Rechtsprechung
   EuGH, 05.10.2023 - C-355/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,26269
EuGH, 05.10.2023 - C-355/22 (https://dejure.org/2023,26269)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.2023 - C-355/22 (https://dejure.org/2023,26269)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2023 - C-355/22 (https://dejure.org/2023,26269)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,26269) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Osteopathie Van Hauwermeiren

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Aufrechterhaltung der Wirkungen einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Regelung

  • Betriebs-Berater

    Aufrechterhaltung der Wirkungen einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Regelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Aufrechterhaltung der Wirkungen einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Regelung

Sonstiges (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 27.06.2019 - C-597/17

    Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-355/22
    Der Gerichtshof hat diese Fragen in seinem Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a. (C-597/17, EU:C:2019:544), beantwortet.

    Ist das Urteil des Gerichtshofs vom 8. April 1976, Defrenne (43/75, EU:C:1976:56), dahin auszulegen, dass es einem nationalen Gericht die autonome Zuständigkeit verleiht, auf eigene Initiative und ohne Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV auf der Grundlage einer rein innerstaatlichen Bestimmung die Wirkungen einer nationalen Regelung über die Mehrwertsteuerbefreiung für ärztliche und arztähnliche Leistungen für die Vergangenheit aufrechtzuerhalten, die dieses Gericht, nachdem es dazu in derselben Rechtssache nach Art. 267 AEUV drei Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet hatte, die der Gerichtshof mit Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a. (C-597/17, EU:C:2019:544), beantwortet hat, für mit dem Unionsrecht unvereinbar einstuft und teilweise für nichtig erklärt, wobei es deren Wirkungen für die Vergangenheit aufrechterhält und auf diese Weise dem Steuerpflichtigen den Anspruch auf Erstattung der in Widerspruch zum Unionsrecht erhobenen Mehrwertsteuer vollständig vorenthält?.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben; diese Verpflichtung obliegt im Rahmen seiner Zuständigkeiten jedem Organ des betreffenden Mitgliedstaats (Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Stellen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats fest, dass eine nationale Regelung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, müssen sie folglich, auch wenn ihnen die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen verbleibt, dafür sorgen, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird (Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang obliegt es den nationalen Gerichten, die wirksam mit Klagen gegen eine mit der Richtlinie 2006/112 unvereinbare nationale Regelung befasst sind, auf der Grundlage des nationalen Rechts Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass diese Regelung zur Anwendung kommt (Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 56).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rn. 63 des Urteils vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a. (C-597/17, EU:C:2019:544), entschieden, dass ein nationales Gericht unter Umständen wie denen in der Sache, in der dieses Urteil ergangen ist, nicht das Recht hat, eine nationale Vorschrift anzuwenden, die es dazu ermächtigt, bestimmte Wirkungen eines für nichtig erklärten Rechtsakts aufrechtzuerhalten, um die Wirkung nationaler Vorschriften, die es für mit der Richtlinie 2006/112 unvereinbar erklärt hat, bis zur Herstellung ihrer Vereinbarkeit mit dieser Richtlinie vorläufig bestehen zu lassen, um insbesondere die sich aus der Rückwirkung dieser Nichtigerklärung ergebenden Risiken der Rechtsunsicherheit zu beschränken.

    Der Gerichtshof hat indessen klargestellt, dass, selbst wenn man davon ausgeht, dass zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit ausnahmsweise zu einer vorübergehenden Aussetzung der Verdrängungswirkung führen können, die eine unmittelbar geltende Rechtsvorschrift der Union gegenüber ihr entgegenstehendem nationalem Recht ausübt, die bloße Geltendmachung haushalts- und verwaltungstechnischer Schwierigkeiten, die sich aus der Nichtigerklärung der im Ausgangsverfahren angefochtenen Vorschriften ergeben könnten, nicht genügen kann, um zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit als gegeben anzunehmen (Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-355/22
    Eine solche zeitliche Beschränkung der Wirkungen einer Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof kann nur in dem Urteil vorgenommen werden, in dem über die begehrte Auslegung entschieden wird (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 216 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Vorrang und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts würden beeinträchtigt, wenn nationale Gerichte befugt wären, nationalen Bestimmungen, sei es auch nur vorübergehend, Vorrang vor dem Unionsrecht einzuräumen, gegen das sie verstoßen (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 217 sowie die die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-430/21

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-355/22
    Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass ein Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV das nationale Gericht hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts bei der Entscheidung über den Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, bindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 74).

    Zudem ist, da durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, soweit erforderlich erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, davon auszugehen, dass ein ordentliches Gericht, um die volle Wirksamkeit der unionsrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, verpflichtet ist, in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit die Beurteilung eines nationalen Verfassungsgerichts, das es ablehnt, einem in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, unangewendet zu lassen, und zwar selbst dann, wenn dieses Urteil nicht auf einem von diesem ordentlichen Gericht im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit eingereichten Vorabentscheidungsersuchen beruht (Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 77).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-355/22
    Eine solche zeitliche Beschränkung der Wirkungen einer Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof kann nur in dem Urteil vorgenommen werden, in dem über die begehrte Auslegung entschieden wird (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 216 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Vorrang und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts würden beeinträchtigt, wenn nationale Gerichte befugt wären, nationalen Bestimmungen, sei es auch nur vorübergehend, Vorrang vor dem Unionsrecht einzuräumen, gegen das sie verstoßen (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 217 sowie die die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-355/22
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist (Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem trifft es zwar zu, dass im Rahmen dieses Verfahrens allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits zuständig ist (Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch ergibt sich aus dem Wortlaut der zweiten Vorlagefrage, dass das vorlegende Gericht mit dieser Frage den Gerichtshof um Auslegung des Unionsrechts ersucht, ohne ihn um eine Anwendung dieses Rechts auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu bitten.

  • EuGH, 22.09.2016 - C-110/15

    Microsoft Mobile Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-355/22
    Des Weiteren geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die administrativen und praktischen Schwierigkeiten, denen sich die zuständigen nationalen Behörden oder Wirtschaftsteilnehmer insbesondere im Rahmen der Identifizierung all derer, die einen Erstattungsanspruch haben, ausgesetzt sehen können, für sich genommen keine schwerwiegenden Störungen und damit auch nicht das Vorliegen zwingender Erfordernisse der Rechtssicherheit begründen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2006, Nádasdi und Németh, C-290/05 und C-333/05, EU:C:2006:652, Rn. 65 und 70, sowie vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 63 und 64).
  • EuGH, 05.10.2006 - C-290/05

    Nádasdi - Inländische Abgaben - Zulassungssteuer auf Kraftfahrzeuge -

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-355/22
    Des Weiteren geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die administrativen und praktischen Schwierigkeiten, denen sich die zuständigen nationalen Behörden oder Wirtschaftsteilnehmer insbesondere im Rahmen der Identifizierung all derer, die einen Erstattungsanspruch haben, ausgesetzt sehen können, für sich genommen keine schwerwiegenden Störungen und damit auch nicht das Vorliegen zwingender Erfordernisse der Rechtssicherheit begründen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2006, Nádasdi und Németh, C-290/05 und C-333/05, EU:C:2006:652, Rn. 65 und 70, sowie vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 63 und 64).
  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-355/22
    Ist das Urteil des Gerichtshofs vom 8. April 1976, Defrenne (43/75, EU:C:1976:56), dahin auszulegen, dass es einem nationalen Gericht die autonome Zuständigkeit verleiht, auf eigene Initiative und ohne Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV auf der Grundlage einer rein innerstaatlichen Bestimmung die Wirkungen einer nationalen Regelung über die Mehrwertsteuerbefreiung für ärztliche und arztähnliche Leistungen für die Vergangenheit aufrechtzuerhalten, die dieses Gericht, nachdem es dazu in derselben Rechtssache nach Art. 267 AEUV drei Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet hatte, die der Gerichtshof mit Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a. (C-597/17, EU:C:2019:544), beantwortet hat, für mit dem Unionsrecht unvereinbar einstuft und teilweise für nichtig erklärt, wobei es deren Wirkungen für die Vergangenheit aufrechterhält und auf diese Weise dem Steuerpflichtigen den Anspruch auf Erstattung der in Widerspruch zum Unionsrecht erhobenen Mehrwertsteuer vollständig vorenthält?.
  • EuGH, 29.03.2022 - C-132/20

    Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-355/22
    Daher ist der Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV nicht befugt, nachzuprüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 70).
  • EuGH, 25.05.2023 - C-368/22

    Danish Fluid System Technologies

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-355/22
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 25. Mai 2023, Danish Fluid System Technologies, C-368/22, EU:C:2023:427, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 06.12.2023 - XI R 33/21

    Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde

    (1) Gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem EuGH beruht, ist der EuGH befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern; dagegen ist das nationale Gericht für die Tatsachenwürdigung und die Auslegung des nationalen Rechts zuständig (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. z.B. Urteile Firma Z vom 11.03.2021 - C-802/19, EU:C:2021:195, Rz 37; DuoDecad vom 16.06.2022 - C-596/20, EU:C:2022:474, Rz 37 f.; Osteopathie Van Hauwermeiren vom 05.10.2023 - C-355/22, EU:C:2023:737, Rz 23).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht