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   EuGH, 06.11.1985 - 131/84   

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https://dejure.org/1985,2400
EuGH, 06.11.1985 - 131/84 (https://dejure.org/1985,2400)
EuGH, Entscheidung vom 06.11.1985 - 131/84 (https://dejure.org/1985,2400)
EuGH, Entscheidung vom 06. November 1985 - 131/84 (https://dejure.org/1985,2400)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    1 . MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN - VERSTOSS - RECHTFERTIGUNG - UNZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Fehlende Umsetzung eines Urteils in Italien; Rechtfertigung der fehlenden Umsetzung durch Berufen auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 171

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 171
    1. MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN - VERSTOSS - RECHTFERTIGUNG - UNZULÄSSIGKEIT - [EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 08.06.1982 - 91/81

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 06.11.1985 - 131/84
    Beklagte, wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie dem Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juni 1982 in der Rechtssache 91/81 nicht nachgekommen ist, erläßt.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. Mai 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie dem Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juni 1982 in der Rechtssache 91/81 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1982, 2133) nicht nachgekommen ist.

    8 Es ist somit festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie dem Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juni 1982 in der Rechtssache 91/81 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1982, 2133) nicht nachgekommen ist.

    für Recht erkannt und entschieden : 1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG- Vertrag verstoßen, indem sie dem Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juni 1982 in der Rechtssache 91/81 nicht nachgekommen ist.

  • EuGH, 28.03.1980 - 24/80

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 06.11.1985 - 131/84
    In dem Beschluß vom 28. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 24 und 97/80 R (Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 1319) habe der Gerichtshof ausgeführt, der betreffende Mitgliedstaat sei allein aufgrund des die Pflichtverletzung feststellenden Urteils gehalten, alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Pflichtverletzung zu ergreifen, ohne dem ein wie auch immer geartetes Hindernis entgegenstellen zu können.
  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt jedoch das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, daß diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muß (Urteile vom 6. November 1985 in der Rechtssache 131/84, Kommission/Italien, Slg. 1985, 3531, Randnr. 7, vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 169/87, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4093, Randnr. 14, und vom 7. März 1996, Kommission/Frankreich, Randnr. 31).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-568/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

    Was zweitens die Dauer der Vertragsverletzung angeht, legt Art. 228 EG zwar keine Frist fest, innerhalb deren einem Urteil nachzukommen ist, doch steht fest, dass mit dem Vollzug eines Urteils unverzüglich zu beginnen und dass er möglichst rasch abzuschließen ist (vgl. Urteil vom 6. November 1985, Kommission/Italien, 131/84, Slg. 1985, 3531, Randnr. 7).
  • EuGH, 16.03.2023 - C-174/21

    Die erste Klage der Kommission wegen doppelter Vertragsverletzung im Bereich der

    Eine solche Durchführung muss unmittelbar nach Verkündung des Urteils in Angriff genommen werden und innerhalb kürzest möglicher Frist abgeschlossen sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 1985, Kommission/Italien, 131/84, EU:C:1985:447, Rn. 7, und vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-278/01

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS HAT DIE KOMMISSION SPANIEN KEINE ANGEMESSENE

    16: - Urteil des Gerichtshofes vom 6. November 1985 in der Rechtssache 131/84 (Kommission/Italien, Slg. 1985, 3531).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/98

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt jedoch das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, daß diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muß (Urteile vom 6. November 1985 in der Rechtssache 131/84, Kommission/Italien, Slg. 1985, 3531, Randnr. 7, vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 169/87, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4093, Randnr. 14, und vom 7. März 1996, Kommission/Frankreich, Randnr. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1991 - C-17/90

    Pinaud Wieger Spedition GmbH gegen Bundesanstalt für den Güterfernverkehr. -

    ( 16 ) Urteil vom 6. November 1985 in der Rechtssache 131/84 (Kommission/Italien, Slg. 1985, 3531, Randnr. 7); siehe auch das Urteil vom 5. November 1986 in der Rechtssache 160/85 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 3245); Urteil vom 14. Januar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 227/85 bis 230/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1988, 1); Urteil vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 69/86 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 773); Urteil vom 27. April 1988 in der Rechtssache 225/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 2271); Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 169/87 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4093); Urteil vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-375/89 (Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-383).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.1987 - 225/86

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

    3 Z 130/84|RG; 05.02.1884; 131/84">131/84, Kommission/Italien, Slg. 1985, 3531.4 - Siehe das Urteil vom 14. Dezember 1982 in den verbundenen Rechtssachen 314 bis 316/81 und 83/82, Procureur de la République et Comité national de défense contre l'alcoolisme/Alex Waterkeyn und andere, Slg. 1982, 4337.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1986 - 17/85

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Nicht

    Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung, auf die die Kommission hingewiesen hat und die in einem kürzlich ergangenen Urteil (6. November 1985, Rechtssache 131/84, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1985, 3531) bestätigt worden ist, "kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der in den Richtlinien festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen" (Randnr. 6 der Entscheidungsgründe).
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