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   EuGH, 09.09.2021 - C-294/20   

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https://dejure.org/2021,36546
EuGH, 09.09.2021 - C-294/20 (https://dejure.org/2021,36546)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2021 - C-294/20 (https://dejure.org/2021,36546)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2021 - C-294/20 (https://dejure.org/2021,36546)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    GE Auto Service Leasing

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Achte Richtlinie 79/1072/EWG - Art. 3, 6 und 7 - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer - Nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - Ablehnung der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; Achte Richtlinie 79/1072/EWG; Art. 3, 6 und 7; Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer; Nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige; Ablehnung der ...

  • Betriebs-Berater

    Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer für nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - hier: Vorlage der Belege

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Achte Richtlinie 79/1072/EWG - Art. 3 , 6 und 7 - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer - Nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - Ablehnung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer für nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - Keine fristgerechte Vorlage der Belege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 18.11.2020 - C-371/19

    Kommission/ Deutschland (Remboursement de TVA - Factures) - Vertragsverletzung

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-294/20
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Mehrwertsteuererstattung - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 77).

    Dieser Anspruch auf Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer, wie er in der Achten Mehrwertsteuerrichtlinie geregelt ist, entspricht dem Anspruch des Steuerpflichtigen auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, der mit der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie eingeführt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2012, Daimler und Widex, C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 41, sowie vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Mehrwertsteuererstattung - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Mehrwertsteuererstattung - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anders verhält es sich allerdings, wenn der Verstoß gegen die formalen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Mehrwertsteuererstattung - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 80 und 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.02.2019 - C-562/17

    Nestrade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG -

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-294/20
    Allerdings verbieten diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten auch nicht, die Berichtigung einer unvollständigen Rechnung zuzulassen, nachdem die Steuerbehörde eine solche ablehnende Entscheidung erlassen hat (Urteil vom 14. Februar 2019, Nestrade, C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 33).

    Da die Einführung nationaler Vorschriften, nach denen Nachweise, die nach Erlass der einen Erstattungsantrag zurückweisenden Entscheidung vorgelegt werden, nicht berücksichtigt werden dürfen, nicht in der Achten Mehrwertsteuerrichtlinie geregelt ist, richtet sie sich gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie nach dem innerstaatlichen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten; dabei dürfen diese Vorschriften aber nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige interne Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder sie übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Februar 2019, Nestrade, C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 35).

    Was zunächst den Effektivitätsgrundsatz betrifft, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses ohne jede zeitliche Beschränkung zu stellen, dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderliefe, der verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt offenbleiben kann (Urteil vom 14. Februar 2019, Nestrade, C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2013 - C-271/12

    Petroma Transports u.a. - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-294/20
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bestimmungen der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer Steuerpflichtigen verweigert werden kann, die unvollständige Rechnungen besitzen, auch wenn diese durch die Vorlage von Informationen zum Beweis des tatsächlichen Vorliegens, der Natur und des Betrags der berechneten Umsätze nach Erlass einer solchen ablehnenden Entscheidung durch die Steuerverwaltung vervollständigt werden (Urteil vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a., C-271/12, EU:C:2013:297, Rn. 34 bis 36).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-294/20
    Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Erstattung zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2019 - C-273/18

    Kursu zeme

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-294/20
    Für die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer müssen nach ständiger Rechtsprechung zwei Voraussetzungen vorliegen, und zwar zum einen, dass die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen in den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen, dass aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen lediglich ein Steuervorteil bezweckt wird (Urteil vom 10. Juli 2019, Kursu zeme, C-273/18, EU:C:2019:588, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-910/19

    Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/71/EG - Prospekt beim

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-294/20
    Darüber hinaus ist es ebenfalls Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der Äquivalenzgrundsatz gewahrt ist, der verlangt, dass die nationalen Verfahrensvorschriften, die die Erstattung der Mehrwertsteuer auf der Grundlage der Achten Mehrwertsteuerrichtlinie regeln, nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Bankia, C-910/19, EU:C:2021:433, Rn. 46 und 47).
  • EuGH, 11.11.2020 - C-287/19

    DenizBank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie (EU)

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-294/20
    Hierzu kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Normen und Grundsätze des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen, auch wenn diese Bestimmungen in den Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 11. November 2020, DenizBank, C-287/19, EU:C:2020:897, Rn. 59).
  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-294/20
    Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass es einem Gericht, das nicht in letzter Instanz entscheidet, freistehen muss, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen, bei denen es Zweifel hat, wenn es der Ansicht ist, dass es aufgrund der rechtlichen Beurteilung des übergeordneten Gerichts zu einem unionsrechtswidrigen Urteil gelangen könnte (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.10.2012 - C-318/11

    Daimler - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG -Art. 170 und

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-294/20
    Dieser Anspruch auf Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer, wie er in der Achten Mehrwertsteuerrichtlinie geregelt ist, entspricht dem Anspruch des Steuerpflichtigen auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, der mit der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie eingeführt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2012, Daimler und Widex, C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 41, sowie vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Mehrwertsteuererstattung - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.06.2012 - C-294/11

    Elsacom - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-294/20
    Da die spanische Steuerverwaltung alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um dem Steuerpflichtigen die Vorlage von Dokumenten zu ermöglichen, die seinen Anspruch auf Mehrwertsteuererstattung belegen könnten, und der Steuerpflichtige dies nicht innerhalb der in Art. 7 Abs. 1 der Achten Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegten Fristen getan habe, unterliege der Steuerpflichtige, wie der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 21. Juni 2012, Elsacom (C-294/11, EU:C:2012:382), entschieden habe, im Hinblick auf seine Rechte einer Ausschlussfrist.
  • EuGH, 05.04.2016 - C-689/13

    PFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • EuGH, 16.07.2020 - C-496/19

    Antonio Capaldo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-746/22

    Slovenské Energetické Strojárne - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern -

    Dieses Ergebnis wird durch die Erkenntnisse aus dem Urteil GE Auto Service Leasing nicht erschüttert.

    Erstens ging es im Urteil GE Auto Service Leasing nicht um die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2008/9, sondern der Bestimmungen ihrer Vorgängerrichtlinie 79/1072/EWG(17).

    Zweitens betraf die Anforderung der Steuerbehörde in der Rechtssache, in der das Urteil GE Auto Service Leasing ergangen ist, die Vorlage von Unterlagen durch den Steuerpflichtigen, deren Beifügung zum Erstattungsantrag die Richtlinie 79/1072 in ihrem Art. 3 selbst gefordert hat, und zwar von Rechnungen, auf die sich der Antrag bezog, und einer Bescheinigung über die Registrierung als Mehrwertsteuerpflichtiger im Mitgliedstaat der Niederlassung.

    Viertens schließlich zeigt meines Erachtens der Umstand, dass der Gerichtshof im Urteil GE Auto Service Leasing in keiner Weise auf das Urteil Sea Chefs Cruise Services Bezug genommen hat, das über zwei Jahre zuvor verkündet wurde, dass der Gerichtshof diese beiden Rechtssachen als völlig unterschiedlich eingestuft hat, so dass das Urteil GE Auto Service Leasing die Erkenntnisse aus dem Urteil Sea Chefs Cruise Services keineswegs in Frage stellt.

    2 Vgl. insbesondere Urteile vom 21. Juni 2012, Elsacom (C-294/11, EU:C:2012:382), vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services (C-133/18, im Folgenden: Urteil Sea Chefs Cruise Services, EU:C:2019:354), vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern (C-346/19, EU:C:2020:1050), sowie vom 9. September 2021, GE Auto Service Leasing (C-294/20, im Folgenden: Urteil GE Auto Service Leasing, EU:C:2021:723).

    16 Urteil GE Auto Service Leasing (Nr. 1 des Tenors).

    19 Urteil GE Auto Service Leasing (Rn. 54).

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteil GE Auto Service Leasing (Rn. 60).

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteil GE Auto Service Leasing (Rn. 59).

    28 Urteil GE Auto Service Leasing.

    31 Vgl. Urteil GE Auto Service Leasing (Rn. 61).

    33 Vgl. in diesem Sinne Urteil GE Auto Service Leasing (Rn. 59).

    36 Vgl. in diesem Sinne Urteil GE Auto Service Leasing (Rn. 60).

    41 Wie ich in den Nrn. 26 bis 30 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, wird diese Auslegung durch das spätere Urteil GE Auto Service Leasing nicht außer Kraft gesetzt, das unter Zugrundelegung anderer, weniger detaillierter Bestimmungen des Unionsrechts ergangen ist.

    42 Vgl. in diesem Sinne Urteil GE Auto Service Leasing (Nr. 2 des Tenors).

  • EuGH, 02.03.2023 - C-664/21

    NEC PLUS ULTRA COSMETICS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    In diesem Zusammenhang verweist das vorlegende Gericht insbesondere auf die Rechtssache, in der das Urteil vom 9. September 2021, GE Auto Service Leasing (C-294/20, EU:C:2021:723), ergangen ist, in der der Gerichtshof eine ähnliche Frage angesprochen habe.

    Gleichwohl hindern diese Bestimmungen die Mitgliedstaaten nicht daran, die Vorlage solcher Nachweise nach einer solchen Entscheidung zuzulassen (Urteil vom 9. September 2021, GE Auto Service Leasing, C-294/20, EU:C:2021:723, Rn. 58).

    Wie der Gerichtshof weiter entschieden hat, richtet sich die Einführung nationaler Vorschriften, nach denen Nachweise, die nach Erlass der einen Erstattungsantrag zurückweisenden Entscheidung vorgelegt werden, nicht berücksichtigt werden dürfen, da sie nicht in der Achten Mehrwertsteuerrichtlinie geregelt ist, gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie nach dem innerstaatlichen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten; dabei dürfen diese Vorschriften aber nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige interne Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder sie übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 9. September 2021, GE Auto Service Leasing, C-294/20, EU:C:2021:723, Rn. 59).

    Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Bestimmungen der Achten Mehrwertsteuerrichtlinie und die Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dahin auszulegen sind, dass sie es nicht verbieten, einen Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer abzulehnen, wenn der Steuerpflichtige der zuständigen Steuerverwaltung selbst auf deren Aufforderung hin nicht innerhalb der gesetzten Frist alle in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Dokumente vorgelegt und Auskünfte erteilt hat, ungeachtet dessen, dass er diese Dokumente und Auskünfte im Überprüfungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren über die Klage gegen die einen solchen Erstattungsanspruch versagende Entscheidung von sich aus vorgelegt bzw. erteilt hat, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt werden (Urteil vom 9. September 2021, GE Auto Service Leasing, C-294/20, EU:C:2021:723, Rn. 63 und Tenor).

    In Anbetracht von Art. 131 der Richtlinie 2006/112, wonach die Steuerbefreiungen der Kapitel 2 bis 9 dieser Richtlinie, zu denen die Steuerbefreiung nach Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie gehört, unbeschadet sonstiger Unionsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt werden, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen, richtet sich daher die Einführung nationaler Vorschriften, nach denen Beweise, die wie im Ausgangsrechtsstreit im Rahmen einer Nacherhebung von Mehrwertsteuer vorgelegt werden, nicht berücksichtigt werden dürfen, gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie nach dem innerstaatlichen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten; dabei dürfen diese Vorschriften aber nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige interne Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder sie übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, GE Auto Service Leasing, C-294/20, EU:C:2021:723, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens den Effektivitätsgrundsatz betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, im Rahmen eines Verfahrens zur Nacherhebung von Mehrwertsteuer ohne jede zeitliche Beschränkung zusätzliche Beweise vorzulegen, dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderliefe, der verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt offenbleiben kann (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, GE Auto Service Leasing, C-294/20, EU:C:2021:723, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann zwar das Recht auf Befreiung von der Mehrwertsteuer in bestimmten Situationen verweigert werden, insbesondere weil der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die für die Feststellung des Bestehens dieses Rechts erforderlichen Beweise nach mehreren erfolglosen Mahnungen der Steuerverwaltung verspätet vorgelegt hat, während das Verfahren bereits gerichtlich anhängig war - wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. September 2021, GE Auto Service Leasing (C-294/20, EU:C:2021:723), ergangen ist -, aber dennoch hat die Steuerverwaltung, wenn sie einem Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuerbefreiung in einem frühen Stadium des Steuerverfahrens verweigert, die strikte Einhaltung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität zu gewährleisten.

    Zweitens ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der Äquivalenzgrundsatz gewahrt ist, der verlangt, dass die nationalen Verfahrensvorschriften, die die Mehrwertsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen regeln, nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, GE Auto Service Leasing, C-294/20, EU:C:2021:723, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.12.2022 - C-553/21

    Shell Deutschland Oil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG -

    Zweitens sind die formellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Stellung eines Antrags auf Befreiung von der Steuer auf Energieerzeugnisse oder elektrischen Strom gemäß einer nationalen Regelung, mit der die in Art. 5 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96 vorgesehene Möglichkeit umgesetzt wird, weder in dieser Richtlinie noch in einem anderen Unionsrechtsakt näher geregelt; daher ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, diese Voraussetzungen gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die vergleichbare innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, GE Auto Service Leasing, C-294/20, EU:C:2021:723, Rn. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-329/21

    DIGI Communications

    32 Vgl. Urteil vom 28. Juli 2016, Kratzer (C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 37 bis 42), und Urteil vom 9. September 2021, GE Auto Service Leasing (C-294/20, EU:C:2021:723, Rn. 65).
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