den Mitgesetzgebern angenommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 72).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Primärrecht der Union einen grundsätzlichen engen Zusammenhang zwischen den Gesetzgebungsverfahren und den Grundsätzen der Offenheit und Transparenz herstellt (Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 77).

    Die Grundsätze der Offenheit und der Transparenz sind somit den Gesetzgebungsverfahren der Union inhärent (Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 81).

    Das Unionsgericht hat bereits klargestellt, dass es den Unionsorganen freisteht, auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 den Zugang zu bestimmten Dokumenten legislativer Art in hinreichend begründeten Fällen zu verweigern (Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 112).

    Deshalb soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Zugangsrecht gewähren (vgl. Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere sieht die Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 eine Regelung über Ausnahmen vor, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der durch diesen Artikel geschützten Interessen beeinträchtigt würde (vgl. Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da solche Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und strikt anzuwenden (vgl. Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beschließt ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union, bei dem oder der ein Zugang zu einem Dokument beantragt wurde, diesen Antrag auf der Grundlage einer der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 abzulehnen, muss es grundsätzlich erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch diese Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, wobei die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung bei vernünftiger Betrachtung absehbar sein muss und nicht rein hypothetisch sein darf (Urteile vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 51, und vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 63 bis 65).

    Obwohl der Inhalt der streitigen Dokumente Angelegenheiten von gewisser Bedeutung betrifft, die sicherlich durch sowohl politische als auch rechtliche Schwierigkeiten gekennzeichnet sind, ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen, dass der Inhalt der streitigen Dokumente in dem Sinne besonders sensibel war, dass im Fall einer Verbreitung ein grundlegendes Interesse der Union oder der Mitgliedstaaten verletzt worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall lässt daher weder der Umstand, dass die laufenden Erörterungen vorläufig waren, noch die Tatsache, dass Einigkeit oder ein Kompromiss über diese Vorschläge im Rat noch nicht erzielt worden war, die Annahme einer ernstlichen Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses zu (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 75 und 76, sowie vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 100).

    Gerade deshalb ist sich eine Person, die einen Antrag auf Zugang zu legislativen Dokumenten im Rahmen eines laufenden Verfahrens stellt, des vorläufigen Charakters dieser Informationen und des Umstands, dass sie dazu bestimmt sind, im Lauf der Erörterungen im Rahmen der Vorarbeiten der Arbeitsgruppe des Rates bis zur Erzielung einer Einigung über den gesamten Text geändert zu werden, vollkommen bewusst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da außerdem die Mitgliedstaaten im Rahmen der Arbeitsgruppen des Rates ihre jeweilige Ansicht zu einem bestimmten Gesetzgebungsvorschlag und die von ihnen mitgetragenen Änderungen äußern, ist der Umstand, dass diese Gesichtspunkte anschließend auf einen Antrag hin offengelegt werden, für sich allein nicht geeignet, die loyale Zusammenarbeit zu behindern, zu der die Mitgliedstaaten und die Organe gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV gegenseitig verpflichtet sind (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 103 und 104).

    Daher ist die Manifestation der öffentlichen Meinung zu diesem oder jenem Gesetzgebungsvorschlag Bestandteil der Ausübung der demokratischen Rechte der Unionsbürger (Urteil vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 98).

    Daher lassen die dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten nicht den Schluss zu, dass der Rat, was das Gesetzgebungsverfahren anbelangt, bei verständiger Betrachtung eine Reaktion zu befürchten hätte, die über das hinausginge, was ein beliebiges Mitglied eines Gesetzgebungsorgans, das einen Abänderungsvorschlag zu einem Gesetzesentwurf vorlegt, von der Öffentlichkeit erwarten kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 74, und vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 99).

    Ferner fügt der Rat in seinen beim Gericht eingereichten Schriftsätzen hinzu, dass die im Rahmen von Trilogen erstellten Dokumente, die Gegenstand des Urteils vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament (T-540/15, EU:T:2018:167), gewesen seien, von den streitigen Dokumenten zu unterscheiden seien.

  • EuGH, 04.09.2018 - C-57/16

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

    Auszug aus EuG, 25.01.2023 - T-163/21
    Allerdings ist der angefochtene Beschluss vom Rat nicht formell zurückgenommen worden, so dass der Gegenstand des Rechtsstreits nicht weggefallen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 45, und vom 21. Januar 2021, Leino-Sandberg/Parlament, C-761/18 P, EU:C:2021:52, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist folglich gemäß der oben in Rn. 11 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen, ob der Kläger trotz dieser Verbreitung weiterhin ein Rechtsschutzinteresse geltend machen konnte, d. h., zu klären, ob der Kläger durch die Verbreitung die mit seinem Antrag auf Zugang zu den betreffenden Dokumenten verfolgten Ziele vollständig erreicht hat; dies schließt die Prüfung mit ein, ob die Verbreitung rechtzeitig stattgefunden hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2021, Leino-Sandberg/Parlament, C-761/18 P, EU:C:2021:52, Rn. 34).

    Beschließt ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union, bei dem oder der ein Zugang zu einem Dokument beantragt wurde, diesen Antrag auf der Grundlage einer der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 abzulehnen, muss es grundsätzlich erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch diese Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, wobei die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung bei vernünftiger Betrachtung absehbar sein muss und nicht rein hypothetisch sein darf (Urteile vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 51, und vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 63 bis 65).

    Der Zugang zu allen Informationen, auf deren Grundlage die Gesetzgebungstätigkeit der Union erfolgt, ist nämlich eine Voraussetzung dafür, dass die Unionsbürger ihre u. a. in Art. 10 Abs. 3 EUV anerkannten demokratischen Rechte effektiv ausüben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 92).

  • EuG, 22.03.2011 - T-233/09

    Access Info Europe / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 25.01.2023 - T-163/21
    Im vorliegenden Fall lässt daher weder der Umstand, dass die laufenden Erörterungen vorläufig waren, noch die Tatsache, dass Einigkeit oder ein Kompromiss über diese Vorschläge im Rat noch nicht erzielt worden war, die Annahme einer ernstlichen Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses zu (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 75 und 76, sowie vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 100).

    Die Ausübung der demokratischen Rechte durch die Bürger setzt nämlich die Möglichkeit voraus, den Entscheidungsprozess innerhalb der an den Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe im Einzelnen zu verfolgen und Zugang zu sämtlichen einschlägigen Informationen zu erhalten (Urteil vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 69).

    Daher lassen die dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten nicht den Schluss zu, dass der Rat, was das Gesetzgebungsverfahren anbelangt, bei verständiger Betrachtung eine Reaktion zu befürchten hätte, die über das hinausginge, was ein beliebiges Mitglied eines Gesetzgebungsorgans, das einen Abänderungsvorschlag zu einem Gesetzesentwurf vorlegt, von der Öffentlichkeit erwarten kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, EU:T:2011:105, Rn. 74, und vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 99).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

    Auszug aus EuG, 25.01.2023 - T-163/21
    Die Verbreitung der streitigen Dokumente erfolgte daher im Hinblick auf die vom Kläger mit seinem Antrag auf Zugang zu diesen Dokumenten verfolgten Ziele, die Gesellschaft zu informieren und eine Diskussion auszulösen, nicht rechtzeitig im Sinne der oben in Rn. 13 angeführten Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 59, und vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T-540/15, EU:T:2018:167, Rn. 33).

    Tatsächlich ist es eher das Fehlen von Information und Diskussion, das bei den Bürgern Zweifel hervorrufen kann, und zwar nicht nur an der Rechtmäßigkeit eines einzelnen Rechtsakts, sondern auch an der Rechtmäßigkeit des Entscheidungsprozesses insgesamt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 59).

    Mit anderen Worten hat der Rat nur in diesem Zusammenhang das besondere Interesse, das durch die Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments geschützt werden soll, u. a. gegen das allgemeine Interesse an der Zugänglichmachung dieses Dokuments abzuwägen, und zwar unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich, wie im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgeführt, aus einer größeren Transparenz ergeben, nämlich einer besseren Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und einer größeren Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 45).

  • EuGH, 21.01.2021 - C-761/18

    Leino-Sandberg/ Parlament

    Auszug aus EuG, 25.01.2023 - T-163/21
    Ebenso wie das Rechtsschutzinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 21. Januar 2021, Leino-Sandberg/Parlament, C-761/18 P, EU:C:2021:52, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings ist der angefochtene Beschluss vom Rat nicht formell zurückgenommen worden, so dass der Gegenstand des Rechtsstreits nicht weggefallen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 45, und vom 21. Januar 2021, Leino-Sandberg/Parlament, C-761/18 P, EU:C:2021:52, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist folglich gemäß der oben in Rn. 11 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen, ob der Kläger trotz dieser Verbreitung weiterhin ein Rechtsschutzinteresse geltend machen konnte, d. h., zu klären, ob der Kläger durch die Verbreitung die mit seinem Antrag auf Zugang zu den betreffenden Dokumenten verfolgten Ziele vollständig erreicht hat; dies schließt die Prüfung mit ein, ob die Verbreitung rechtzeitig stattgefunden hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2021, Leino-Sandberg/Parlament, C-761/18 P, EU:C:2021:52, Rn. 34).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-280/11

    Rat / Access Info Europe - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 25.01.2023 - T-163/21
    Ebenso hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe (C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 36 bis 40 und 62), im Wesentlichen entschieden, dass Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 auf legislative Dokumente Anwendung finden sollte und dass das Gericht bei der Anwendung dieser Bestimmung das Gleichgewicht zwischen dem Transparenzgrundsatz und der Wahrung der Effizienz des Entscheidungsprozesses des Rates berücksichtigen musste.
  • EuG, 07.06.2011 - T-471/08

    Toland / Parlament

    Auszug aus EuG, 25.01.2023 - T-163/21
    Die Beurteilung, wie ernstlich die Beeinträchtigung ist, hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, u. a. von den negativen Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess, die vom Organ im Hinblick auf die Verbreitung der betreffenden Dokumente geltend gemacht werden (Urteile vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T-144/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:596, Rn. 75, vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T-471/08, EU:T:2011:252, Rn. 71, und vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T-516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 62).
  • EuG, 09.09.2014 - T-516/11

    MasterCard u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.01.2023 - T-163/21
    Die Beurteilung, wie ernstlich die Beeinträchtigung ist, hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, u. a. von den negativen Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess, die vom Organ im Hinblick auf die Verbreitung der betreffenden Dokumente geltend gemacht werden (Urteile vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T-144/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:596, Rn. 75, vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T-471/08, EU:T:2011:252, Rn. 71, und vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T-516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 62).
  • EuG, 18.12.2008 - T-144/05

    Muñiz / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.01.2023 - T-163/21
    Die Beurteilung, wie ernstlich die Beeinträchtigung ist, hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, u. a. von den negativen Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess, die vom Organ im Hinblick auf die Verbreitung der betreffenden Dokumente geltend gemacht werden (Urteile vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T-144/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:596, Rn. 75, vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T-471/08, EU:T:2011:252, Rn. 71, und vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T-516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 62).
  • EuG, 05.10.2020 - T-380/17

    HeidelbergCement und Schwenk Zement/ Kommission

    Auszug aus EuG, 25.01.2023 - T-163/21
    Um als Erweiterung eines bereits zuvor vorgetragenen Angriffsmittels oder einer bereits zuvor vorgebrachten Rüge betrachtet werden zu können, muss ein neues Argument mit den ursprünglich in der Klageschrift dargelegten Angriffsmitteln oder Rügen einen so engen Zusammenhang aufweisen, dass es als Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T-380/17, EU:T:2020:471, Rn. 87 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-588/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina müssen europäische harmonisierte

    Vgl. auch Urteil vom 25. Januar 2023, De Capitani/Rat (T-163/21, EU:T:2023:15, Rn. 87 bis 96 und die dort angeführte Rechtsprechung) (gegen das kein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt wurde).
  • EuG, 24.01.2024 - T-371/21

    WV/ EAD

    Enfin, l'argument de la requérante selon lequel il n'y a pas eu de violation d'une quelconque obligation statutaire dès lors que le courriel n'a jamais été transmis, l'adresse courriel du destinataire comportant une erreur typographique, a été soulevé pour la première fois lors de l'audience, sans qu'il peut être regardé comme étant une ampliation d'un moyen ou d'un grief antérieurement énoncé (voir en ce sens, arrêt du 25 janvier 2023, De Capitani/Conseil, T-163/21, EU:T:2023:15 point 26).
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