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   EuGH, 07.09.2023 - C-162/22   

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https://dejure.org/2023,22462
EuGH, 07.09.2023 - C-162/22 (https://dejure.org/2023,22462)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2023 - C-162/22 (https://dejure.org/2023,22462)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2023 - C-162/22 (https://dejure.org/2023,22462)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lietuvos Respublikos generaline prokuratura

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Telekommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation - Richtlinie 2002/58/EG - Geltungsbereich - Art. 15 Abs. 1 - Von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste gespeicherte und mit ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Telekommunikation; Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation; Richtlinie 2002/58/EG; Geltungsbereich; Art. 15 Abs. 1; Von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste gespeicherte und mit Strafverfahren ...

  • doev.de PDF

    Lietuvos Respublikos generalineË™ prokuratu¯ra - Zugang zu den von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste gespeicherten und im Rahmen von Ermittlungsverfahren erhobenen Daten; spätere Nutzung der Daten bei Ermittlungen wegen eines Dienstvergehens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Telekommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation - Richtlinie 2002/58/EG - Geltungsbereich - Art. 15 Abs. 1 - Von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste gespeicherte und mit ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Rechtsstaatlichkeit in Rumänien: Die Beförderung von Richtern an ein höheres Gericht auf der Grundlage einer Beurteilung ihrer Arbeit und ihres Verhaltens durch die Mitglieder des höheren Gerichts ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Bekämpfung schwerer Kriminalität auf Vorrat gesammelte Daten dürfen nicht für andere sachfremde Untersuchungen zur Korruptionsbekämpfung verwendet werden

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Datenschutzrichtlinie verwehrt Datenweitergabe für Verwaltungsuntersuchungen wegen Korruption im öffentlichen Sektor

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3069
  • EuZW 2023, 1096
  • NZA 2023, 1311
  • K&R 2023, 665
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 05.04.2022 - C-140/20

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-162/22
    15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 vermag es aber nicht zu rechtfertigen, dass die Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung, die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation und der damit verbundenen Daten sicherzustellen, und insbesondere von dem in Art. 5 der Richtlinie vorgesehenen Verbot, diese Daten zu speichern, zur Regel wird, soll die letztgenannte Vorschrift nicht weitgehend ausgehöhlt werden (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 40).

    Hinsichtlich der Ziele, die eine Beschränkung der insbesondere in den Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 vorgesehenen Rechte und Pflichten rechtfertigen können, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Aufzählung der in ihrem Art. 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Ziele abschließend ist, so dass eine aufgrund dieser Bestimmung erlassene Rechtsvorschrift tatsächlich strikt einem von ihnen dienen muss (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 41).

    Was die dem Gemeinwohl dienenden Ziele anbelangt, die eine nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erlassene Vorschrift rechtfertigen können, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Hierarchie zwischen diesen Zielen entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung besteht und dass die Bedeutung des mit einer solchen Vorschrift verfolgten Ziels im Verhältnis zur Schwere des daraus resultierenden Eingriffs stehen muss (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 56).

    Vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta ist das Ziel, die nationale Sicherheit zu wahren, daher geeignet, Maßnahmen zu rechtfertigen, die schwerere Grundrechtseingriffe enthalten als solche, die mit den übrigen Zielen gerechtfertigt werden könnten (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher können nur Eingriffe in die genannten Grundrechte, die nicht schwer sind, durch das Ziel der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen gerechtfertigt sein (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Rechtsprechung sind zwar die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit in der Hierarchie der dem Gemeinwohl dienenden Ziele von geringerer Bedeutung als der Schutz der nationalen Sicherheit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 99), doch übersteigt ihre Bedeutung die der Bekämpfung von Straftaten im Allgemeinen und der Verhütung leichter Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit.

    Etwas anderes gilt nur, wenn die Bedeutung des mit dem Zugang verfolgten Ziels die Bedeutung des Ziels, das die Speicherung gerechtfertigt hat, übersteigt (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Gewährung von Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten und ihre Nutzung würden in einer solchen Situation nämlich der oben in den Rn. 33, 35 bis 37 und 40 angesprochenen Hierarchie der dem Gemeinwohl dienenden Ziele zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 99).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-162/22
    Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten u. a. durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass Daten aus einem dieser Gründe für begrenzte Zeit aufbewahrt werden (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 110).

    In diesem Kontext ist allerdings darauf hinzuweisen (siehe auch oben, Rn. 31), dass die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, eine Beschränkung u. a. der in den Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 vorgesehenen Rechte und Pflichten zu rechtfertigen, zu beurteilen ist, indem die Schwere des mit einer solchen Beschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob das mit ihr verfolgte dem Gemeinwohl dienende Ziel in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 131).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-162/22
    Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten u. a. durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass Daten aus einem dieser Gründe für begrenzte Zeit aufbewahrt werden (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 110).

    In diesem Kontext ist allerdings darauf hinzuweisen (siehe auch oben, Rn. 31), dass die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, eine Beschränkung u. a. der in den Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 vorgesehenen Rechte und Pflichten zu rechtfertigen, zu beurteilen ist, indem die Schwere des mit einer solchen Beschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob das mit ihr verfolgte dem Gemeinwohl dienende Ziel in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 131).

  • EuGH, 20.09.2022 - C-793/19

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-162/22
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta Rechtsvorschriften entgegensteht, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen (Urteil vom 20. September 2022, SpaceNet und Telekom Deutschland, C-793/19 und C-794/19, EU:C:2022:702, Rn. 74 und 131 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    sofern diese Rechtsvorschriften durch klare und präzise Regeln sicherstellen, dass bei der Vorratsspeicherung der fraglichen Daten die für sie geltenden materiellen und prozeduralen Voraussetzungen eingehalten werden und dass die Betroffenen über wirksame Garantien zum Schutz vor Missbrauchsrisiken verfügen (Urteil vom 20. September 2022, SpaceNet und Telekom Deutschland, C-793/19 und C-794/19, EU:C:2022:702, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.03.2021 - C-746/18

    Grenzen für Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-162/22
    Zum anderen ergebe sich aus dieser Rechtsprechung, insbesondere aus dem Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 33 und 35), dass in Bezug auf das Ziel der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit schwerwiegende Eingriffe in die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte rechtfertigen könnten.

    Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen diese Daten in einem Verwaltungsverfahren wegen Dienstvergehen im Zusammenhang mit Korruption genutzt werden dürfen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Zugang zu ihnen in Anwendung einer gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erlassenen Rechtsvorschrift nur gewährt werden darf, wenn sie von den Betreibern in einer mit dieser Bestimmung im Einklang stehenden Weise gespeichert wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-623/17

    Datenschutz: Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig, aber ...

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-162/22
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 6. Oktober 2020, Privacy International (C-623/17, EU:C:2020:790, Rn. 39), gehe zum einen hervor, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in Verbindung mit ihrem Art. 3 dahin auszulegen sei, dass in den Geltungsbereich der Richtlinie nicht nur eine Rechtsvorschrift falle, die den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste vorschreibe, Verkehrs- und Standortdaten auf Vorrat zu speichern, sondern auch eine Rechtsvorschrift, die sie verpflichte, den zuständigen nationalen Behörden Zugang zu diesen Daten zu gewähren.
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