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   EuG, 29.03.2012 - T-248/07   

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EuG, 29.03.2012 - T-248/07 (https://dejure.org/2012,6125)
EuG, Entscheidung vom 29.03.2012 - T-248/07 (https://dejure.org/2012,6125)
EuG, Entscheidung vom 29. März 2012 - T-248/07 (https://dejure.org/2012,6125)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tschechische Republik / Kommission

  • EU-Kommission

    Tschechische Republik gegen Europäische Kommission.

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Maßnahmen aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten- Beitrittsakte von 2003 - Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und finanzielle Auswirkungen ihrer Beseitigung - Ziel ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 12. Juli 2007 - Tschechische Republik / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Tschechischen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuG, 24.03.2017 - T-117/15

    Estland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Landwirtschaft - Gemeinsame

    Mit Urteilen vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), die nicht mit einem Rechtsmittel angefochten worden sind, erklärte das Gericht die ALE-Entscheidung mit der Begründung für nichtig, dass die in dieser vorgesehene Methode zur Beseitigung der ALE-Überschüsse nicht mit Anhang IV Punkt 4 Nr. 2 der Beitrittsakte vereinbar sei.

    Mit Schreiben vom 2. August 2012 ersuchte die Republik Estland die Generaldirektion (GD) "Landwirtschaft und ländliche Entwicklung" der Kommission, zu den Maßnahmen, die im Licht der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), im Bereich der Rückerstattung der Beträge von finanziellen Abgaben, die von den neuen Mitgliedstaaten wegen des Vorliegens von Überschüssen an landwirtschaftlichen Produkten und insbesondere wegen des Vorliegens von Zuckerüberschüssen in den Unionshaushalt gezahlt worden seien, vorgesehen seien.

    Mit an die GD "Landwirtschaft und ländliche Entwicklung" gerichtetem Schreiben vom 18. September 2013 trug die Republik Estland vor, dass sie auf ihr Schreiben vom 2. August 2012 keine vollständige Antwort erhalten habe, präzisierte dessen Inhalt, ergänzte ihre Begründung und beantragte bei der Kommission die Überprüfung und Änderung der Zucker-Entscheidung im Licht der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), die eine Rückerstattung der gemäß dieser Entscheidung an den Unionshaushalt geleisteten Zahlungen bewirkten.

    Die Kommission trägt vor, zum einen habe die angefochtene Handlung keine Rechtsfolgen gehabt, da die Republik Estland schon vor deren Erlass Schuldnerin der in der Zucker-Entscheidung genannten Beträge gewesen und dies in der Folge auch geblieben sei, und zum anderen enthalte diese Handlung lediglich eine bloße technische Analyse des Einflusses der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), auf die Zucker-Entscheidung.

    Der zweite Teil mit der Überschrift "Antrag der [Republik Estland]" enthält eine detaillierte Begründung, mit der dargetan werden soll, dass die Zucker-Entscheidung nicht mit den - zusammen betrachteten - Urteilen vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), vereinbar sei.

    Die Republik Estland führt im letzten Absatz dieses Teils aus, dass "eine Überprüfung und Änderung der [Zucker-Entscheidung] ausgehend von einer Auslegung de[r] Rechtsakt[e] der Union, wie sie in [den Urteilen] vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), ... vom 29. März 2012, [Tschechische Republik/Kommission] (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, [Litauen/Kommission] (T-262/07, EU:T:2012:171), vorgenommen wurde, geboten [ist], um die Entscheidung in Einklang mit der Bedeutung und der Tragweite [der betreffenden Rechtsakte] zu bringen, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten hätten verstanden und angewandt werden müssen".

    Zur Rechtfertigung einer solchen Umgehung könne sie sich nicht auf die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), stützen, in denen nur erläutert werde, wie bestimmte Vorschriften vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an zu verstehen gewesen seien.

    Ferner äußert sich die Kommission zur Begründetheit der Klage und macht geltend, dass die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), nicht als wesentliche Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung angesehen werden könnten.

    Die Republik Estland entgegnet, dass die angefochtene Handlung keine bestätigende Entscheidung sei, da in ihr die Auswirkung von drei neuen Umständen auf die Zucker-Entscheidung, nämlich der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), geprüft werde.

    Im Übrigen tritt die Republik Estland dem Vorbringen der Kommission entgegen, dass die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), keine wesentlichen Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung seien.

    Es ist daher zu prüfen, ob die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), als neue wesentliche Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung angesehen werden können.

    Die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), sind nach dem Erlass der Zucker-Entscheidung verkündet worden.

    Es ist nämlich zu beachten, dass sich die Republik Estland für ihren Antrag auf Änderung der Zucker-Entscheidung nicht auf die Verkündung der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), als solche oder eine mit diesen Urteilen aufgezeigte Tatsache stützt, sondern auf die analoge Anwendung einer rechtlichen Erwägung, die der Unionsrichter in diesen Urteilen vorgenommen hat.

    Was die Urteile vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), anbelangt, ist zum einen festzustellen, dass die der ALE-Entscheidung anhaftenden Fehler, die in diesen Urteilen festgestellt wurden und die Nichtigerklärung dieser Entscheidung rechtfertigten und die nach Auffassung der Republik Estland auch der Zucker-Entscheidung anhafteten, schon bei deren Erlass vorlagen und dass die Republik Estland durch nichts daran gehindert war, diese Fehler im Rahmen einer auf die Nichtigerklärung dieser Entscheidung gerichteten Klage geltend zu machen.

    Zum anderen wurden mit den rechtlichen Erwägungen, die das Gericht in den Urteilen vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), angestellt hat, nur die der ALE-Entscheidung anhaftenden Fehler festgestellt.

    Die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), können daher nicht als neue Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung angesehen werden.

    Nur hilfsweise ist somit zu prüfen, ob die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), als wesentliche Umstände angesehen werden können.

    Es ist daher zu prüfen, ob die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), Zweifel an der Richtigkeit der Zucker-Entscheidung aufkommen lassen.

    Jedoch hat die Republik Estland zur Stützung ihres ersten Klagegrundes eine Reihe von Argumenten vorgebracht, wonach sich die Rechtswidrigkeit der Zucker-Entscheidung aus den Urteilen vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), ergeben soll; diesen Argumenten tritt die Kommission entgegen.

    Insoweit führt die Republik Estland im Wesentlichen aus, eine Gesamtbetrachtung der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), zeige, dass die Zucker-Entscheidung den Bestimmungen von Anhang IV Punkt 4 Nr. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte zuwiderlaufe.

    Dies sei aber gemäß den Urteilen vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), mit Anhang IV Punkt 4 Nr. 2 der Beitrittsakte nicht vereinbar.

    Es ist festzustellen, dass die Republik Estland ihre Argumente kumulativ auf ein zweiteiliges Vorbringen stützt, nämlich zum einen, dass sich aus dem Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), ergebe, dass es ihr unmöglich gewesen sei, von den estnischen Marktteilnehmern die in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 vorgesehenen Beträge zu erlangen, und zum anderen, dass aus den Urteilen vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), folge, dass die Kommission in Anbetracht dieser Unmöglichkeit von ihr nicht die Zahlung eines finanziellen Beitrags gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung habe verlangen können.

    Daher ist dieses zweiteilige Vorbringen vor dem Hintergrund zu prüfen, dass die Zurückweisung eines seiner Teile genügt, um die Argumente der Republik Estland als unbegründet anzusehen und somit festzustellen, dass sie nicht darzulegen vermocht hat, dass die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), als wesentliche Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung anzusehen sind.

    Da in Anbetracht des kumulativen Charakters des zweiteiligen Vorbringens, auf das die Republik Estland ihre Ansicht stützt, dass die Rechtswidrigkeit der Zucker-Entscheidung aus den Urteilen vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), folge, die Zurückweisung eines der beiden Teile diese Vorbringens ausreicht, um diese Ansicht zurückzuweisen (siehe oben, Rn. 82), ist festzustellen, dass diese Urteile nicht als wesentliche Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung angesehen werden können, ohne dass es einer Prüfung des zweiten Teils dieses Vorbringens bedarf.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2009 - C-560/07

    Balbiino - Beitritt Estlands - Übergangsmaßnahmen - Landwirtschaftliche

    4 - Es handelt sich um die Rechtssachen T-257/04, Polen/Kommission, T-258/04 Polen/Kommission, T-300/05, Zypern/Kommission, T-316/05, Zypern/Kommission, T-324/05, Estland/Kommission, T-247/07, Slowakei/Kommission, T-248/07, Tschechische Republik/Kommission, und T-262/07, Litauen/Kommission.
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