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   EuGH, 07.09.2023 - C-601/21   

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https://dejure.org/2023,22466
EuGH, 07.09.2023 - C-601/21 (https://dejure.org/2023,22466)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2023 - C-601/21 (https://dejure.org/2023,22466)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2023 - C-601/21 (https://dejure.org/2023,22466)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Polen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Staatsdruckerei - Herstellung von Ausweisdokumenten und sonstigen amtlichen Dokumenten sowie von Systemen für die Verwaltung solcher Dokumente - Nationale Rechtsvorschriften, die die Vergabe ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nicht alle öffentlichen Dokumente sind sicherheitsrelevant!

Besprechungen u.ä. (2)

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Und Art. 346 AEUV findet doch Anwendung - EuGH erlaubt Polen (teilweise) Direktvergabe an Staatsdruckerei (jurisPR-VergR 3/2024 Anm. 1)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vergaberecht außer Kraft: Wenn Sicherheit Vorrang hat

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2024, 41
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 20.03.2018 - C-187/16

    Kommission/ Österreich (Imprimerie d'État) - Vertragsverletzung eines

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-601/21
    Unter Verweis auf das Urteil vom 20. März 2018, Kommission/Österreich (Staatsdruckerei) (C-187/16, EU:C:2018:194), weist die Kommission darauf hin, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen und die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit im Rahmen des Drucks von Ausweisdokumenten und sonstigen amtlichen Dokumenten erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen, und dass die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der berechtigten Belange von nationalem Interesse getroffenen Maßnahmen nicht schon deshalb in ihrer Gesamtheit der Anwendung des Unionsrechts entzogen seien, weil sie namentlich im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung ergingen.

    Die Republik Polen ist der Ansicht, dass die Kommission ihr Vorbringen zu Unrecht auf das Urteil vom 20. März 2018, Kommission/Österreich (Staatsdruckerei) (C-187/16, EU:C:2018:194), stütze, das für die Prüfung der vorliegenden Vertragsverletzungsklage nicht einschlägig sei.

    Was die in Art. 15 der Richtlinie 2014/24 enthaltene Ausnahme betrifft, so ist es Sache der Mitgliedstaaten, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen festzulegen, und im vorliegenden Fall Sache der polnischen Behörden, die Sicherheitsmaßnahmen zu bestimmen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit der Republik Polen im Rahmen des Drucks von Dokumenten wie den in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden erforderlich sind (vgl. entsprechend Urteil vom 20. März 2018, Kommission/Österreich [Staatsdruckerei], C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings sind die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der berechtigten Belange von nationalem Interesse getroffen werden, nicht schon deshalb in ihrer Gesamtheit der Anwendung des Unionsrechts entzogen, weil sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit ergehen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. März 2018, Kommission/Österreich [Staatsdruckerei], C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Ausnahmen wie die im Rahmen der vorliegenden Klage geltend gemachten eng auszulegen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 20. März 2018, Kommission/Österreich [Staatsdruckerei], C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Mitgliedstaat, der die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen geltend macht, muss daher nachweisen, dass eine Ausschreibung, wie sie nach dieser Richtlinie vorgesehen ist, dem Erfordernis des Schutzes solcher Interessen nicht hätte gerecht werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 20. März 2018, Kommission/Österreich [Staatsdruckerei], C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 78 und 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist zunächst das Vorbringen der Republik Polen zurückzuweisen, wonach sich die Kommission nicht mit Erfolg auf das Urteil vom 20. März 2018, Kommission/Österreich (Staatsdruckerei) (C-187/16, EU:C:2018:194), berufen könne, da es sich bei der Staatsdruckerei, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der dieses Urteil ergangen sei, anders als im vorliegenden Fall um ein privatrechtliches Unternehmen gehandelt habe.

    Was zweitens die Notwendigkeit betrifft, in Bezug auf die meisten der in Rede stehenden Dienstleistungen den Schutz der Sicherheit der betreffenden Dokumente und insbesondere der darin enthaltenen Informationen zu gewährleisten, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Notwendigkeit, eine Vertraulichkeitsverpflichtung vorzusehen, an sich nicht an einer Auftragsvergabe im Ausschreibungsverfahren hindert (Urteil vom 20. März 2018, Kommission/Österreich [Staatsdruckerei], C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 89).

    Der öffentliche Auftraggeber ist nämlich durch nichts daran gehindert, besonders hohe Anforderungen an die Eignung und Vertrauenswürdigkeit der Auftragnehmer festzuschreiben, die Ausschreibungsbedingungen und Dienstleistungsverträge entsprechend zu gestalten sowie von den potenziellen Bewerbern die nötigen Nachweise zu verlangen (Urteil vom 20. März 2018, Kommission/Österreich [Staatsdruckerei], C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 90 und 91).

    Ferner steht es den polnischen Behörden frei, im Fall der Verletzung einer solchen Pflicht bei Ausführung des betreffenden Auftrags die Anwendung von Sanktionen, insbesondere vertraglicher Art, gegenüber dem Auftragnehmer vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Kommission/Österreich [Staatsdruckerei], C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 93).

  • EuGH, 26.01.2023 - C-403/21

    NV Construct

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-601/21
    Im Einzelnen beurteilt der öffentliche Auftraggeber gemäß Art. 58 Abs. 4 der Richtlinie in freiem Ermessen die Teilnahmebedingungen, die er u. a. für die Ausführung des Auftrags in angemessener Qualität für geeignet erachtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2023, Construct, C-403/21, EU:C:2023:47, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-601/21
    Die Richtlinie 2014/24 ist nur in den Fällen unanwendbar, die in ihr selbst ausdrücklich und abschließend aufgeführt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.04.2022 - C-140/20

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-601/21
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Ziel der Wahrung der nationalen Sicherheit dem zentralen Anliegen entspricht, die wesentlichen Funktionen des Staates und die grundlegenden Interessen der Gesellschaft durch die Verhütung und Repression von Tätigkeiten zu schützen, die geeignet sind, die tragenden Strukturen eines Landes im Bereich der Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bevölkerung oder den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen, wie insbesondere terroristische Aktivitäten (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-22/20

    Kommission/ Schweden (Stations d'épuration)

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-601/21
    Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sie sich dabei auf irgendeine Vermutung stützen kann (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Schweden [Abwasserbehandlungsanlagen], C-22/20, EU:C:2021:669, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Düsseldorf, 01.12.2023 - Verg 22/23

    Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde in einem Vergabenachprüfgungsverfahren

    Ein Mitgliedstaat der die in Art. 346 AEUV umschriebenen Ausnahmen in Anspruch nehmen möchte, muss nachweisen, dass die betreffenden Befreiungen nicht die Grenzen der genannten Tatbestände überschreiten (EuGH, Urteil v. 07.09.2023 C- 601/21, Rn. 81 u. 82 mwNachw.

    Er muss nachweisen, dass eine Ausschreibung, wie sie in der Richtlinie vorgesehen ist, dem Erfordernis des Schutzes seiner Interessen nicht hätte gerecht werden können (EuGH, Urteil v. 7. September 2023, C-601/21, Rn. 82; EuGH, Urteil v. 20. März 2018, C-187/16, Rn. 78 u. 79), also das gleiche Ziel nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen für den freien Warenverkehr und die Dienstleistungsfreiheit (vgl. Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2009/81/EG) gewährleistet werden können (EuGH, Urteil v. 7. September 2023, C-601/21, Rn. 75).

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