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   EuGH, 09.11.2023 - C-598/21   

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https://dejure.org/2023,30694
EuGH, 09.11.2023 - C-598/21 (https://dejure.org/2023,30694)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2023 - C-598/21 (https://dejure.org/2023,30694)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2023 - C-598/21 (https://dejure.org/2023,30694)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vseobecná úverová banka

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Verbraucherkreditvertrag - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Klausel, die auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruht - Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; Verbraucherkreditvertrag; Richtlinie 93/13/EWG; Art. 1 Abs. 2; Klausel, die auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruht; Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1; ...

  • Betriebs-Berater

    Verbraucherdarlehensvertrag - Missbräuchliche Klausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Verbraucherkreditvertrag - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Klausel, die auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruht - Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Missbräuchlichkeitsprüfung umfasst Verhältnismäßigkeitskontrolle!

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Missbräuchliche Klausel in einem durch die Familienwohnung gesicherten Verbrauchervertrag: Das Gericht hat zu beurteilen, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der ...

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Versteigerung der Familienwohnung wegen Zahlungsverzug von 1.000 EUR bei Tilgung eines Verbraucherkredits: Kontrolle der Verhältnismäßigkeit erforderlich

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Unvereinbarkeit von nationaler Regelung mit EU-Recht wegen fehlender gerichtlicher Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei Missbrauchskontrolle einer Vorfälligkeitsklausel

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-598/21
    So definiert Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 mit der Bezugnahme auf die Begriffe "Treu und Glauben" und "erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis" der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers nur abstrakt die Faktoren, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass für die Feststellung, ob eine Vertragsklausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekenkredits ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, insbesondere die Frage von wesentlicher Bedeutung ist, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen anwendbaren allgemeinen Vorschriften abweicht und ob das nationale Recht angemessene und wirksame Mittel vorsieht, die es dem Verbraucher, dem gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), genannten Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel über die vorzeitige Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum weder kumulativ noch alternativ erfüllt sein müssen noch abschließend sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique et du Centre Ouest, C-600/21, EU:C:2022:970, Rn. 30 und 31).

    Insoweit dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn der Schutz der Verbraucher würde sich ohne eine entsprechende Kontrolle als unvollständig und unzureichend erweisen und wäre entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel, um der Verwendung von Klauseln dieser Art ein Ende zu setzen (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-598/21
    Nach Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts ergibt sich aus der Rechtsprechung des Najvyssí súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik), dass aus dem Urteil vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189), nicht abgeleitet werden könne, dass die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 der slowakischen Regelung entgegenstünden, die die außergerichtliche Verwertung eines Pfandrechts an der vom Verbraucher als Sicherheit gestellten Immobilie im Wege einer freiwilligen Versteigerung erlaube, auch wenn es sich um seine Wohnung handele und die gesicherte Forderung auf einem Vertrag beruhe, der missbräuchliche Klauseln enthalte.

    Die genannte Ausnahme hängt vom Vorliegen zweier Voraussetzungen ab: Erstens muss die Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruhen, und zweitens muss diese Rechtsvorschrift bindend sein (Urteile vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 78, und vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 31).

    Zur Feststellung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht zu prüfen hat, ob die fragliche Vertragsklausel auf unabdingbaren Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, oder auf abdingbaren Bestimmungen, die in Ermangelung einer insoweit anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (Urteile vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 79, vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 32, und vom 5. Mai 2022, Zagrebacka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 55).

    Der Gerichtshof hat insoweit betont, wie wichtig es für das nationale Gericht ist, vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verhinderung eines unzulässigen Hypothekenvollstreckungsverfahrens treffen zu können, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die Wirksamkeit des durch die Richtlinie 93/13 gewollten Schutzes zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 63 bis 66).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-598/21
    Hierzu trägt VÚB im Wesentlichen vor, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens systematisch und erheblich gegen ihre Vertragspflichten verstoßen hätten, so dass die Verwertung der Sicherheit jedenfalls im Einklang mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der Kriterien des Urteils vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 73), stehe.

    Anhand dieser vergleichenden Betrachtung kann das nationale Gericht bewerten, ob - und gegebenenfalls inwieweit - der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, .-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 68).

    Hinsichtlich der Frage, unter welchen Umständen ein solches Missverhältnis "entgegen dem Gebot von Treu und Glauben" verursacht wird, muss das nationale Gericht unter Berücksichtigung des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 zu diesem Zweck prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 69, und vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 66).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-567/20

    Zagrebacka banka

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-598/21
    Diese Ausnahme von der Geltung der Regelung der Richtlinie 93/13, die sich auf die Bestimmungen des nationalen Rechts erstreckt, die das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl regeln oder die von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden, ist dadurch gerechtfertigt, dass grundsätzlich die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2021, Prima banka Slovensko, C-192/20, EU:C:2021:480, Rn. 32, und vom 5. Mai 2022, Zagrebacka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Feststellung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht zu prüfen hat, ob die fragliche Vertragsklausel auf unabdingbaren Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, oder auf abdingbaren Bestimmungen, die in Ermangelung einer insoweit anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (Urteile vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 79, vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 32, und vom 5. Mai 2022, Zagrebacka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 55).

    Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, anhand der vom Gerichtshof festgelegten Kriterien, d. h. unter Berücksichtigung der Natur, der allgemeinen Systematik und der Bestimmungen der betreffenden Darlehensverträge sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts dieser Verträge, zu prüfen, ob eine solche Klausel unter Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fällt, wobei zu beachten ist, dass in Anbetracht des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels des Verbraucherschutzes die in Art. 1 Abs. 2 vorgesehene Ausnahme eng auszulegen ist (vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, Zagrebacka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-598/21
    Die genannte Ausnahme hängt vom Vorliegen zweier Voraussetzungen ab: Erstens muss die Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruhen, und zweitens muss diese Rechtsvorschrift bindend sein (Urteile vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 78, und vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 31).

    Zur Feststellung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht zu prüfen hat, ob die fragliche Vertragsklausel auf unabdingbaren Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, oder auf abdingbaren Bestimmungen, die in Ermangelung einer insoweit anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (Urteile vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 79, vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 32, und vom 5. Mai 2022, Zagrebacka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 55).

  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-598/21
    Schließlich möchte das vorlegende Gericht zum Zweck der Bestimmung des genauen Betrags der Schuld der Kläger des Ausgangsverfahrens wissen, ob der vom Gerichtshof im Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283), gewählte Ansatz auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.

    e) Ist das Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283), dahin auszulegen, dass es auch auf einen Vertrag über die Gewährung eines Kredits an einen Verbraucher anwendbar ist, wenn durch diesen Vertrag ein Teil des gewährten Kredits zur Begleichung der Kosten des Kreditgebers bestimmt worden ist?.

  • EuGH, 04.10.2018 - C-105/17

    Kamenova - Verkauf mehrer Artikel auf Online-Plattform bedeutet nicht automatisch

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-598/21
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen umzuformulieren und alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-609/19

    Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-598/21
    Hinsichtlich der Frage, unter welchen Umständen ein solches Missverhältnis "entgegen dem Gebot von Treu und Glauben" verursacht wird, muss das nationale Gericht unter Berücksichtigung des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 zu diesem Zweck prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 69, und vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 66).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-224/19

    Caixabank

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-598/21
    Wird die Klausel am Ende dieser Prüfung für missbräuchlich erklärt, hat das vorlegende Gericht sie für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht bindet, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 50).
  • EuGH, 17.05.2022 - C-600/19

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-598/21
    In diesem Zusammenhang muss das nationale Gericht zur Gewährleistung des in Art. 38 der Charta genannten hohen Verbraucherschutzniveaus die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, auch von Amts wegen prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Bondora, C-453/18 und C-494/18, EU:C:2019:1118, Rn. 40, und vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 35 bis 37).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-484/08

    Eine nationale Regelung darf eine richterliche Kontrolle der Missbräuchlichkeit

  • EuGH, 19.12.2019 - C-453/18

    Bondora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 08.12.2022 - C-600/21

    Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique und du Centre Ouest

  • EuGH, 16.02.2023 - C-707/20

    Gallaher

  • EuGH, 20.10.2022 - C-306/21

    Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie"

  • EuGH, 10.06.2021 - C-192/20

    Prima banka Slovensko

  • EuGH, 24.11.2022 - C-302/21

    Banco Cetelem

  • EuGH, 18.01.2024 - C-303/22

    CROSS Zlín

    Der Umstand, dass eine Partei des Ausgangsrechtsstreits oder ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile vom 28. Mai 2020, 1nterseroh, C-654/18, EU:C:2020:398, Rn. 33, und vom 9. November 2023, Vseobecná úverová banka, C-598/21, EU:C:2023:845, Rn. 50).
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