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   EuG, 30.09.2003 - T-26/01   

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EuG, 30.09.2003 - T-26/01 (https://dejure.org/2003,18330)
EuG, Entscheidung vom 30.09.2003 - T-26/01 (https://dejure.org/2003,18330)
EuG, Entscheidung vom 30. September 2003 - T-26/01 (https://dejure.org/2003,18330)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Artikel 296 EG und 298 EG - Staatliche Beihilfe für ein Rüstungsgüterunternehmen - Beschwerde - Untätigkeitsklage - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Fiocchi munizioni / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Fiocchi munizioni SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 296 EG und 298 EG - Staatliche Beihilfe für ein Rüstungsgüterunternehmen - Beschwerde - Untätigkeitsklage - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Fiocchi munizioni SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit von Subventionen des Königreichs Spanien an ein spanisches Rüstungsgüterunternehmen mit dem Gemeinschaftsrecht; Abgrenzung der Herstellung ziviler und militärischer Waffen, die für die Ausfuhr bestimmt sind von Tätigkeiten zur Wahrung der wesentlichen ...

  • Judicialis

    EGV Art. 87; ; EGV Art. 88; ; EGV Art. 296 Abs. 1 Buchst. b; ; EGV Art. 298

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, über die Beschwerde zu entscheiden, die die Klägerin aufgrund der Artikel 87 und 88 EG mit Bezug auf Beihilfen eingelegt hat, die die spanischen Behörden der Gesellschaft Santa Barbara ...

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 22.05.1996 - T-277/94

    Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento (AITEC) gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-26/01
    Außerdem kann der Einzelne nicht gegen die Weigerung der Kommission vorgehen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (Urteil [des Gerichts vom 22. Mai 1996] in der Rechtssache T-277/94, AITEC/Kommission, Slg. 1996, II-351, Randnr. 55).
  • EuGH, 24.11.1992 - C-15/91

    Buckl u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-26/01
    Artikel 232 EG meint nämlich die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Unterlassen einer Stellungnahme, nicht dagegen den Erlass einer anderen als der von der Klägerin gewünschten oder für notwendig erachteten Handlung (Urteile des Gerichtshofes vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061, Randnrn.
  • EuGH, 13.12.2000 - C-44/00

    Sodima v Commission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-26/01
    16 und 17, und vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-25/91, Pesqueras Echebastar/Kommission, Slg. 1993, I-1719, Randnr. 12; Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache C-44/00 P, Sodima/Kommission, Slg. 2000, I-11231, Randnr. 83).
  • EuGH, 01.04.1993 - C-25/91

    Pesqueras Echebastar / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-26/01
    16 und 17, und vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-25/91, Pesqueras Echebastar/Kommission, Slg. 1993, I-1719, Randnr. 12; Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache C-44/00 P, Sodima/Kommission, Slg. 2000, I-11231, Randnr. 83).
  • EuG, 25.10.2001 - T-354/00

    M6 / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-26/01
    Da die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage unverzichtbare Prozessvoraussetzungen darstellen, ist somit die Klage ungeachtet dessen für unzulässig zu erklären, dass lediglich der Streithelfer geltend gemacht hat, die Klage sei unzulässig, weil es eine Stellungnahme der Kommission aus der Zeit vor Klageerhebung gebe (vgl. entspr. Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-100/94, Michailidis u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3115, Randnr. 49, und vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache T-354/00, Métropole Télévision (M 6)/Kommission, Slg. 2001, II-3177, Randnr. 27).
  • EuG, 27.01.2000 - T-194/97

    Branco / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-26/01
    Ein Urteil des Gerichts, mit dem in einem solchen Fall die Untätigkeit des beklagten Organs festgestellt würde, könnte nämlich nicht gemäß Artikel 233 Absatz 1 EG durchgeführt werden (Urteil des Gerichts vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen T-194/97 und T-83/98, Branco/Kommission, Slg. 2000, II-69, Randnrn. 57 und 58).
  • EuG, 15.09.1998 - T-100/94

    Michaïlidis u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-26/01
    Da die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage unverzichtbare Prozessvoraussetzungen darstellen, ist somit die Klage ungeachtet dessen für unzulässig zu erklären, dass lediglich der Streithelfer geltend gemacht hat, die Klage sei unzulässig, weil es eine Stellungnahme der Kommission aus der Zeit vor Klageerhebung gebe (vgl. entspr. Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-100/94, Michailidis u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3115, Randnr. 49, und vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache T-354/00, Métropole Télévision (M 6)/Kommission, Slg. 2001, II-3177, Randnr. 27).
  • OLG Düsseldorf, 18.08.2021 - Verg 51/20

    Rücknahme eines Rechtsmittels gegen eine drohende De-facto-Vergabe eines Auftrags

    Die unter Kriegsmaterial zu fassenden Gegenstände sind in der in Artikel 346 Abs. 2 AEUV in Bezug genommenen und vom Rat am 15. April 1958 (Entscheidung 255/58; auszugsweise abgedruckt in 2007/0280 (COD)) aufgestellten Liste (im Folgenden: Warenliste) aufgeführt, an deren Rechtsverbindlichkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine Zweifel bestehen (EuGH, Urteil vom 7. Juni 2012, C-615/10, Rn. 36; EuG, Urteil vom 30. September 2003, T-26/01, Rn. 57; Karpenstein in Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 346 Rn. 8: "Rechtsakt sui generis").

    Die Vorschrift des Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV gewährt den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Maßnahme, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für erforderlich halten (EuGH, Urteil vom 20. März 2018, C-187/16 - juris, Rn. 78; EuG, Urteil vom 30. September 2003, T-26/01, Rn. 58: besonders weites Ermessen).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-615/10

    Insinööritoimisto InsTiimi - Öffentliche Lieferaufträge - Art. 10 der Richtlinie

    22 - Vgl. Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Fiocchi munizioni/Kommission (T-26/01, Slg. 2003, II-3951).

    24 - Urteil Fiocchi munizioni/Kommission (zitiert in Fn. 22, Randnr. 61).

    39 - Urteil Fiocchi munizioni/Kommission (zitiert in Fn. 22, Randnr. 58); ebenso die Mitteilung der Kommission (zitiert in Fn. 15), wonach Art. 296 EG den Mitgliedstaaten "anerkanntermaßen einen weiten Ermessensspielraum" bei der Entscheidung einräumt, wie sie ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen schützen (Abschnitt 4 der Mitteilung), und es "das Vorrecht der Mitgliedstaaten [ist], ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen zu definieren" (Abschnitt 5 der Mitteilung).

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2023 - Verg 22/23

    Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde in einem Vergabenachprüfgungsverfahren

    Die Vorschrift des Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV gewährt den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Maßnahme, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für erforderlich halten (EuGH, Urteil vom 20. März 2018, C-187/16 - juris, Rn. 78; EuG, Urteil vom 30. September 2003, T-26/01, Rn. 58: besonders weites Ermessen).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2007 - C-337/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    25 - Urteil vom 30. September 2003, Fiocchi Munizioni (T-26/01, Slg. 2003, II-3951, Randnr. 58).

    32 - Vgl. Urteil Fiocchi Munizioni, in Fn. 25 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 04.03.2010 - C-38/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zollfreie

    Die Portugiesische Republik hingegen stützt ihre Argumentation zu der Frage, wie Art. 296 EG auszulegen ist, auf das Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Fiocchi munizioni/Kommission (T-26/01, Slg. 2003, II-3951), in dessen Randnr. 58 ausgeführt wird, dass Art. 296 EG unter den in ihm genannten Bedingungen für die Tätigkeiten, auf die er sich beziehe, eine allgemeine Tragweite habe, die alle allgemeinen Vorschriften des Vertrags berühren könne.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-187/16

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzungsverfahren - Öffentliche

    22 Urteil vom 30. September 2003, Fiocchi munizioni/Kommission (T-26/01, EU:T:2003:248, Rn. 58); ebenso die Mitteilung von 2006 (zitiert in Fn. 17), wonach Art. 296 EG (heute Art. 346 AEUV) den Mitgliedstaaten "anerkanntermaßen einen weiten Ermessensspielraum" bei der Entscheidung einräumt, wie sie ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen schützen (Abschnitt 4 der Mitteilung), und es "das Vorrecht der Mitgliedstaaten [ist], ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen zu definieren" (Abschnitt 5 der Mitteilung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-601/21

    Kommission/ Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    27 Vgl. Urteil vom 30. September 2003, Fiocchi munizioni/Kommission (T-26/01, EU:T:2003:248, Rn. 58).
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