Weitere Entscheidungen unten: Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 | EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 19.12.2019 - C-453/18, C-494/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,44175
EuGH, 19.12.2019 - C-453/18, C-494/18 (https://dejure.org/2019,44175)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2019 - C-453/18, C-494/18 (https://dejure.org/2019,44175)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - C-453/18, C-494/18 (https://dejure.org/2019,44175)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bondora

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Europäisches Mahnverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Vorlage ergänzender Unterlagen zum Nachweis der Forderung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 383
  • EuZW 2020, 193
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH - C-494/18 (anhängig)

    Bondora

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-453/18
    In den verbundenen Rechtssachen C-453/18 und C-494/18.

    XY (C-494/18).

    Mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. September 2018 und vom 18. Juni 2019 sind die Rechtssachen C-453/18 und C-494/18 verbunden worden.

    Mit der ersten und der zweiten Frage in den Rechtssachen C-453/18 und C-494/18 sowie der dritten Frage in der Rechtssache C-494/18 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 7 Abs. 2 Buchst. d und e der Verordnung Nr. 1896/2006 sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof und im Licht von Art. 38 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie es einem "Gericht" im Sinne dieser Verordnung, das im Rahmen eines Europäischen Mahnverfahrens befasst wird, ermöglichen, vom Gläubiger weitere Angaben zu den Vertragsklauseln, die zur Begründung der fraglichen Forderung geltend gemacht werden, zu verlangen, um von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit dieser Klauseln zu prüfen, und dass sie folglich nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die zu diesem Zweck beigebrachte ergänzende Unterlagen für unzulässig erklären.

    Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage in den Rechtssachen C-453/18 und C-494/18 sowie auf die dritte Frage in der Rechtssache C-494/18 zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. d und e der Verordnung Nr. 1896/2006 sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof und im Licht von Art. 38 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie es einem "Gericht" im Sinne dieser Verordnung, das im Rahmen eines Europäischen Mahnverfahrens befasst wird, ermöglichen, vom Gläubiger weitere Angaben zu den Vertragsklauseln, die zur Begründung der fraglichen Forderung geltend gemacht werden, zu verlangen, um von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit dieser Klauseln zu prüfen, und dass sie folglich nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die zu diesem Zweck beigebrachte ergänzende Unterlagen für unzulässig erklären.

    In Anbetracht der Antwort auf die erste und die zweite Frage in den Rechtssachen C-453/18 und C-494/18 sowie auf die dritte Frage in der Rechtssache C-494/18 ist diese vierte Frage nicht zu beantworten.

  • EuGH, 13.09.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-453/18
    Drittens verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss nämlich das nationale Gericht die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, von Amts wegen prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen, vorausgesetzt, dass es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 32, sowie vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen nationaler Mahnverfahren für Recht erkannt hat, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung entgegensteht, die es ermöglicht, einen Zahlungsbefehl zu erlassen, wenn das mit einem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasste Gericht nicht die mögliche Missbräuchlichkeit der Klauseln des betreffenden Vertrags prüfen darf und es aufgrund der Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Widerspruch gegen einen solchen Zahlungsbefehl einzulegen, nicht möglich ist, die Einhaltung der dem Verbraucher nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 71, und Beschluss vom 28. November 2018, PKO Bank Polski, C-632/17, EU:C:2018:963, Rn. 49).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass ein mit einem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasstes Gericht prüfen muss, ob die Modalitäten des Widerspruchsverfahrens, die das nationale Recht vorsieht, nicht dazu führen, dass eine nicht zu vernachlässigende Gefahr entsteht, dass der Verbraucher den erforderlichen Rechtsbehelf nicht erhebt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-453/18
    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Gebot gilt für die Umsetzung der Richtlinie 93/13 (Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 52).

  • EuGH, 07.11.2019 - C-419/18

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-453/18
    Der Umstand, dass ein nationales Gericht vom Antragsteller verlangt, dass er den Inhalt des Dokuments oder der Dokumente vorlegt, die seinem Antrag zugrunde liegen, fällt bloß in den Beweisrahmen des Verfahrens, da eine solche Aufforderung nur darauf abzielt, Gewissheit über die Grundlage des Antrags zu erlangen, so dass sie nicht dem Dispositionsgrundsatz zuwiderläuft (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 68).
  • EuGH, 28.11.2018 - C-632/17

    PKO Bank Polski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-453/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen nationaler Mahnverfahren für Recht erkannt hat, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung entgegensteht, die es ermöglicht, einen Zahlungsbefehl zu erlassen, wenn das mit einem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasste Gericht nicht die mögliche Missbräuchlichkeit der Klauseln des betreffenden Vertrags prüfen darf und es aufgrund der Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Widerspruch gegen einen solchen Zahlungsbefehl einzulegen, nicht möglich ist, die Einhaltung der dem Verbraucher nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 71, und Beschluss vom 28. November 2018, PKO Bank Polski, C-632/17, EU:C:2018:963, Rn. 49).
  • EuGH, 13.12.2012 - C-215/11

    Das Unionsrecht regelt die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-453/18
    Insoweit ist festzustellen, dass der Antragsteller, obwohl Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen muss, erschöpfend regelt (Urteil vom 13. Dezember 2012, Szyrocka, C-215/11, EU:C:2012:794, Rn. 32), gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung jedenfalls auch das Formblatt A gemäß Anhang I der Verordnung verwenden muss, um einen solchen Antrag zu stellen.
  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-453/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss nämlich das nationale Gericht die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, von Amts wegen prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen, vorausgesetzt, dass es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 32, sowie vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2018 - C-21/17

    Catlin Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-453/18
    Daher muss das befasste Gericht gemäß Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 vom Gläubiger weitere Angaben in Bezug auf die Klauseln, die zur Begründung seiner Forderung geltend gemacht werden, wie etwa die Wiedergabe des gesamten Vertrags oder die Vorlage einer Kopie des Vertrags, verlangen können, um die etwaige Missbräuchlichkeit solcher Klauseln gemäß Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 prüfen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Catlin Europe, C-21/17, EU:C:2018:675, Rn. 44 und 50).
  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-453/18
    Mit Art. 815 Abs. 4 LEC in seiner hier anwendbaren Fassung sei aber die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 93/13, insbesondere die Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), sowie vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283), in spanisches Recht umgesetzt worden, damit der spanische Richter von Amts wegen prüfen könne, ob die Vertragsklauseln, auf denen die Kredite beruhten, missbräuchlich seien.
  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-453/18
    Mit Art. 815 Abs. 4 LEC in seiner hier anwendbaren Fassung sei aber die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 93/13, insbesondere die Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), sowie vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283), in spanisches Recht umgesetzt worden, damit der spanische Richter von Amts wegen prüfen könne, ob die Vertragsklauseln, auf denen die Kredite beruhten, missbräuchlich seien.
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-18/21

    Uniqa Versicherungen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    5 Vgl. Art. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 9 und 29. Urteil vom 19. Dezember 2019, Bondora (C-453/18, EU:C:2019:1118, Rn. 36).

    7 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Bondora (C-453/18, EU:C:2019:1118, Rn. 35).

    Urteil vom 19. Dezember 2019, Bondora (C-453/18, EU:C:2019:1118, Rn. 54).

  • EuGH, 09.11.2023 - C-598/21

    Missbräuchliche Klausel in einem durch die Familienwohnung gesicherten

    In diesem Zusammenhang muss das nationale Gericht zur Gewährleistung des in Art. 38 der Charta genannten hohen Verbraucherschutzniveaus die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, auch von Amts wegen prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Bondora, C-453/18 und C-494/18, EU:C:2019:1118, Rn. 40, und vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 35 bis 37).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-698/18

    Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 19. Dezember 2019, Bondora, C-453/18 und C-494/18, EU:C:2019:1118, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    23 Urteil vom 19. Dezember 2019, Bondora (C-453/18, EU:C:2019:1118, Rn. 40).

    24 Urteil vom 19. Dezember 2019, Bondora (C-453/18, EU:C:2019:1118, Rn. 42).

  • EuGH, 07.05.2020 - C-267/19

    PARKING

    Auf der Grundlage dieser Bestimmung hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rechtsstreit, soweit der Antragsteller in einem Mahnverfahren seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat, grenzüberschreitenden Charakter hat und daher in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1896/2006 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Bondora, C-453/18 und C-494/18, EU:C:2019:1118, Rn. 35).
  • EuGH, 13.02.2020 - C-524/19

    Investcapital

    Par lettre du 6 janvier 2020, 1e greffe de la Cour a transmis à la juridiction de renvoi l'arrêt rendu le 19 décembre 2019, Bondora (C-453/18 et C-494/18, EU:C:2019:1118), en l'invitant à bien vouloir lui indiquer si, à la lumière de cet arrêt, elle souhaitait maintenir sa demande de décision préjudicielle.
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   Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18, C-494/18   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31.10.2019 - C-453/18, C-494/18 (https://dejure.org/2019,36446)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2019 - C-453/18, C-494/18 (https://dejure.org/2019,36446)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Bondora

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richterliche Prüfung von Amts wegen - Dokumente, die im ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18
    In seinem Vorabentscheidungsersuchen hat das vorlegende Gericht nämlich darauf hingewiesen, dass Art. 815 Abs. 4 LEC in seinem derzeitigen Wortlaut im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere das Urteil Banco Español de Crédito(5), das die Notwendigkeit einer von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung missbräuchlicher Klauseln im Rahmen eines Mahnverfahrens nach nationalem Recht bestätigt habe, erlassen worden sei.

    Die Kriterien, die der Gerichtshof im Urteil Banco Español de Crédito(51) aufgestellt hat, ermöglichen insoweit eine umfassende Beurteilung(52) des Verfahrens nach der Verordnung Nr. 1896/2006.

    Im Vergleich dazu hat der Gerichtshof im Urteil Banco Español de Crédito bereits festgestellt, dass eine Frist von 20 Tagen "besonders kurz" ist.

    Wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, wäre ein solches Ergebnis in den Ausgangsverfahren umso abwegiger, als das Mahnverfahren nach nationalem Recht dem Verbraucher einen besseren Schutz als das europäische Verfahren nach der Verordnung Nr. 1896/2006 gewährleisten würde (da das Verfahren nach nationalem Recht, angepasst an das Urteil Banco Español de Crédito(79), eine von Amts wegen vorzunehmende gerichtliche Kontrolle im Stadium der Prüfung des Antrags auf Erlass eines Zahlungsbefehls vorsieht(80)).

    5 Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349).

    25 Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349).

    26 Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 46 und 47).

    27 Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 46).

    28 Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 49).

    29 Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 53).

    30 Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 54) (Hervorhebung nur hier).

    47 Wie der Gerichtshof bereits wiederholt festgestellt hat, sind die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, grundsätzlich nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Wahrung des Äquivalenz- und des Effektivitätsprinzips: vgl. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 46), und vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 57).

    51 Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349).

    79 Urteil vom 14. Juni 2012 (C-618/10, EU:C:2012:349).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18
    Im Urteil Profi Credit Polska(33) konnte der Gerichtshof seinen Standpunkt näher darlegen, und zwar im Zusammenhang mit einem Verfahren nach nationalem Recht, in dem das vorlegende Gericht nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen verfügte, um eine etwaige Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln zu prüfen, die dem Antrag zugrunde lagen(34).

    19 Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Urteil vom 13. September 2018 (C-176/17, EU:C:2018:711).

    34 Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 45 bis 47).

    35 Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 54).

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:293, Nr. 28).

    37 Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 63).

    38 Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Tenor).

    47 Wie der Gerichtshof bereits wiederholt festgestellt hat, sind die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, grundsätzlich nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Wahrung des Äquivalenz- und des Effektivitätsprinzips: vgl. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 46), und vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 57).

    49 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:293, Nr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 71).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18
    19 Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Urteil vom 13. September 2018 (C-176/17, EU:C:2018:711).

    34 Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 45 bis 47).

    35 Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 54).

    37 Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 63).

    38 Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Tenor).

    47 Wie der Gerichtshof bereits wiederholt festgestellt hat, sind die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, grundsätzlich nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Wahrung des Äquivalenz- und des Effektivitätsprinzips: vgl. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 46), und vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 57).

    50 Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 71).

  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18
    6 Das vorlegende Gericht nennt u. a. das Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C-147/16, EU:C:2018:320).

    12 Vgl. Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25), vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 25), und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 38), und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Urteile vom 21. November 2002, Cofidis (C-473/00, EU:C:2002:705, Rn. 33), und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 34 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-215/11

    Szyrocka - Europäisches Mahnverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Formelle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18
    65 Urteil vom 13. Dezember 2012, Szyrocka (C-215/11, EU:C:2012:794).

    66 Urteil vom 13. Dezember 2012, Szyrocka (C-215/11, EU:C:2012:794, Tenor).

    68 Urteil vom 13. Dezember 2012, Szyrocka (C-215/11, EU:C:2012:794).

    69 Urteil vom 13. Dezember 2012, Szyrocka (C-215/11, EU:C:2012:794, Rn. 31, Hervorhebung nur hier).

    Generalanwalt Mengozzi hat zudem darauf hingewiesen, dass der gleiche Zugang zum Mahnverfahren für jeden Gläubiger und jeden Schuldner der Union von der Vorhersehbarkeit und Einheitlichkeit der Anforderungen der Verordnung Nr. 1896/2006 abhängt und dadurch die Selbständigkeit des in ihr geregelten Verfahrens gewahrt werden kann: vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Szyrocka (C-215/11, EU:C:2012:400, Nrn. 33 bis 36).

    70 Ich verweise hier auf die Gesichtspunkte, die der Beurteilung in den Schlussanträgen von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Szyrocka (C-215/11, EU:C:2012:400, Nrn. 33 bis 36) zugrunde lagen.

  • EuGH, 13.12.2012 - C-215/11

    Das Unionsrecht regelt die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18
    65 Urteil vom 13. Dezember 2012, Szyrocka (C-215/11, EU:C:2012:794).

    66 Urteil vom 13. Dezember 2012, Szyrocka (C-215/11, EU:C:2012:794, Tenor).

    68 Urteil vom 13. Dezember 2012, Szyrocka (C-215/11, EU:C:2012:794).

    69 Urteil vom 13. Dezember 2012, Szyrocka (C-215/11, EU:C:2012:794, Rn. 31, Hervorhebung nur hier).

  • EuGH, 18.02.2016 - C-49/14

    Finanmadrid EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18
    Der Gerichtshof hat seine Analyse im Urteil Finanmadrid EFC vervollständigt, wonach die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie "einer nationalen Regelung ... entgegensteht, nach der das mit der Vollstreckung eines Mahnbescheids befasste Gericht die Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen Klausel nicht von Amts wegen prüfen darf, wenn die mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasste Stelle nicht befugt ist, eine solche Prüfung vorzunehmen"(32).

    20 Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2015:746, Nr. 27).

    32 Vgl. Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 55).

    48 In der Rechtssache Finanmadrid EFC hat Generalanwalt Szpunar u. a. aus diesem Grund festgestellt: " De lege ferenda wäre es wünschenswert, die Verordnung ..., die Forderungen aus Verbraucherverträgen umfassen kann, dahin zu ändern, dass die Kontrolle missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen im Stadium des Erlasses des Europäischen Zahlungsbefehls ausdrücklich vorgesehen wird." Vgl. hierzu Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2015:746, Fn. 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2015 - C-49/14

    Finanmadrid E.F.C. - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18
    20 Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2015:746, Nr. 27).

    48 In der Rechtssache Finanmadrid EFC hat Generalanwalt Szpunar u. a. aus diesem Grund festgestellt: " De lege ferenda wäre es wünschenswert, die Verordnung ..., die Forderungen aus Verbraucherverträgen umfassen kann, dahin zu ändern, dass die Kontrolle missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen im Stadium des Erlasses des Europäischen Zahlungsbefehls ausdrücklich vorgesehen wird." Vgl. hierzu Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2015:746, Fn. 20).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18
    15 Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 35).

    Meiner Meinung nach drängt sich hier ein Analogieschluss zum Urteil Pannon GSM auf; der Verbraucher ist zunächst auf die potenzielle Missbräuchlichkeit einer Klausel hinzuweisen, damit er anhand fundierter Informationen entscheiden kann, seine Rechte nicht auszuüben: vgl. Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 33).

  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18
    12 Vgl. Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25), vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 25), und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    81 Dies ist im Übrigen das Ziel der zwingenden Regelung der Richtlinie 93/13. Das Ziel des Art. 6 der Richtlinie 93/13 könnte nämlich nicht erreicht werden, wenn die Verbraucher die Missbräuchlichkeit solcher Klauseln selbst geltend machen müssten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 26).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-168/05

    Mostaza Claro - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 21.11.2002 - C-473/00

    Cofidis

  • EuGH, 07.02.2018 - C-304/16

    Ein Drei-Parteien-Verfahren, das einen Co-Branding-Partner oder Vertreter

  • EuGH, 09.11.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

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Rechtsprechung
   EuGH - C-494/18   

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Wird zitiert von ...

  • EuGH, 19.12.2019 - C-453/18

    Bondora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    In den verbundenen Rechtssachen C-453/18 und C-494/18.

    XY (C-494/18).

    Mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. September 2018 und vom 18. Juni 2019 sind die Rechtssachen C-453/18 und C-494/18 verbunden worden.

    Mit der ersten und der zweiten Frage in den Rechtssachen C-453/18 und C-494/18 sowie der dritten Frage in der Rechtssache C-494/18 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 7 Abs. 2 Buchst. d und e der Verordnung Nr. 1896/2006 sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof und im Licht von Art. 38 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie es einem "Gericht" im Sinne dieser Verordnung, das im Rahmen eines Europäischen Mahnverfahrens befasst wird, ermöglichen, vom Gläubiger weitere Angaben zu den Vertragsklauseln, die zur Begründung der fraglichen Forderung geltend gemacht werden, zu verlangen, um von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit dieser Klauseln zu prüfen, und dass sie folglich nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die zu diesem Zweck beigebrachte ergänzende Unterlagen für unzulässig erklären.

    Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage in den Rechtssachen C-453/18 und C-494/18 sowie auf die dritte Frage in der Rechtssache C-494/18 zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. d und e der Verordnung Nr. 1896/2006 sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof und im Licht von Art. 38 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie es einem "Gericht" im Sinne dieser Verordnung, das im Rahmen eines Europäischen Mahnverfahrens befasst wird, ermöglichen, vom Gläubiger weitere Angaben zu den Vertragsklauseln, die zur Begründung der fraglichen Forderung geltend gemacht werden, zu verlangen, um von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit dieser Klauseln zu prüfen, und dass sie folglich nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die zu diesem Zweck beigebrachte ergänzende Unterlagen für unzulässig erklären.

    In Anbetracht der Antwort auf die erste und die zweite Frage in den Rechtssachen C-453/18 und C-494/18 sowie auf die dritte Frage in der Rechtssache C-494/18 ist diese vierte Frage nicht zu beantworten.

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