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   EuGH, 07.09.2023 - C-323/22   

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https://dejure.org/2023,22458
EuGH, 07.09.2023 - C-323/22 (https://dejure.org/2023,22458)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2023 - C-323/22 (https://dejure.org/2023,22458)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2023 - C-323/22 (https://dejure.org/2023,22458)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    KRI

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 6 Abs. 1 Buchst. a - Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs - Unrechtmäßige Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung - Rechtswidrige Handlung, die ausschließlich ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 6 Abs. 1 Buchst. a - Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs - Unrechtmäßige Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung - Rechtswidrige Handlung, die ausschließlich ...

Sonstiges (4)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.06.2021 - C-279/19

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent)

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-323/22
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen, wobei diese Auslegung entsprechend dem Sinn, den die Begriffe nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch haben, und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs [Unschuldiger Ausführender], C-279/19, EU:C:2021:473, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesen Zielen gehört auch die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs [Unschuldiger Ausführender], C-279/19, EU:C:2021:473, Rn. 31).

    Zum anderen würde eine solche Schwächung auch das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehungen und Missbräuchen gefährden, da in der Praxis die Erhebung der Verbrauchsteuern bei einem solchen Lagerinhaber im Fall einer Unregelmäßigkeit oder Zuwiderhandlung erschwert würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs [Unschuldiger Ausführender], C-279/19, EU:C:2021:473, Rn. 34).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-314/06

    Société Pipeline Méditerranée und Rhône - Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuern

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-323/22
    Da die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 92/12 vorgesehene Steuerbefreiung von der Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/12 zu unterscheiden ist, lässt sich die erstgenannte Steuerbefreiung nicht extensiv auslegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 43).

    Außerdem bildet die Befreiung, die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/12 für Verluste vorgesehen ist, die durch Untergang oder infolge höherer Gewalt entstanden sind, von der allgemeinen Regel eine Ausnahme, die daher eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 30).

  • EuGH, 24.02.2021 - C-95/19

    Rechtsangleichung

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-323/22
    Diese Harmonisierung ermöglicht es grundsätzlich, Doppelbesteuerungen im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden (vgl. u. a. Urteil vom 24. Februar 2021, Silcompa, C-95/19, EU:C:2021:128, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist diese Haftung eine objektive Haftung, die nicht auf dem nachgewiesenen oder vermuteten Verschulden des Lagerinhabers, sondern auf seiner Beteiligung an einer wirtschaftlichen Tätigkeit beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2021, Silcompa, C-95/19, EU:C:2021:128, Rn. 52).

  • EuGH, 24.03.2022 - C-711/20

    TanQuid Polska

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-323/22
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts können durch das Urteil vom 24. März 2022, TanQuid Polska (C-711/20, EU:C:2022:215), die Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 14 der Richtlinie 92/12 nicht ausgeräumt werden, weil in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, der Empfänger der im Verfahren der Steueraussetzung beförderten Mineralöle bestritten habe, sie erhalten zu haben, wohingegen in der vorliegenden Rechtssache der Empfänger der Waren das Exemplar Nr. 3 des jeweiligen Begleitdokuments zurückgesandt und so den Lagerinhaber glauben lassen habe, dass die in Rede stehenden Waren am vorgesehenen Bestimmungsort eingetroffen seien.

    In Bezug auf die verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewirkt diese Regelung daher den Aufschub der Steuerpflicht, bis eine Voraussetzung des Steueranspruchs wie die in der vorigen Randnummer beschriebene erfüllt ist (Urteil vom 24. März 2022, TanQuid Polska, C-711/20, EU:C:2022:215, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.06.2016 - C-81/15

    Kapnoviomichania Karelia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-323/22
    Konkret ergibt sich aus der Systematik der Richtlinie 92/12, insbesondere von Art. 13, Art. 15 Abs. 3 und 4 sowie Art. 20 Abs. 1, dass der Gesetzgeber dem zugelassenen Lagerinhaber eine zentrale Rolle im Rahmen des Verfahrens der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung zugedacht hat (Urteil vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia, C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 31).
  • EuGH, 16.11.2023 - C-583/21

    Der Wechsel des Inhabers einer Notarstelle kann als Unternehmens-übergang

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, da es sich um eine Ausnahme von der allgemeinen Regel der Anwendung der Richtlinie 2001/23 in deren Art. 1 Abs. 1 handelt, diese Ausnahme eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2023, KRI, C-323/22, EU:C:2023:641, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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