Rechtsprechung
EuGH, 02.02.1978 - 72/77 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- EU-Kommission
Universiteitskliniek Utrecht / Inspecteur der invoerrechten en accinzen
GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ZOLLFREIE EINFUHR - WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE - DEFINITION - MERKMALE
- EU-Kommission
Universiteitskliniek Utrecht / Inspecteur der invoerrechten en accinzen
- Wolters Kluwer
Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung des Begriffs der wissenschaftlichen Instrumente im europäischen Gemeinschaftsrecht; Befreiung von Zöllen des gemeinsamen Zolltarifs für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters bei deren Einfuhr ...
- Judicialis
VO 1798/75 Art. 3; ; EWG Art. 177; ; EG Art. 234
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VO 1798/75 Art. 3; EWG Art. 177; EG Art. 234
GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ZOLLFREIE EINFUHR - WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE - DEFINITION - MERKMALE - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 25.01.1978 - 72/77
- EuGH, 02.02.1978 - 72/77
Wird zitiert von ... (7)
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.1984 - 234/83
Gesamthochschule Duisburg gegen Hauptzollamt München - Mitte. - Gemeinsamer …
Apparat oder Gerät in der Industrie oder anderswo zu kommerziellen Zwecken verwendet wird, nicht notwendig seinen wissenschaftlichen Charakter im Sinne der Verordnung ... und folglich den ... Anspruch auf Zollbefreiung aus, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind" (Urteil vom 2. Februar 1978 in der Rechtssache 72/77, Universiteitskliniek/Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Sig.Sie haben, wie gesagt, im Urteil in der Rechtssache 72/77 festgestellt, daß das Instrument aufgrund seiner objektiven Merkmale für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet sein muß.
Vernunft und Erfahrung lehren nämlich, daß die Fähigkeit zu hochwertigen Leistungen das wesentliche Merkmal von Instrumenten, Apparaten oder Geräten ist, die für Lehrzwecke oder für die wissenschaftliche Forschung verwendet werden (wie Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 in seiner ursprünglichen Fassung bestimmt) oder "für die reine wissenschaftliche Forschung besonders geeignet sind" (wie der Gerichtshof bei der Auslegung dieser Vorschrift in seinem Urteil in der Rechtssache 72/77 festgestellt hat).
- EuGH, 29.01.1985 - 234/83
Gesamthochschule Duisburg / Hauptzollamt München-Mitte
Allein die Eignung des Instruments, Apparats oder Geräts für ein bestimmtes Forschungsvorhaben verleihe diesem noch keinen wissenschaftlichen Charakter im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 2. Februar 1978 (Rechtssache 72/77, Universitätskliniek Utrecht, Slg. 1978, 189). - EuGH, 26.01.1984 - 45/83
Ludwig Maximilians-Universität München
(s. Urteil vom 2.2. 1978 in der Rechtssache 72/77, Universiteitskliniek Utrecht, Slg. 1978, 189).
- EuGH, 10.11.1983 - 300/82
Gesamthochschule Essen
Außerdem ist zu beachten, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75 durch die Verordnung Nr. 1027/79 (…ABl. L 134, S. 1) geändert worden ist und in seiner neuen Fassung in Absatz 3 den Begriff des wissenschaftlichen Instruments, Apparats oder Geräts allgemein definiert, wobei er zum Teil den Ausführungen des Gerichtshofes in dessen Urteil vom 2. Februar 1978 (Rechtssache 72/77, Universitätsklinik Utrecht, Slg. 1978, 189) folgt. - EuGH, 15.11.1984 - 236/83
Universität Hamburg / Hauptzollamt München-West
Die Qualifizierung eines solchen Teils hängt also davon ab, ob es außerhalb der Verbindung, die es mit einer anderen wissenschaftlichen Anlage haben kann, ebenfalls eine eigenständige wissenschaftliche Funktion ausüben kann und im übrigen sämtlichen Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung genügt, insbesondere in dem Sinne, daß es sich um eine für die reine wissenschaftliche Forschung besonders geeignete Vorrichtung handeln muß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Februar 1978 (Rechtssache 72/77, Universiteitskliniek Utrecht, Slg. 1978, 189) hervorgehoben hat. - Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1986 - 203/85
Nicolet Instrument GmbH gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main - Flughafen. - …
Aus diesem Erfordernis einer objektiven Beurteilung hat der Gerichtshof abgeleitet, daß "der Umstand, daß ein Instrument, Apparat oder Gerät in der Industrie oder anderswo zu kommerziellen Zwecken verwendet wird, nicht notwendig seinen wissenschaftlichen Charakter im Sinne der Verordnung Nr. 1798/75 und folglich den in dieser Verordnung vorgesehenen Anspruch auf Zollbefreiung [ausschließt], soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind" (Urteil vom 2. Februar 1978 in der Rechtssache 72/77, Universiteitskliniek Utrecht/Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Slg. 1978, 189, Randnr. 18 der Entscheidungsgründe). - Generalanwalt beim EuGH, 17.01.1985 - 6/84
Nicolet Instrument GmbH gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main - Flughafen. - …
In meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 234/83 habe ich jedoch darauf hingewiesen, daß diese Vorschrift dem nichts Wesentliches hinzufügte, was man bereits der ursprünglichen Verordnung durch Auslegung entnehmen konnte und was der Gerichtshof (in seinem Urteil vom 2. Februar 1978 in der Rechtssache 72/77, Slg. 1978, 189) dieser entnommen hat.