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   EuGH, 09.12.2021 - C-154/20   

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https://dejure.org/2021,49465
EuGH, 09.12.2021 - C-154/20 (https://dejure.org/2021,49465)
EuGH, Entscheidung vom 09.12.2021 - C-154/20 (https://dejure.org/2021,49465)
EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2021 - C-154/20 (https://dejure.org/2021,49465)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kemwater ProChemie

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Materielle Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug - Steuerpflichtigeneigenschaft des Lieferers - Beweislast - Versagung des Rechts auf ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Steuerwesen; Mehrwertsteuer; Richtlinie 2006/112/EG; Art. 168; Recht auf Vorsteuerabzug; Materielle Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug; Steuerpflichtigeneigenschaft des Lieferers; Beweislast; Versagung des Rechts auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Materielle Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug - Steuerpflichtigeneigenschaft des Lieferers - Beweislast - Versagung des Rechts auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.11.2021 - C-281/20

    Ferimet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-154/20
    Zu den Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, die formalen Voraussetzungen gleichstehen, legt Art. 178 Buchst. a der Richtlinie fest, dass der Steuerpflichtige eine gemäß deren Art. 220 bis 236 und 238 bis 240 ausgestellte Rechnung besitzen muss (Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen gehört die Steuerpflichtigeneigenschaft des Lieferers der Gegenstände bzw. des Erbringers der Dienstleistungen, wie das vorlegende Gericht, die tschechische, die spanische und die ungarische Regierung anmerken, zu den materiellen Voraussetzungen dieses Rechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 27).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten im Prinzip selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, ist das in den Art. 167 ff. der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden, sofern die materiellen wie auch formalen Anforderungen oder Voraussetzungen, denen dieses Recht unterliegt, von den Steuerpflichtigen, die es ausüben wollen, eingehalten werden (Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie systematisch das Recht auf Vorsteuerabzug und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen (Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmte formale Voraussetzungen nicht erfüllt hat (Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich darf die Steuerverwaltung, wenn sie über die Angaben verfügt, die für die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen erforderlich sind, hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anders verhält es sich allerdings, wenn der Verstoß gegen die formalen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies kann indessen dann der Fall sein, wenn in der Rechnung über die Gegenstände oder Dienstleistungen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wird, nicht angegeben wird, wer in Wahrheit der Lieferer ist, sofern damit die Namhaftmachung dieses Lieferers und folglich die Feststellung seiner Steuerpflichtigeneigenschaft verhindert wird, da diese Eigenschaft, wie in Rn. 25 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eine der materiellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug darstellt (Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 37).

    Die Steuerbehörden können somit vom Steuerpflichtigen selbst die Belege verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob der verlangte Abzug gewährt werden kann (Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Nachweise können u. a. Unterlagen im Besitz der Lieferer oder Dienstleistungserbringer umfassen, von denen der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, für die er die Mehrwertsteuer entrichtet hat, bezogen hat (Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings kann die Steuerverwaltung bei der Bekämpfung der Mehrwertsteuerhinterziehung von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen, u. a. zu prüfen, ob der Lieferer der Gegenstände bzw. der Erbringer der Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Steuerpflichtiger ist (Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beweislast hinsichtlich der Frage, ob der Lieferer Steuerpflichtiger ist, ist zwischen der Feststellung einer materiellen Voraussetzung des Rechts auf Vorsteuerabzug einerseits und der Feststellung einer Hinterziehung der Mehrwertsteuer andererseits zu unterscheiden (Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 41).

    Auch wenn im Rahmen der Bekämpfung der Mehrwertsteuerhinterziehung von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangt werden kann, dass er prüft, ob der Lieferer der betreffenden Gegenstände bzw. der Erbringer der betreffenden Dienstleistungen Steuerpflichtiger ist, verhält es sich mithin gleichwohl anders, wenn die Feststellung der Steuerpflichtigeneigenschaft für die Prüfung erforderlich ist, ob diese materielle Voraussetzung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt ist (Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 42).

    Insoweit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112, dass der Begriff "Steuerpflichtiger" weit gefasst ist und sich auf tatsächliche Gegebenheiten stützt, so dass sich die Steuerpflichtigeneigenschaft des Lieferers aus den Umständen des Falles ergeben kann (Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 43).

    Folglich ist in dem Fall, dass der wahre Lieferer der betreffenden Gegenstände oder der wahre Erbringer der betreffenden Dienstleistungen nicht namhaft gemacht worden ist, dem Steuerpflichtigen die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, sofern unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und trotz der von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Informationen die für die Prüfung, ob dieser Lieferer bzw. Leistungserbringer Steuerpflichtiger war, erforderlichen Angaben fehlen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 44).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-18/13

    MAKS PEN - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-154/20
    Außerdem bestehe ein Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des Gerichtshofs einerseits, wonach es der Person, die das Recht auf Vorsteuerabzug geltend mache, obliege, die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen dieses Rechts nachzuweisen, einschließlich des Nachweises der Tatsache, dass die Gegenstände und Dienstleistungen tatsächlich von einem Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden, und dem Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen (C-18/13, EU:C:2014:69), sowie dem Beschluss vom 10. November 2016, Signum Alfa Sped (C-446/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:869), andererseits, in denen entschieden worden sei, dass dieses Recht anerkannt werden müsse, da die Beteiligung an einer Steuerhinterziehung nicht nachgewiesen worden sei, auch wenn in den Rechtssachen, in denen dieses Urteil bzw. dieser Beschluss ergangen sei, die Steuerpflichtigeneigenschaft des Lieferers nicht nachgewiesen worden sei.
  • EuGH, 10.11.2016 - C-446/15

    Signum Alfa Sped

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-154/20
    Außerdem bestehe ein Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des Gerichtshofs einerseits, wonach es der Person, die das Recht auf Vorsteuerabzug geltend mache, obliege, die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen dieses Rechts nachzuweisen, einschließlich des Nachweises der Tatsache, dass die Gegenstände und Dienstleistungen tatsächlich von einem Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden, und dem Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen (C-18/13, EU:C:2014:69), sowie dem Beschluss vom 10. November 2016, Signum Alfa Sped (C-446/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:869), andererseits, in denen entschieden worden sei, dass dieses Recht anerkannt werden müsse, da die Beteiligung an einer Steuerhinterziehung nicht nachgewiesen worden sei, auch wenn in den Rechtssachen, in denen dieses Urteil bzw. dieser Beschluss ergangen sei, die Steuerpflichtigeneigenschaft des Lieferers nicht nachgewiesen worden sei.
  • EuGH, 29.02.2024 - C-676/22

    B2 Energy

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hat der Gerichtshof im Urteil vom 9. Dezember 2021, Kemwater ProChemie (C-154/20, EU:C:2021:989), anerkannt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt seien, wenn der Lieferer zwar nicht namhaft gemacht worden sei, die Steuerbehörde aber über die Angaben verfüge, die für die Prüfung erforderlich seien, ob der Lieferer Steuerpflichtiger sei.

    Ist Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie im Licht des Urteils vom 9. Dezember 2021, Kemwater ProChemie (C-154/20, EU:C:2021:989), in dem Sinne auszulegen, dass die geltend gemachte Befreiung von der Mehrwertsteuer für die Lieferung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu versagen ist, ohne dass die Steuerbehörde nachweisen muss, dass der Lieferer der Gegenstände an einer Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt war, wenn der Lieferer nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen bestimmten, in den Steuerunterlagen genannten Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat in der Eigenschaft als Steuerpflichtiger geliefert wurden, auch wenn in Anbetracht des Sachverhalts und der vom Steuerpflichtigen erteilten Auskünfte die für die Überprüfung der Tatsache, dass der tatsächliche Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat diese Eigenschaft hatte, erforderlichen Informationen verfügbar sind?.

    Im Übrigen kann im Hinblick auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität vom Steuerpflichtigen nicht verlangt werden, dass er in allen Fällen, wenn der Empfänger der betreffenden Gegenstände nicht namhaft gemacht worden ist, nachweist, dass dieser Empfänger Steuerpflichtiger ist, um sein Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung ausüben zu können, soweit sich aus den tatsächlichen Umständen mit Sicherheit ergibt, dass dieser Empfänger zwangsläufig Steuerpflichtiger war (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Dezember 2021, Kemwater ProChemie, C-154/20, EU:C:2021:989, Rn. 40).

  • EuGH, 07.03.2024 - C-341/22

    Feudi di San Gregorio Aziende Agricole

    Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie systematisch das Recht auf Vorsteuerabzug und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen (Urteile vom 9. Dezember 2021, Kemwater ProChemie, C-154/20, EU:C:2021:989, Rn. 28, sowie vom 25. Mai 2023, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie [Mehrwertsteuer - Fiktiver Erwerb], C-114/22, EU:C:2023:430, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.09.2023 - C-461/21

    Cartrans Preda

    In diesem Zusammenhang können die Steuerbehörden vom Steuerpflichtigen selbst die Belege verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob er die Voraussetzungen für diese Befreiung erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2021, Kemwater ProChemie, C-154/20, EU:C:2021:989, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.05.2023 - C-114/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie (TVA - Acquisition fictive)

    Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie systematisch das Recht auf Vorsteuerabzug und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen (Urteil vom 9. Dezember 2021, Kemwater ProChemie, C-154/20, EU:C:2021:989, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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