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   EuGH, 03.09.2020 - C-503/19, C-592/19   

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https://dejure.org/2020,25041
EuGH, 03.09.2020 - C-503/19, C-592/19 (https://dejure.org/2020,25041)
EuGH, Entscheidung vom 03.09.2020 - C-503/19, C-592/19 (https://dejure.org/2020,25041)
EuGH, Entscheidung vom 03. September 2020 - C-503/19, C-592/19 (https://dejure.org/2020,25041)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Subdelegación del Gobierno en Barcelona (Résidents de longue durée)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Richtlinie 2003/109/EG - Art. 6 Abs. 1 - Zu berücksichtigende Gesichtspunkte - Nationale Regelung - Fehlende Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte - Versagung ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen â€" Richtlinie 2003/109/EG â€" Art. 6 Abs. 1 â€" Zu berücksichtigende Gesichtspunkte â€" Nationale Regelung â€" Fehlende Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ...

  • doev.de PDF

    UQ u. SI - Versagung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1821
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.11.2018 - C-619/17

    de Diego Porras

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-503/19
    Es ist dementsprechend Sache der vorlegenden Gerichte, die im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens allein für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 28, sowie vom 21. November 2018, De Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 80), zu prüfen, ob das spanische Recht eine Bestimmung enthält, die die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Merkmale aufweist.
  • EuGH, 02.05.2018 - C-331/16

    Die Erforderlichkeit einer Beschränkung der Freizügigkeit und des

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-503/19
    Eine solche Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 wird durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, nach der Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind, nur getroffen werden können, wenn sich nach einer Einzelfallprüfung durch die zuständigen nationalen Behörden herausstellt, dass das individuelle Verhalten der betreffenden Person eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (Urteil vom 2. Mai 2018, K. und H. F. [Aufenthaltsrecht und Vorwürfe von Kriegsverbrechen], C-331/16 und C-366/16, EU:C:2018:296, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.12.2017 - C-636/16

    Gegen einen langfristig aufenthaltsberechtigten Nicht-EU-Staatsangehörigen kann

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-503/19
    So ist zu Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2003/109, dessen Wortlaut dem von deren Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 sehr ähnlich ist, entschieden worden, dass gegen einen langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen nicht allein deshalb eine Ausweisung verfügt werden kann, weil er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (Urteil vom 7. Dezember 2017, López Pastuzano, C-636/16, EU:C:2017:949, Rn. 28).
  • EuGH, 12.12.2019 - C-381/18

    G.S. (Menace pour l'ordre public)

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-503/19
    Daraus folgt, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht automatisch davon ausgehen können, dass einem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 nur deshalb zu verweigern ist, weil gegen ihn eine beliebige strafrechtliche Verurteilung ergangen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefahr für die öffentliche Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 65).
  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-503/19
    Es ist dementsprechend Sache der vorlegenden Gerichte, die im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens allein für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 28, sowie vom 21. November 2018, De Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 80), zu prüfen, ob das spanische Recht eine Bestimmung enthält, die die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Merkmale aufweist.
  • EuGH, 11.09.2014 - C-277/13

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-503/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Vorschriften einer Richtlinie jedoch in der Weise umgesetzt werden, dass sie unzweifelhaft verbindlich und so konkret, bestimmt und klar sind, dass sie dem Erfordernis der Rechtssicherheit genügen (Urteil vom 11. September 2014, Kommission/Portugal, C-277/13, EU:C:2014:2208, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.06.2023 - C-829/21

    Stadt Frankfurt am Main (Renouvellement d'un permis de séjour dans le deuxième

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Umsetzung in nationales Recht von Bestimmungen des Unionsrechts wie Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/109 verlangt, dass diese durch Vorschriften umgesetzt werden, die so konkret, bestimmt und klar sind, dass es dem Erfordernis der Rechtssicherheit genügt (vgl. entsprechend Urteile vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 87, sowie vom 3. September 2020, Subdelegación del Gobierno en Barcelona [Langfristig Aufenthaltsberechtigte], C-503/19 und C-592/19, EU:C:2020:629, Rn. 36 und 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2021 - C-432/20

    Landeshauptmann von Wien (Perte du statut de résident de longue durée) - Vorlage

    39 Urteil vom 3. September 2020 (C-503/19 und C-592/19, EU:C:2020:629, Rn. 43).
  • EuGH, 21.09.2020 - C-690/19

    Subdelegación del Gobierno en Toledo

    Par lettre du 8 septembre 2020, 1e greffe de la Cour a transmis à la juridiction de renvoi l'arrêt rendu le 3 septembre 2020, Subdelegación del Gobierno en Barcelona (C-503/19 et C-592/19, EU:C:2020:629), en l'invitant à bien vouloir lui indiquer si, à la lumière de cet arrêt, elle souhaitait maintenir sa demande de décision préjudicielle.
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