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   EuGH, 28.11.2018 - C-632/17   

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EuGH, 28.11.2018 - C-632/17 (https://dejure.org/2018,40626)
EuGH, Entscheidung vom 28.11.2018 - C-632/17 (https://dejure.org/2018,40626)
EuGH, Entscheidung vom 28. November 2018 - C-632/17 (https://dejure.org/2018,40626)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    PKO Bank Polski

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 2008/48/EG - Verfahren zum Erlass eines Zahlungsbefehls auf der Grundlage eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    PKO Bank Polski

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    PKO Bank Polski

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 2008/48/EG - Verfahren zum Erlass eines Zahlungsbefehls auf der Grundlage eines ...

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 13.09.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 28.11.2018 - C-632/17
    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711), über entsprechende, von demselben vorlegenden Gericht gestellte Fragen zu urteilen hatte.

    Denn obwohl sich das Ausgangsverfahren von der Rechtssache unterscheidet, die zum Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711), geführt hat, da der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zahlungsbefehl gemäß Art. 485 § 3 KPC auf der Grundlage eines Auszugs aus den Büchern einer Bank und nicht gemäß Art. 485 § 2 KPC auf der Grundlage eines Wechsels erlassen wurde, betreffen beide Rechtssachen dieselben Verfahrensmodalitäten von Zahlungsbefehlsverfahren.

    Da die Richtlinie 2008/48 keine Harmonisierung im Bereich der Auszüge aus den Büchern einer Bank als Voraussetzung für die Beitreibung einer Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag vorgenommen hat, ist ihr Art. 22 Abs. 1 unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, nicht anwendbar (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 36).

    Aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, die sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, "damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird" (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass nach ständiger Rechtsprechung das nationale Gericht zwar die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, von Amts wegen prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, dies aber voraussetzt, dass es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einem nationalen Gericht nicht möglich ist, die mögliche Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu prüfen, solange es nicht über alle hierzu erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 47).

    Den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge ist diese Bedingung im Ausgangsverfahren indes nicht erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 48 bis 50).

    In jedem Fall ist der Gerichtshof zwar gemäß Art. 267 AEUV befugt, aus Art. 7 der Richtlinie 93/13 die Kriterien abzuleiten, die den Rahmen vorgeben, der es ermöglicht, von Amts wegen die Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zu prüfen, doch ist es Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine Bestimmung wie Art. 486 § 1 KPC geeignet ist, ihm gegebenenfalls einen solchen Rahmen zu bieten (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 52).

    Insoweit ist festzustellen, dass das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht zwar nur die erste Stufe dieses Verfahrens betrifft, dieses Verfahren aber gleichwohl in seiner Gesamtheit zu betrachten ist und die Prüfung sowohl die erste Stufe vor der Einlegung des Widerspruchs als auch die darauf folgende zweite Stufe umfasst (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 54).

    Da die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, unionsrechtlich nicht harmonisiert sind, sind sie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass der Äquivalenzgrundsatz und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehen, beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 57).

    In Bezug auf den Grundsatz der Äquivalenz ist festzustellen, dass für den Gerichtshof kein Anhaltspunkt besteht, der einen Zweifel daran aufkommen lassen könnte, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung mit diesem Grundsatz in Einklang steht (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 58).

    Um festzustellen, ob ein Verfahren wie das in der Ausgangsrechtssache mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf unvereinbar ist, muss das vorlegende Gericht daher klären, ob die Modalitäten des Widerspruchsverfahrens, die das nationale Recht vorsieht, nicht dazu führen, dass eine nicht zu vernachlässigende Gefahr entsteht, dass der Verbraucher den erforderlichen Rechtsbehelf nicht erhebt (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 59 und 61).

    Solche Modalitäten des Verfahrens, die innerhalb einer derart kurzen Frist befolgt werden müssen, bringen die nicht zu vernachlässigende Gefahr mit sich, dass der Verbraucher keinen Widerspruch einlegt oder dass dieser unzulässig ist (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 65 und 66).

    Der Verbraucher wird umso mehr benachteiligt, wenn er in jedem Fall eine dreimal so hohe Gebühr wie der Verfahrensgegner entrichten muss (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 67 und 68).

    Demnach bergen Verfahrensmodalitäten wie die im Ausgangsverfahren dadurch, dass sie zum einen dem Verbraucher vorschreiben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Zahlungsbefehls die Tatsachen und Beweismittel vorzulegen, die es dem Gericht ermöglichen, seine Prüfung vorzunehmen, und zum anderen den Verbraucher durch die Art und Weise, in der die Gerichtsgebühr berechnet wird, benachteiligen, das nicht zu vernachlässigende Risiko, dass die betroffenen Verbraucher nicht den erforderlichen Widerspruch einlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 69 und 70).

    Nach alledem ist festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einem Verfahren entgegensteht, das es ermöglicht, einen Zahlungsbefehl zu erlassen, wenn das mit einem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasste Gericht nicht befugt ist, die mögliche Missbräuchlichkeit der Klauseln des betreffenden Vertrags zu prüfen, und es nach den Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl einzulegen, nicht gewährleistet ist, dass die Rechte des Verbrauchers aus dieser Richtlinie gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 71).

  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

    Auszug aus EuGH, 28.11.2018 - C-632/17
    Das vorlegende Gericht wirft mit Verweis auf das Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 50), die Frage auf, ob das auf der Grundlage eines Auszugs aus den Büchern einer Bank durchgeführte Zahlungsbefehlsverfahren nicht dazu führe, dass dem Verbraucher die Ausübung der ihm durch die Verbraucherschutzregelungen insbesondere gemäß den Richtlinien 93/13 und 2008/48 gewährten Rechte übermäßig erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht werde, weil zum einen dem Gericht die Einzelheiten des Rechtsverhältnisses zwischen Verbraucher und Bank nicht mitgeteilt würden und zum anderen die gesamte Beweislast auf den Verbraucher übertragen werde.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass die von dem nationalen Gericht von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Beachtung der sich aus der Richtlinie 2008/48 ergebenden Anforderungen ein geeignetes Mittel darstellt, um das in Art. 10 dieser Richtlinie festgelegte Ergebnis zu erreichen und zur Verwirklichung der in ihrem 31. Erwägungsgrund genannten Ziele beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 68, und, entsprechend, Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt diese Pflicht des nationalen Gerichts, die Beachtung der sich aus der Richtlinie 2008/48 ergebenden Anforderungen von Amts wegen zu prüfen, voraus, dass es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 70, und, entsprechend, Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 32).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 28.11.2018 - C-632/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt diese Pflicht des nationalen Gerichts, die Beachtung der sich aus der Richtlinie 2008/48 ergebenden Anforderungen von Amts wegen zu prüfen, voraus, dass es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 70, und, entsprechend, Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 32).
  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 28.11.2018 - C-632/17
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass die von dem nationalen Gericht von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Beachtung der sich aus der Richtlinie 2008/48 ergebenden Anforderungen ein geeignetes Mittel darstellt, um das in Art. 10 dieser Richtlinie festgelegte Ergebnis zu erreichen und zur Verwirklichung der in ihrem 31. Erwägungsgrund genannten Ziele beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 68, und, entsprechend, Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 28.11.2018 - C-632/17
    Nach Ansicht dieses Gerichts unterscheidet sich die bei ihm anhängige Rechtssache von den Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98), geführt hätten, in denen die nationalen Gerichte über die vertraglichen Dokumente zum Nachweis der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verfügt hätten, weshalb es ihnen möglich gewesen sei, die in diesen Dokumenten enthaltenen missbräuchlichen Klauseln als unanwendbar zu betrachten.
  • EuGH, 18.02.2016 - C-49/14

    Finanmadrid EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Auszug aus EuGH, 28.11.2018 - C-632/17
    Nach Ansicht dieses Gerichts unterscheidet sich die bei ihm anhängige Rechtssache von den Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98), geführt hätten, in denen die nationalen Gerichte über die vertraglichen Dokumente zum Nachweis der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verfügt hätten, weshalb es ihnen möglich gewesen sei, die in diesen Dokumenten enthaltenen missbräuchlichen Klauseln als unanwendbar zu betrachten.
  • EGMR, 16.04.2024 - 40669/16

    NINA DIMITROVA v. BULGARIA

    In PKO Bank Polski (C-632/17, EU:C:2018:963, §§ 27-53) the CJEU held that the same applied to payment orders issued on the basis of bank ledgers.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

    Vgl. auch Beschluss vom 28. November 2018, PKO Bank Polski (C-632/17, EU:C:2018:963, Rn. 43).

    Vgl. auch Beschluss vom 28. November 2018, PKO Bank Polski (C-632/17, EU:C:2018:963, Rn. 45).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-453/18

    Bondora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen nationaler Mahnverfahren für Recht erkannt hat, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung entgegensteht, die es ermöglicht, einen Zahlungsbefehl zu erlassen, wenn das mit einem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasste Gericht nicht die mögliche Missbräuchlichkeit der Klauseln des betreffenden Vertrags prüfen darf und es aufgrund der Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Widerspruch gegen einen solchen Zahlungsbefehl einzulegen, nicht möglich ist, die Einhaltung der dem Verbraucher nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 71, und Beschluss vom 28. November 2018, PKO Bank Polski, C-632/17, EU:C:2018:963, Rn. 49).
  • EuGH, 26.11.2020 - C-807/19

    DSK Bank und FrontEx International

    Die Richtlinie 2008/48 hat nämlich weder in Bezug auf Auszüge aus Büchern von Banken noch in Bezug auf Verträge über die Abtretung von Forderungen als Grundlage für die Beitreibung einer Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag eine Harmonisierung vorgenommen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. November 2018, PKO Bank Polski, C-632/17, EU:C:2018:963, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-511/17

    Lintner

    34 Vgl in dieser Hinsicht Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 47), und Beschluss vom 28. November 2018, PKO Bank Polski (C-632/17, EU:C:2018:963, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

    5 Der Finanzombudsmann nahm Bezug auf das Urteil Profi Credit Polska I und auf den Beschluss vom 28. November 2018, PKO Bank Polski (C-632/17, EU:C:2018:963).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48

    Siehe zuletzt auch Beschluss vom 28. November 2018, PKO Bank Polski (C-632/17, EU:C:2018:963, Rn. 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-616/18

    Cofidis - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48 -

    Siehe zuletzt auch Beschluss vom 28. November 2018, PKO Bank Polski (C-632/17, EU:C:2018:963, Rn. 51).
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