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   EuGH, 09.07.1998 - C-317/97 P   

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https://dejure.org/1998,3853
EuGH, 09.07.1998 - C-317/97 P (https://dejure.org/1998,3853)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.1998 - C-317/97 P (https://dejure.org/1998,3853)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 1998 - C-317/97 P (https://dejure.org/1998,3853)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Beschluß des Gerichts erster Instanz - Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Untätigkeits- und Haftungsklage - Rechtsmittel - Offensichtliche Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Smanor u.a. / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Rechtsmittels wegen Abweisung der Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission wegen unterlassener Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 169 EGV gegen die Französische Republik; Recht einzelner, von der Kommission eine ...

  • Judicialis

    EG-Satzung Art. 49; ; EG-Satzung Art. 51 Abs. 1; ; EGV Art. 169; ; Verfahrensordnung Art. 112 § 1 c

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsmittel - Gründe - Blosse Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Unzulässigkeit - Zurückweisung - [EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 und 51 - Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c]

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache T-201/96, Smanor u. a. gegen Kommission, mit dem eine Klage auf Feststellung der Untätigkeit und auf Erlaß des Schadens infolge der Unterlassung, aufgrund von Artikel 169 EG-Vertrag ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 14.07.1988 - 298/87

    Smanor

    Auszug aus EuGH, 09.07.1998 - C-317/97
    In seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/87 (Smanor, Slg. 1988, 4489) hat der Gerichtshof für Recht erkannt: "1) Artikel 30 EWG-Vertrag verwehrt es den Mitgliedstaaten, innerstaatliche Rechtsvorschriften, welche die Verwendung der Bezeichnung .Joghurt' nur für frischen, nicht aber für tiefgefrorenen Joghurt zulassen, auf Erzeugnisse anzuwenden, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden, wennsie in diesem rechtmäßig hergestellt und vermarktet wurden, sich die Merkmale der tiefgefrorenen nicht wesentlich von denen der frischen Erzeugnisse unterscheiden und wenn eine geeignete Etikettierung, ergänzt durch die Angabe eines äußersten Verkaufs- oder eines Verfallsdatums, für die korrekte Unterrichtung der Verbraucher genügt.

    Die Rechtsmittelführer schildern in diesem Zusammenhang detailliert den chronologischen Ablauf der Rechtssache und machen geltend, in diesem Rechtsstreit lägen "völlig andere Umstände" vor als in der Rechtssache, in der das Urteil Star Fruit/Kommission ergangen sei, das für den vorliegenden Fall keinerlei Bedeutung habe, da es "einen Sachverhalt betroffen [habe], der nichts mit den im endgültigen Urteil Smanor vorgeschriebenen Rechtsfolgen zu tun [habe]".

    Aus den Randnummern 16 und 17 des vorliegenden Beschlusses geht hervor, daß sich die Rechtsmittelführer nach einer Darstellung des chronologischen Ablaufs der Rechtssache darauf beschränkt haben, allgemein die bereits vor dem Gericht dargelegten Argumente zu wiederholen, wonach die Kommission die Verpflichtung gehabt habe, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Französische Republikeinzuleiten, weil dieser Staat angeblich nicht das Urteil Smanor befolgt habe.

  • EuGH, 14.02.1989 - 247/87

    Star Fruit / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.07.1998 - C-317/97
    Das Gericht hat in Randnummer 23 unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes festgestellt, daß sich aus Sinn und Zweck des Artikels 169 EG-Vertrag ergebe, daß die Kommission nicht verpflichtet sei, ein Verfahren nach dieser Vorschrift einzuleiten, sondern insoweit über ein Ermessen verfüge, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließe (Urteil vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Randnr. 11).

    Außerdem hat es in Randnummer 25 angeführt, daß die Rechtsmittelführer mit ihrem an die Kommission gerichteten Ersuchen, ein Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag einzuleiten, in Wirklichkeit die Vornahme von Handlungen begehrten, die sie nicht unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag betreffen würden und die sie daher keinesfalls mit der Nichtigkeitsklage anfechten könnten (Urteil Star Fruit/Kommission, Randnr. 13).

    Die Rechtsmittelführer schildern in diesem Zusammenhang detailliert den chronologischen Ablauf der Rechtssache und machen geltend, in diesem Rechtsstreit lägen "völlig andere Umstände" vor als in der Rechtssache, in der das Urteil Star Fruit/Kommission ergangen sei, das für den vorliegenden Fall keinerlei Bedeutung habe, da es "einen Sachverhalt betroffen [habe], der nichts mit den im endgültigen Urteil Smanor vorgeschriebenen Rechtsfolgen zu tun [habe]".

  • EuG, 03.07.1997 - T-201/96

    Smanor u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.07.1998 - C-317/97
    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache T-201/96 (Smanor u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1081) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch den Juristischen Hauptberater Richard B. Wainwright und Olivier Couvert-Castéra, zum Juristischen Dienst der Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, erläßt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer).

    Die Smanor SA (im folgenden: Smanor) sowie Hubert und Monique Ségaud, Geschäftsführer und Mehrheitsaktionäre der Smanor, haben mit Rechtsmittelschrift, die am 15. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache T-201/96 (Smanor u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1081; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission wegen unterlassener Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 169 EG-Vertrag gegen die Französische Republik und auf Ersatz des durch dieses Unterlassen entstandenen Schadens abgewiesen hat.

  • EuGH, 15.01.1998 - C-403/95

    Obst / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.07.1998 - C-317/97
    Aus diesen beiden Vorschriften ergibt sich, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Beschlusses sowie das rechtliche Vorbringen, auf das der Antrag auf dessen Aufhebung gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen (vgl. u. a. Beschlüsse vom 6. März 1997 in der Rechtssache C-303/96 P, Bernardi/Parlament, Slg. 1997, I-1239, Randnr. 37, und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-403/95 P, Obst/Kommission, Slg. 1998, I-27, Randnr. 17).
  • EuGH, 06.03.1997 - C-303/96

    Bernardi / Parlament

    Auszug aus EuGH, 09.07.1998 - C-317/97
    Aus diesen beiden Vorschriften ergibt sich, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Beschlusses sowie das rechtliche Vorbringen, auf das der Antrag auf dessen Aufhebung gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen (vgl. u. a. Beschlüsse vom 6. März 1997 in der Rechtssache C-303/96 P, Bernardi/Parlament, Slg. 1997, I-1239, Randnr. 37, und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-403/95 P, Obst/Kommission, Slg. 1998, I-27, Randnr. 17).
  • EuGH, 23.05.1990 - C-72/90

    Asia Motor France / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.07.1998 - C-317/97
    Zu den Schadensersatzanträgen hat das Gericht in Randnummer 30 ausgeführt, daß die Kommission nicht verpflichtet sei, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag einzuleiten, und daß daher ihre Entscheidung, ein solches Verfahren nicht einzuleiten, nicht rechtswidrig sei, so daß sie keine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen könne; schadensverursachend könne daher nur das Verhalten des betroffenen Staates, im vorliegenden Fall des französischen Staates, sein (Beschluß des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-72/90, Asia Motor France/Kommission, Slg. 1990, I-2181, Randnr. 13).
  • EuG, 04.07.1994 - T-13/94

    Century Oils Hellas AE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuGH, 09.07.1998 - C-317/97
    In Randnummer 24 hat das Gericht daran erinnert, daß dies unabhängig von der Art der behaupteten Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch den betroffenenMitgliedstaat gelte (Beschluß des Gerichts vom 4. Juli 1994 in der Rechtssache T-13/94, Century Oils Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-431, Randnr. 15).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (vgl. u. a. Beschluss vom 9. Juli 1998 in der Rechtssache C-317/97 P, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1998, I-4269, Randnr. 21, und Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 35).
  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

    Was den Inhalt der Rüge betrifft, ergibt sich aus den Artikeln 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, auf die dieser Antrag gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. März 1997 in der Rechtssache C-303/96 P, Bernardi/Parlament, Slg. 1997, I-1239, Randnr. 39, und vom 9. Juli 1998 in der Rechtssache C-317/97 P, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1998, I-4269, Randnr. 20).
  • EuGH, 27.11.2001 - C-270/99

    Z / Parlament

    Insoweit ergibt sich aus Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung, dass in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, auf die dieser Antrag gestützt wird, genau angegeben werden müssen (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. März 1997 in der Rechtssache C-303/96 P, Bernardi/Parlament, Slg. 1997, I-1239, Randnr. 37, und vom 9. Juli 1998 in der Rechtssache C-317/97 P, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1998, I-4269, Randnr. 20, sowie Urteil vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-257/98 P, Lucaccioni/Kommission, Slg. 1999, I-5251, Randnr. 61).
  • EuGH, 25.01.2001 - C-111/99

    Lech-Stahlwerke / Kommission

    Ein solches Rechtsmittel zielt aber in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, die nach Artikel 49 der EGKS- und der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. insbesondere Beschluss vom 9. Juli 1998 in der Rechtssache C-317/97 P, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1998, I-4269, Randnr. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2005 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

    59 - Vgl. insbesondere Beschluss vom 9. Juli 1998 in der Rechtssache C-317/97 P (Smanor u. a./Kommission, Slg. 1998, I-4269, Randnr. 21) sowie Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P (Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 35) und Aalborg Portland u. a. (Randnr. 51).
  • EuGH, 13.12.2000 - C-39/00

    SGA / Kommission

    Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. u. a. Beschluss vom 9. Juli 1998 in der Rechtssache C-317/97 P, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1998, I-4269, Randnrn. 20 und 21, und Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 01.02.2001 - C-300/99

    Area Cova u.a. / Rat

    Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem der angefochtene Beschluss behaftet sein soll; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (vgl. u. a. Beschluss vom 9. Juli 1998 in der Rechtssache C-317/97 P, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1998, I-4269, Randnrn. 20 und 21, und Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnrn.
  • EuGH, 30.03.2000 - C-266/97

    VBA / VGB u.a.

    In der Rechtsmittelschrift müssen die beanstandeten Teile des Urteils oderBeschlusses, dessen Aufhebung begehrt wird, sowie das rechtliche Vorbringen, aufdas dieser Antrag gestützt wird, genau bezeichnet werden (vgl. u. a. Beschluß vom9. Juli 1998 in der Rechtssache C-317/97 P, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1998,I-4269, Randnr. 20).
  • EuGH, 01.02.2001 - C-301/99

    Area Cova e.a / Rat und Kommission

    Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen,die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem der angefochtene Beschluss behaftet sein soll; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (vgl. u. a. Beschluss vom 9. Juli 1998 in der Rechtssache C-317/97 P, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1998, I-4269, Randnrn. 20 und 21, und Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnrn.
  • EuGH, 07.01.2004 - C-211/00

    Ciments français / Kommission

    Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (vgl. u. a. Beschluss vom 9. Juli 1998 in der Rechtssache C-317/97 P, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1998, I-4269, Randnr. 21, und Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 35).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-213/00

    Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento / Kommission

  • EuGH, 17.11.2005 - C-121/04

    Minoan Lines / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-217/00

    Buzzi Unicem / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-219/00

    Cementir - Cementerie del Tirreno / Kommission

  • EuGH, 31.05.2001 - C-41/99

    Sadam Zuccherifici u.a. / Rat

  • EuGH, 07.01.2004 - C-205/00

    Irish Cement / Kommission

  • EuGH, 28.06.2001 - C-351/99

    Eridania u.a. / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2001 - C-41/99

    Sadam Zuccherifici u.a. / Rat

  • EuG, 14.12.2006 - T-150/06

    Smanor u.a. / Kommission

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