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   EuGH, 07.09.2023 - C-226/22   

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https://dejure.org/2023,22459
EuGH, 07.09.2023 - C-226/22 (https://dejure.org/2023,22459)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2023 - C-226/22 (https://dejure.org/2023,22459)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2023 - C-226/22 (https://dejure.org/2023,22459)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nexive Commerce u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Postdienste in der Europäischen Union - Richtlinie 97/67/EG - Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich und Abs. 3 - Art. 22 - Unternehmen des Postsektors - Beitrag zu den betrieblichen Aufwendungen der Regulierungsbehörde des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Postdienste in der Europäischen Union - Richtlinie 97/67/EG - Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich und Abs. 3 - Art. 22 - Unternehmen des Postsektors - Beitrag zu den betrieblichen Aufwendungen der Regulierungsbehörde des ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation lässt es nicht zu, dass Daten, die zur Bekämpfung schwerer Kriminalität gesammelt wurden, im Rahmen von Verwaltungsuntersuchungen wegen Korruption im öffentlichen Sektor genutzt werden

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2024, 186
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 31.05.2018 - C-259/16

    Confetra u.a.

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-226/22
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Straßentransport-, Speditions- oder Kurierdienstunternehmen, die Dienste der Abholung, des Sortierens, des Transports und der Zustellung von Postsendungen erbringen, "Postdiensteanbieter" im Sinne dieser Richtlinie, es sei denn, ihre Tätigkeit beschränkt sich auf den Transport der Postsendungen (Urteil vom 31. Mai 2018, Confetra u. a., C-259/16 und C-260/16, EU:C:2018:370, Rn. 41).

    Der Gerichtshof hat ihm jedoch hierfür alle Anhaltspunkte für die Auslegung des Unionsrechts zu geben, anhand deren es entscheiden kann (Urteil vom 31. Mai 2018, Confetra u. a., C-259/16 und C-260/16, EU:C:2018:370, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zum einen die Eignung einer solchen Pflicht betrifft, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteil vom 31. Mai 2018, Confetra u. a., C-259/16 und C-260/16, EU:C:2018:370, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.03.2011 - C-236/09

    Die Berücksichtigung des Geschlechts von Versicherten als Risikofaktor in

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-226/22
    In jedem Fall ist hervorzuheben, dass die Vergleichbarkeit von zwei Sachverhalten u. a. anhand des Ziels der Maßnahme zu beurteilen ist, die eine Unterscheidung zwischen ihnen einführt oder sie, im Gegenteil, identisch behandelt (vgl. entsprechend Urteil vom 1. März 2011, Association belge des Consommateurs Test-Achats u. a., C-236/09, EU:C:2011:100, Rn. 29).
  • EuGH, 07.03.2017 - C-390/15

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht dem Ausschluss auf elektronischem Weg

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-226/22
    Zu, zweitens, dem Diskriminierungsverbot entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.11.2019 - C-233/18

    Eine internationalen Schutz beantragende Person, die grob gegen die Vorschriften

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-226/22
    Wenn eine Frage des vorlegenden Gerichts nicht allein anhand des Wortlauts der Vorschrift einer Richtlinie beantwortet werden kann, sind nach der Rechtsprechung zur Auslegung dieser Vorschrift auch ihr Kontext sowie der allgemeine Aufbau und die Ziele dieser Richtlinie zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.11.2016 - C-2/15

    DHL Express (Austria) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 97/67/EG -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-226/22
    Da die Tätigkeiten der NRB, die - wie sich Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 97/67 entnehmen lässt - damit betraut sind, die Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen und der Wettbewerbsvorschriften im Postsektor zu gewährleisten, den gesamten Postsektor und nicht nur die zum Universaldienst gehörenden Dienste betreffen und da die Rolle dieser Behörden und die ihnen übertragenen Aufgaben nach der Intention des Unionsgesetzgebers allen Akteuren des Postsektors zugutekommen müssen, ist Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67 folglich dahin auszulegen, dass sämtliche Postdiensteanbieter im Gegenzug verpflichtet werden können, einen Beitrag zur Finanzierung der Tätigkeiten dieser Behörden zu leisten (Urteil vom 16. November 2016, DHL Express [Austria], C-2/15, EU:C:2016:880, Rn. 29, 31 und 32).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-228/12

    Vodafone Omnitel - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-226/22
    Bezogen auf Art. 12 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie, dessen Tragweite im Wesentlichen mit der des ihm nachfolgenden Art. 16 Abs. 1 Buchst. a des Kodex für die elektronische Kommunikation identisch ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass der zuerst genannte Artikel einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach im Sektor der Telekommunikation tätige Unternehmen eine Abgabe zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragenen Kosten der für den Sektor zuständigen NRB schulden, unter der Voraussetzung, dass diese Abgabe lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in dieser Bestimmung angeführten Tätigkeiten dient und dass die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigt, die für diese Tätigkeiten anfallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a., C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495, Rn. 43, sowie Beschluss vom 17. Oktober 2013, Sky Italia, C-376/12, EU:C:2013:701, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.06.2017 - C-368/15

    Ilves Jakelu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 97/67/EG - Art. 9 -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-226/22
    Mangels gegenteiliger Angaben und unter Berücksichtigung der in Rede stehenden Verpflichtung kann Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie allerdings nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Betreiber dieser Dienste von seinem persönlichen Anwendungsbereich ausnimmt (vgl. Urteil vom 15. Juni 2017, 11ves Jakelu, C-368/15, EU:C:2017:462, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.10.2013 - C-376/12

    Sky Italia

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-226/22
    Bezogen auf Art. 12 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie, dessen Tragweite im Wesentlichen mit der des ihm nachfolgenden Art. 16 Abs. 1 Buchst. a des Kodex für die elektronische Kommunikation identisch ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass der zuerst genannte Artikel einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach im Sektor der Telekommunikation tätige Unternehmen eine Abgabe zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragenen Kosten der für den Sektor zuständigen NRB schulden, unter der Voraussetzung, dass diese Abgabe lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in dieser Bestimmung angeführten Tätigkeiten dient und dass die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigt, die für diese Tätigkeiten anfallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a., C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495, Rn. 43, sowie Beschluss vom 17. Oktober 2013, Sky Italia, C-376/12, EU:C:2013:701, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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