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   EuGH, 26.01.2023 - C-403/21   

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https://dejure.org/2023,822
EuGH, 26.01.2023 - C-403/21 (https://dejure.org/2023,822)
EuGH, Entscheidung vom 26.01.2023 - C-403/21 (https://dejure.org/2023,822)
EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 2023 - C-403/21 (https://dejure.org/2023,822)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    NV Construct

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff des einzelstaatlichen Gerichts - Kriterien - Unabhängigkeit und obligatorische Gerichtsbarkeit der betreffenden nationalen Einrichtung - Beständigkeit des Amtes der Mitglieder dieser Einrichtung - Richtlinie 2014/24/EU ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff des einzelstaatlichen Gerichts - Kriterien - Unabhängigkeit und obligatorische Gerichtsbarkeit der betreffenden nationalen Einrichtung - Beständigkeit des Amtes der Mitglieder dieser Einrichtung - Richtlinie 2014/24/EU ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bieter muss auch Anforderungen aus "Spezialvorschriften" erfüllen!

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • EuZW 2023, 327
  • NZBau 2023, 326
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 21.01.2020 - C-274/14

    Banco de Santander

    Auszug aus EuGH, 26.01.2023 - C-403/21
    Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, stellt dieser bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, Vaassen-Göbbels, 61/65, EU:C:1966:39, S. 602, und vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 51).

    Insoweit ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Unabsetzbarkeit der Mitglieder der betreffenden Einrichtung gewährleistet wird, so dass die Fälle, in denen die Mitglieder dieser Einrichtung abberufen werden können, in besonderen Regelungen durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen festgelegt sind, die Garantien bieten, die über das hinausgehen, was die allgemeinen Regeln des Verwaltungs- und des Arbeitsrechts im Fall einer missbräuchlichen Abberufung vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 56 bis 60).

    So bedeutet der Begriff der Unabhängigkeit vor allem, dass die betreffende Einrichtung gegenüber der Behörde, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 61 und 62).

    Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Interessen auszuschließen (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 63).

    Solche in Art. 492 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Verwaltungsgesetzbuchs genannten Situationen sind Ausnahmefälle, in denen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und angemessener Verfahren legitime und zwingende Gründe eine solche Maßnahme rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 59, 60 und 67).

    Daher genießen die Mitglieder des Consiliul National de Solutionare a Contestatiilor (Nationaler Rat für Beschwerdeentscheidungen) während der Dauer ihrer Amtszeit eine Garantie der Beständigkeit des Amtes, von der nur aus ausdrücklich gesetzlich bestimmten Gründen abgewichen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 70).

  • EuGH, 07.09.2021 - C-927/19

    Klaipedos regiono atliekų tvarkymo centras - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 26.01.2023 - C-403/21
    Der öffentliche Auftraggeber könnte es auch vorziehen, dieselben Verpflichtungen im Rahmen der Bedingungen für die Auftragsausführung aufzuführen, so dass er deren Einhaltung nur dem erfolgreichen Bieter auferlegt (vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 88 und 89).

    Die Richtlinie 2014/24 schließt nämlich nicht aus, dass technische Vorgaben zugleich als Eignungskriterien, die sich auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit beziehen, als technische Spezifikationen und/oder als Bedingungen für die Auftragsausführung im Sinne von Art. 58 Abs. 4, Art. 42 bzw. Art. 70 dieser Richtlinie angesehen werden können (Urteil vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 84).

    Aus Rn. 62 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass dann, wenn Verpflichtungen, die sich aus Spezialvorschriften für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betreffenden Auftrag ergeben, die in den Auftragsunterlagen nicht als Eignungskriterien vorgesehen sind, als Bedingung für die Auftragsausführung eingestuft würden und wenn der erfolgreiche Bieter sie bei Erteilung des öffentlichen Auftrags nicht erfüllt hätte, die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Auftragsvergabe mit den Bestimmungen der Richtlinie 2014/24 hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 89).

    Für den Fall, dass die Verpflichtungen, die sich aus Spezialvorschriften für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Auftrag ergeben und die in den Auftragsunterlagen nicht vorgesehen sind, tatsächlich Eignungskriterien im Sinne von Art. 58 der Richtlinie 2014/24 darstellen sollten, genügt der Hinweis, dass Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 allen Wirtschaftsteilnehmern das Recht verleiht, für einen bestimmten Auftrag die Kapazitäten anderer Unternehmen - ungeachtet des Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden rechtlichen Beziehungen - in Anspruch zu nehmen, um die in Art. 58 Abs. 1 der Richtlinie genannten und in deren Art. 58 Abs. 2 bis 4 konkretisierten Kriterien zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Oktober 2013, Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino, C-94/12, EU:C:2013:646, Rn. 29 und 33, und vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 150).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Auszug aus EuGH, 26.01.2023 - C-403/21
    Zwar spricht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf, C-355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22, und vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 43).

    Es entspricht jedoch auch einer ständigen Rechtsprechung, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen, so dass die Rechtfertigung für ein Ersuchen um Vorabentscheidung nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits objektiv erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, EU:C:1981:302, Rn. 18, und vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44).

  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

    Auszug aus EuGH, 26.01.2023 - C-403/21
    Zwar spricht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf, C-355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22, und vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 43).

    Es entspricht jedoch auch einer ständigen Rechtsprechung, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen, so dass die Rechtfertigung für ein Ersuchen um Vorabentscheidung nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits objektiv erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, EU:C:1981:302, Rn. 18, und vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44).

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 26.01.2023 - C-403/21
    Es entspricht jedoch auch einer ständigen Rechtsprechung, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen, so dass die Rechtfertigung für ein Ersuchen um Vorabentscheidung nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits objektiv erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, EU:C:1981:302, Rn. 18, und vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44).
  • EuGH, 10.10.2013 - C-94/12

    Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 26.01.2023 - C-403/21
    Für den Fall, dass die Verpflichtungen, die sich aus Spezialvorschriften für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Auftrag ergeben und die in den Auftragsunterlagen nicht vorgesehen sind, tatsächlich Eignungskriterien im Sinne von Art. 58 der Richtlinie 2014/24 darstellen sollten, genügt der Hinweis, dass Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 allen Wirtschaftsteilnehmern das Recht verleiht, für einen bestimmten Auftrag die Kapazitäten anderer Unternehmen - ungeachtet des Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden rechtlichen Beziehungen - in Anspruch zu nehmen, um die in Art. 58 Abs. 1 der Richtlinie genannten und in deren Art. 58 Abs. 2 bis 4 konkretisierten Kriterien zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Oktober 2013, Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino, C-94/12, EU:C:2013:646, Rn. 29 und 33, und vom 7. September 2021, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 150).
  • EuGH, 08.07.2021 - C-295/20

    Sanresa

    Auszug aus EuGH, 26.01.2023 - C-403/21
    Zudem stellt eine Verpflichtung der Bieter, zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Angebots alle Bedingungen für die Auftragsausführung zu erfüllen, eine übertriebene Anforderung dar, die diese Wirtschaftsteilnehmer davon abhalten könnte, an Vergabeverfahren teilzunehmen, und damit gegen die in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie verbürgten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz verstößt (Urteil vom 8. Juli 2021, Sanresa, C-295/20, EU:C:2021:556, Rn. 62).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.01.2023 - C-403/21
    Unter diesem Blickwinkel und da das Vorabentscheidungsersuchen die Grundlage des Verfahrens vor dem Gerichtshof darstellt, ist es unerlässlich, dass das nationale Gericht darin insbesondere den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits erläutert, so ganz besonders in bestimmten Bereichen, die durch komplexe tatsächliche und rechtliche Gegebenheiten gekennzeichnet sind, wie dem der Vergabe öffentlicher Aufträge (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, EU:C:1993:26, Rn. 6 und 7, und Beschluss vom 25. April 2018, Secretaria Regional de Saúde dos Açores, C-102/17, EU:C:2018:294, Rn. 28 und 29).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
    Auszug aus EuGH, 26.01.2023 - C-403/21
    Unter diesem Blickwinkel und da das Vorabentscheidungsersuchen die Grundlage des Verfahrens vor dem Gerichtshof darstellt, ist es unerlässlich, dass das nationale Gericht darin insbesondere den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits erläutert, so ganz besonders in bestimmten Bereichen, die durch komplexe tatsächliche und rechtliche Gegebenheiten gekennzeichnet sind, wie dem der Vergabe öffentlicher Aufträge (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, EU:C:1993:26, Rn. 6 und 7, und Beschluss vom 25. April 2018, Secretaria Regional de Saúde dos Açores, C-102/17, EU:C:2018:294, Rn. 28 und 29).
  • EuGH, 07.09.1999 - C-355/97

    Beck und Bergdorf

    Auszug aus EuGH, 26.01.2023 - C-403/21
    Zwar spricht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf, C-355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22, und vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 43).
  • EuGH, 31.03.2022 - C-195/21

    Smetna palata na Republika Bulgaria

  • EuGH, 25.04.2018 - C-102/17

    Secretaria Regional de Saúde dos Açores - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53

  • EuGH, 30.06.1966 - 61/65

    Vaassen-Goebbels / Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf

  • EuGH, 02.06.2016 - C-27/15

    Pizzo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • EuGH, 06.10.2015 - C-203/14

    Consorci Sanitari del Maresme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

  • EuGH, 17.10.2018 - C-353/18

    Beny Alex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-115/22

    Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta

    34 Vgl. z. B. Urteile vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme (C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 24), und vom 26. Januar 2023, Construct (C-403/21, EU:C:2023:47, Rn. 41) (wonach eine Vorlage von Einrichtungen mit gleichwertigen Kompetenzen wie die der zuständigen Verwaltungsgerichte in dem Fall für zulässig befunden wurde, wenn der Kläger nach geltendem Recht die Wahl hatte, sich an die vorlegende Einrichtung zu wenden).

    62 Vgl. entsprechend Urteile vom 13. Januar 2022, Ministerstwo Sprawiedliwosci (C-55/20, EU:C:2022:6, Rn. 77), und vom 26. Januar 2023, Construct (C-403/21, EU:C:2023:47) (wonach die Tatsache, dass von der Befugnis zur Abberufung eines Mitglieds eines Disziplinargerichts noch nie Gebrauch gemacht wurde, als ein Kriterium bei der Prüfung zu berücksichtigen ist, ob diese Befugnis wahrscheinlich geeignet ist, die "externe" Unabhängigkeit einer vorlegenden Einrichtung zu beeinträchtigen).

  • EuGH, 07.09.2023 - C-601/21

    Kommission/ Polen

    Im Einzelnen beurteilt der öffentliche Auftraggeber gemäß Art. 58 Abs. 4 der Richtlinie in freiem Ermessen die Teilnahmebedingungen, die er u. a. für die Ausführung des Auftrags in angemessener Qualität für geeignet erachtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2023, Construct, C-403/21, EU:C:2023:47, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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