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   EuG, 29.09.2023 - T-306/23   

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https://dejure.org/2023,26041
EuG, 29.09.2023 - T-306/23 (https://dejure.org/2023,26041)
EuG, Entscheidung vom 29.09.2023 - T-306/23 (https://dejure.org/2023,26041)
EuG, Entscheidung vom 29. September 2023 - T-306/23 (https://dejure.org/2023,26041)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Red Bull u.a./ Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Beschluss der Kommission, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Fehlende Dringlichkeit

Verfahrensgang

 
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  • EuG, 29.10.2020 - T-451/20

    Facebook Ireland/ Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2023 - T-306/23
    Im Übrigen sei unter ähnlichen Umständen im Beschluss vom 29. Oktober 2020, Facebook Ireland/Kommission (T-451/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:515), auf die Verfahrensrechte der Angestellten des Unternehmens hingewiesen worden.

    Zweitens ist bereits entschieden worden, dass der bloße Umstand, dass Kommissionsbedienstete die Relevanz von Dokumenten prüfen, die personenbezogene Daten enthalten, für sich genommen grundsätzlich keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen kann (Beschluss vom 29. Oktober 2020, Facebook Ireland/Kommission, T-451/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:515, Rn. 84).

    Darüber hinaus sind die Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission an Art. 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gebunden, der sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, sich "jeder nicht genehmigten Verbreitung von Informationen [zu enthalten], von denen [sie] im Rahmen [ihrer] Aufgaben Kenntnis [erhalten], es sei denn, diese Informationen sind bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich" (Beschluss vom 29. Oktober 2020, Facebook Ireland/Kommission, T-451/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:515, Rn. 80).

    Schließlich ist festzustellen, dass die Kommission ein Verfahren vorgesehen hat, das dem entspricht, das im Beschluss vom 29. Oktober 2020, Facebook Ireland/Kommission (T-451/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:515, Rn. 120), für die in ihren Räumlichkeiten vorgenommene Prüfung von Dokumenten, die sensible personenbezogene Daten enthalten, vorgesehen ist.

  • EuGH, 10.09.2013 - C-278/13

    Kommission / Pilkington Group

    Auszug aus EuG, 29.09.2023 - T-306/23
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs genügt es jedoch nicht, abstrakt einen Eingriff in Grundrechte geltend zu machen, um nachzuweisen, dass der sich daraus möglicherweise ergebende Schaden zwangsläufig schwer und nicht wiedergutzumachen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 40 und 41).
  • EuGH, 02.03.2016 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 29.09.2023 - T-306/23
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (vgl. Beschluss vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission, C-162/15 P-R, EU:C:2016:142, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.07.2016 - T-131/16

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2023 - T-306/23
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann daher nur in Ausnahmefällen die Aussetzung der Durchführung eines von dem Gericht angegriffenen Rechtsakts anordnen oder einstweilige Anordnungen treffen (Beschluss vom 19. Juli 2016, Belgien/Kommission, T-131/16 R, EU:T:2016:427, Rn. 12).
  • EuGH, 14.01.2016 - C-517/15

    AGC Glass Europe u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2023 - T-306/23
    Diese Partei hat nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-110/12

    Akhras / Rat

    Auszug aus EuG, 29.09.2023 - T-306/23
    Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge der Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat, C-110/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:507, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.05.2023 - T-451/20

    Wettbewerb: Die Klage von Meta Platforms Ireland (Facebook-Konzern) gegen eine

    Auszug aus EuG, 29.09.2023 - T-306/23
    Insoweit ist erstens festzustellen, dass die Kommission in Ausübung der ihr durch die Verordnung Nr. 1/2003 übertragenen Befugnisse personenbezogene Daten rechtmäßig verarbeiten darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2023, Meta Platforms Ireland/Kommission, T-451/20, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2023:276, Rn. 185 bis 194).
  • EuG, 16.02.2017 - T-140/16

    Der Präsident des Gerichts der Europäischen Union setzt die Vollziehung der

    Auszug aus EuG, 29.09.2023 - T-306/23
    Was als Zweites den geltend gemachten Schaden betrifft, der sich aus der künftigen Prüfung der auf den Datenträgern der Kommission allgemein indexierten Daten ergeben soll, ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung Dringlichkeit nur dann gegeben ist, wenn der von der Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, befürchtete schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden in der Weise unmittelbar bevorsteht, dass sein Eintreten mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (vgl. Beschluss vom 16. Februar 2017, Gollnisch/Parlament, T-624/16 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:94, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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