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   EuGH, 06.11.1990 - C-86/89   

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EuGH, 06.11.1990 - C-86/89 (https://dejure.org/1990,1564)
EuGH, Entscheidung vom 06.11.1990 - C-86/89 (https://dejure.org/1990,1564)
EuGH, Entscheidung vom 06. November 1990 - C-86/89 (https://dejure.org/1990,1564)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Erzeugung und Vermarktung von Erzeugnissen des Weinbaus ; Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der frischen Weintrauben; Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem konzentriertem Traubenmost für die Weinbereitung

  • Judicialis

    EWGV Art. 92 Abs. 1; ; EWGV Art. 92 Abs. 3 Buchst. c; ; EWGV Art. 173; ; EWGV Art. 93; ; VO Nr. 822/87/EWG Art. 45

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Verbot - Unterstützung der im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation verfolgten Politik - Keine Rechtfertigungsmöglichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Staatliche Beihilfen - Weinsektor - Beihilfe für die Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 14.07.1988 - 90/86

    Strafverfahren gegen Zoni

    Auszug aus EuGH, 06.11.1990 - C-86/89
    19 Nach ständiger Rechtsprechung ( siehe unter anderem das Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 90/86, Zoni, Slg. 1988, 4285 ) ist es, sobald die Gemeinschaft eine gemeinsame Marktorganisation für einen bestimmten Sektor errichtet hat, Sache der Gemeinschaft, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik Lösungen für die auftretenden Probleme wie die der Weinüberschüsse zu finden.
  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Betriebsbeihilfen, d. h. Beihilfen, die, wie diejenigen nach § 52 Absatz 8 EStG, ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, verfälschen grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen (vgl. hierzu Urteile vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, "Boussac Saint Frères", Slg. 1990, I-307, und vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891).

    Wenn nämlich eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusstangesehen werden (Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris Holland/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 17).

    Was die übrigen Gebiete angeht, für die die streitige Beihilferegelung gilt, so verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (Urteil Italien/Kommission vom 21. März 1991, Randnr. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-278/95

    Siemens SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel -

    Die Kommission hatte ja bereits in ihrer Mitteilung von 1979 ausdrücklich angekündigt, daß Betriebsbeihilfen grundsätzlich nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien; der Gerichtshof hatte sich in seinem Urteil am 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89(12) im selben Sinne geäussert.

    Nach der Rechtsprechung verfälschen diese Beihilfen nämlich grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden, ohne insoweit ihrer Natur nach geeignet zu sein, einen der in den genannten Ausnahmebestimmungen festgesetzten Zwecke zu erreichen (vgl. hierzu Urteile des Gerichtshofes vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891, und vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307).".

    Diese Auffassung hat auch der Gerichtshof im Urteil vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89(17) vertreten, wo es heisst, "daß die streitige Beihilfe ... als eine Betriebsbeihilfe für die betroffenen Unternehmen anzusehen sei und daß sie als solche die Handelsbedingungen in einer Weise verändere, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe." Damit ist kaum anzunehmen, daß die Entscheidung 75/397 etwas anderes als Investitionsbeihilfen im Sinne des Gemeinschaftsrechts abdeckte.

    (12) - Italien/Kommission, Slg. 1990 I-3891, Randnr. 18.

    (13) - Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635 (Urteil Italgrani).

    (17) - Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 18.

  • EuGH, 22.09.2020 - C-594/18

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss, mit dem die Kommission die britischen

    Als Erstes hat das Gericht nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass Betriebsbeihilfen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nicht erfüllen können, da Betriebsbeihilfen, weil sie sich darauf beschränken, einen bestehenden Zustand aufrecht zu erhalten oder die laufenden Kosten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs zu senken, die ein Unternehmen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs ohnehin zu tragen gehabt hätte, nicht zur Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs bestimmt seien und geeignet seien, die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 1990, 1talien/Kommission, C-86/89, EU:C:1990:373, Rn. 18, vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C-288/96, EU:C:2000:537, Rn. 88 bis 91, und vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, C-459/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:515, Rn. 33 bis 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2004 - C-173/02

    Spanien / Kommission

    In den Urteilen Italien/Kommission(20), Kommission/Frankreich(21) und Strafverfahren gegen Zoni(22) scheine der Gerichtshof ein breiteres Verbot zugrunde zu legen.

    Im Urteil Italien/Kommission habe der Gerichtshof festgestellt, dass die nationale Maßnahme gegen Gemeinschaftsrecht verstoße, da sie tatsächlich gegen die Zwecke der gemeinsamen Marktordnung verstoßen habe.

    16 - Randnr. 45, in der das Urteil in der Rechtssache C-86/89 (Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891) zitiert wird.

    23 - Urteil Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 20, Randnr. 19, Urteil Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 21, Randnr. 18, Urteil Strafverfahren gegen Zoni, zitiert in Fußnote 22, Randnr. 26.

  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

    Im Urteil vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89 (Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 18) hat der Gerichtshof entschieden, dass die streitige Beihilfe als eine Betriebsbeihilfe für die betroffenen Unternehmen anzusehen war und dass sie als solche die Handelsbedingungen in einer Weise veränderte, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlief.
  • EuG, 19.09.2018 - T-68/15

    HH Ferries u.a. / Kommission

    Diese Beihilfen verfälschen nämlich nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden, ohne insoweit ihrer Natur nach geeignet zu sein, einen der in den genannten Ausnahmebestimmungen festgesetzten Zwecke zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, EU:C:1990:67, Rn. 50, vom 6. November 1990, 1talien/Kommission, C-86/89, EU:C:1990:373, Rn. 18, und vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission, T-459/93, EU:T:1995:100, Rn. 48).

    Es besteht daher nach der Rechtsprechung eine Vermutung, wonach Betriebsbeihilfen per se den Wettbewerb verfälschen (Urteil vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C-288/96, EU:C:2000:537, Rn. 77) und die Handelsbedingungen in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (Urteil vom 6. November 1990, 1talien/Kommission, C-86/89, EU:C:1990:373, Rn. 18).

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

    Nach der Rechtsprechung verfälschen diese Beihilfen nämlich grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden, ohne insoweit ihrer Natur nach geeignet zu sein, einen der in den genannten Ausnahmebestimmungen festgesetzten Zwecke zu erreichen (vgl. hierzu Urteile des Gerichtshofes vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891, und vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307).

    76 Das Gericht erinnert daran, daß nach ständiger Rechtsprechung Betriebsbeihilfen in keinem Fall nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können, da sie aufgrund ihrer Natur Gefahr laufen, die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (vgl. Urteile Italien/Kommission, a. a. O., Randnr. 18, und Frankreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 49).

  • EuG, 28.02.2024 - T-390/20

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

    À cet égard, il convient de rappeler que, selon une jurisprudence établie, les aides au fonctionnement destinées au maintien du statu quo ou à libérer une entreprise des coûts qu'elle aurait dû normalement supporter dans le cadre de sa gestion courante ou de ses activités normales ne peuvent, en principe, pas être considérées comme compatibles avec le marché intérieur (voir, en ce sens et par analogie, arrêts du 6 novembre 1990, 1talie/Commission, C-86/89, EU:C:1990:373, point 18 ; du 22 septembre 2020, Autriche/Commission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, point 119, et du 12 juillet 2018, Autriche/Commission, T-356/15, EU:T:2018:439, point 579).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-353/01

    Mattila / Rat und Kommission

    26 - Siehe Urteile vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 312/84 (Continentale Produkten Gesellschaft/Kommission, Slg. 1987, 841, Randnr. 21), vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-169/84 (CdF Chimie AZF/Kommission, Slg. 1990, I-3083, Randnr. 16) und vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89 (Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 20).

    27 - Vgl. das zitierte Urteil Italien/Kommission (Randnr. 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-594/18

    Generalanwalt Hogan: Der Gerichtshof sollte Österreichs Rechtsmittel im

    89 Urteil vom 6. November 1990 (C-86/89, EU:C:1990:373).
  • EuGH, 14.10.2004 - C-173/02

    Spanien / Kommission - Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 - Gemeinsame

  • EuGH, 19.09.2002 - C-113/00

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-71/09

    Comitato "Venezia vuole vivere" / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-66/02

    Italien / Kommission

  • EuGH, 19.09.2002 - C-114/00

    Spanien / Kommission

  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

  • EuG, 12.05.2015 - T-623/13

    Das Gericht der EU stellt fest, dass der Schriftwechsel zwischen der Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008 - C-494/06

    Kommission / Italien und Wam - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-76/09

    Italgas / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Multisektorales

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-73/09

    Hotel Cipriani / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Multisektorales

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1999 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 15.04.2008 - T-348/04

    SIDE / Kommission - Staatliche Beihilfen - Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor - Keine

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-46/03

    Vereinigtes Königreich / Kommission - Europäischer Fonds für regionale

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2002 - C-409/00

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1998 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1993 - C-134/92

    Burkhard Mörlins gegen Zuckerfabrik Königslutter-Twülpstedt AG. - Zucker - Quoten

  • EuG, 08.06.2016 - T-585/15

    Monster Energy / EUIPO (GREEN BEANS)

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