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   EuGH, 10.05.2012 - C-347/11   

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https://dejure.org/2012,13017
EuGH, 10.05.2012 - C-347/11 (https://dejure.org/2012,13017)
EuGH, Entscheidung vom 10.05.2012 - C-347/11 (https://dejure.org/2012,13017)
EuGH, Entscheidung vom 10. Mai 2012 - C-347/11 (https://dejure.org/2012,13017)
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Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 4. Juli 2011 - Generali Investments Deutschland Kapitalanlagegesellschaft mbH, handelnd für AMB Generali Aktien Euroland/Ministre du budget, des comptes publics, de la ...

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 63
    Wertpapieranlage, Quellensteuer, Freier Kapitalverkehr

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Besteuerung der

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehören zu den Maßnahmen, die Art. 56 EG, Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. EuGH-Urteile Santander Asset Management SGIIC u.a. vom 10. Mai 2012 C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, IStR 2012, 432 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Bouanich vom 13. März 2014 C-375/12, EU:C:2014:138, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2014, 1115).
  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von

    Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese müssen jedoch ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (EuGH-Urteile vom 10.5.2012 C-338/11 bis C-347/11, Santander Asset Management SGIIC u.a., ECLI:EU:C:2012:286, IStR 2012, 432, Rz. 14; Itelcar, Rz. 26).
  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Steuerregelung wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die von ihr vorgesehene Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 10. Mai 2012 , Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11 , EU:C:2012:286 , Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 2079/16

    Anspruch eines im EU-Ausland ansässigen Investmentfonds auf

    In die Vergleichbarkeitsprüfung sei auch nicht der Anteilsinhaber einzubeziehen, was sich aus der Rechtsprechung des EuGH in den Rs. C -338/11 bis C-347/11 vom 10. Mai 2012 (Santander Asset Management SGIIC) und C-190/12 vom 10. April 2014 (Emerging Markets Series) ergebe.

    Der Rechtfertigungsgrund der "Kohärenz des Steuersystems" könne deshalb nicht eingreifen, weil der EuGH insbesondere in den Rs. C-338/11 bis C-347/11 vom 10. Mai 2012 (Santander Asset Management SGIIC), C-190/12 vom 10. April 2014 (Emerging Markets Series) und C-589/13 vom 17. September 2015 (Familien Privatstiftung Eisenstadt) dargelegt habe, dass das Eingreifen des Rechtfertigungsgrundes der "Kohärenz des Steuersystems" einen Zusammenhang von Vor- und Nachteil beim selben Steuerpflichtigen und damit Personenidentität voraussetze.

    Insbesondere in den von dem Kläger zitierten Entscheidungen C-190/12 (Emerging Markets Series) und C-338/11 bis C-347/11 (Santander Asset Management SGIIV) sei die Interdependenz zwischen Freistellung auf Fondsebene und Besteuerung auf Anlegerebene nicht vorhanden oder in den Verfahren vor dem EuGH nicht ausreichend dargelegt worden.

  • FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 999/17

    Anspruch eines im EU-Ausland ansässigen Investmentfonds auf

    In die Vergleichbarkeitsprüfung sei auch nicht der Anteilsinhaber einzubeziehen, was sich aus der Rechtsprechung des EuGH in den Rs. C-38/11 bis C-347/11 vom 10. Mai 2012 (Santander Asset Management SGIIC) und C-190/12 vom 10. April 2014 (Emerging Markets Series) ergebe.

    Der Rechtfertigungsgrund der "Kohärenz des Steuersystems" könne deshalb nicht eingreifen, weil der EuGH insbesondere in den Rs. C-338/11 bis C-347/11 vom 10. Mai 2012 (Santander Asset Management SGIIC), C-190/12 vom 10. April 2014 (Emerging Markets Series) und C-589/13 vom 17. September 2015 (Familien Privatstiftung Eisenstadt) dargelegt habe, dass das Eingreifen des Rechtfertigungsgrundes der "Kohärenz des Steuersystems" einen Zusammenhang von Vor- und Nachteil beim selben Steuerpflichtigen und damit Personenidentität voraussetze.

    Insbesondere in den von dem Kläger zitierten Entscheidungen C-190/12 (Emerging Markets Series) und C-338/11 bis C-347/11 (Santander Asset Management SGIIV) sei die Interdependenz zwischen Freistellung auf Fondsebene und Besteuerung auf Anlegerebene nicht vorhanden oder in den Verfahren vor dem EuGH nicht ausreichend dargelegt worden.

  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 46/15

    Zur Verjährungshemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO sowie zur Anwendung des

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehören zu den Maßnahmen, die Art. 56 EG, Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. EuGH-Urteile Santander Asset Management SGIIC u.a. vom 10. Mai 2012 C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2012, 432 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Bouanich vom 13. März 2014 C-375/12, EU:C:2014:138, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst 2014, 1115; Steko Industriemontage vom 22. Januar 2009 C-377/07, EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95).
  • FG Hamburg, 13.07.2012 - 3 K 131/11

    Besteuerung von Einkünften aus sog. "intransparenten" ausländischen Fonds - §§ 5

    a) Zwar gehören die direkten Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten, diese müssen ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (EuGH, Urteil vom 10.05.2012 C-338/11 bis C-347/11, IStR 2012, 432, Juris Rn. 14; EuGH, Urteil vom 01.12.2011 C-250/08, IStR 2012, 67, Juris Rn. 33; EuGH, Urteil vom 20.10.2011 C-284/09, IStR 2011, 840, Juris Rn. 44; EuGH, Urteil vom 16.06.2011 C-10/10, IStR 2011, 558, Juris Rn. 23; EuGH, Urteil vom 28.10.2010 C-72/09, IStR 2010, 842, Juris Rn.23).  .

    a) Aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit sind Maßnahmen verboten, die geeignet sind, Gebietsfremde von einer Investition in einem Mitgliedsstaat oder - hier relevant - Gebietsansässige von einer Investition in anderen Staaten abzuhalten (EuGH, Urteil vom 10.05.2012 C-338/11 bis C-347/11, IStR 2012, 432, Juris Rn. 15).

  • FG Köln, 20.05.2020 - 2 K 283/16

    EU-Recht - EuGH-Vorlage: Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch

    Eine nationale Steuerregelung kann insoweit nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des EuGH vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München, IStR 2019, 933 Rn. 64; Urteil des EuGH vom 10. Mai 2012, C-338/11 bis C-347/11 - Santander Asset Management SGIIC u.a., IStR 2012, 432 Rn. 23).
  • FG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 1 K 3180/12

    Versteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen nach §

    Im Streitfall geht es auch nicht um eine unterschiedliche (Quellen)Besteuerung von in- und ausländischen Dividenden (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof -EuGH-, Urteile vom 10. Mai 2012 C-338/11 bis C-347/11, DStR 2012, 1016, und vom 10. April 2014 C-190/12, Internationales Steuerrecht -IStR- 2014, 333; EuGH Große Kammer, Urteil vom 13. November 2012 C-35/11, IStR 2012, 924), sondern um die Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an in- und ausländischen Investmentfonds innerhalb eines Jahres nach Erwerb, ohne dass nach dem Sitz der Kapitalanlagegesellschaft differenziert worden ist.
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