Rechtsprechung
   EuGH, 12.11.2020 - C-842/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,35047
EuGH, 12.11.2020 - C-842/19 (https://dejure.org/2020,35047)
EuGH, Entscheidung vom 12.11.2020 - C-842/19 (https://dejure.org/2020,35047)
EuGH, Entscheidung vom 12. November 2020 - C-842/19 (https://dejure.org/2020,35047)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,35047) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Belgien (Revenus immobiliers étrangers)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV - Unvereinbarkeit der belgischen Steuervorschriften über die Einkünfte aus Auslandsimmobilien - ...

Sonstiges (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 12.04.2018 - C-110/17

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-842/19
    Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die sich aus dem Urteil vom 12. April 2018, Kommission/Belgien (C-110/17, EU:C:2018:250), ergeben.

    Das Königreich Belgien wird verurteilt, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 7 500 Euro pro Tag ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zu dem Tag, an dem die sich aus dem Urteil vom 12. April 2018, Kommission/Belgien (C-110/17, EU:C:2018:250), ergebenden Maßnahmen getroffen werden, zu zahlen.

  • EuGH, 14.12.2023 - C-109/22

    Kommission/ Rumänien (Désaffectation de décharges) - Umwelt - Richtlinie

    Insoweit ist als maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung nach Art. 260 Abs. 2 AEUV auf den des Ablaufs der Frist abzustellen, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Aufforderungsschreiben gesetzt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2020, Kommission/Belgien [Einkünfte aus ausländischen Immobilien], C-842/19, EU:C:2020:915, Rn. 12, und vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dem Gerichtshof muss es freistehen, das verhängte Zwangsgeld in der Höhe und in der Form festzusetzen, die er für angemessen hält, um den betroffenen Mitgliedstaat dazu zu bringen, die Nichterfüllung der sich aus Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen zu beenden (Urteil vom 12. November 2020, Kommission/Belgien [Einkünfte aus ausländischen Immobilien], C-842/19, EU:C:2020:915, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (Urteile vom 12. November 2020, Kommission/Belgien [Einkünfte aus ausländischen Immobilien], C-842/19, EU:C:2020:915, Rn. 65, und vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Dauer des Verstoßes ist auf den Zeitraum zwischen der Verkündung des Urteils, mit dem die erste Vertragsverletzung festgestellt wird, und dem Zeitpunkt, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt würdigt, abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2020, Kommission/Belgien [Einkünfte aus ausländischen Immobilien], C-842/19, EU:C:2020:915, Rn. 56, und vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20

    Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) -

    43 Vgl. Urteile vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 124), vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien (Bekämpfung der Geldwäsche) (C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 85; in der Rechtssache, die zu diesem, vor der Veröffentlichung der Mitteilung von 2019 erlassenen Urteil führte, hatte Rumänien auf diese Mitteilung verwiesen, jedoch nur, um sich gegen die Höhe des von der Kommission auf der Grundlage der in der Mitteilung von 2005 festgelegten Berechnungsmethode vorgeschlagenen Pauschalbetrags zu wenden, vgl. Rn. 62), vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland (Bekämpfung der Geldwäsche) (C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 97), vom 13. Januar 2021, Kommission/Slowenien (MiFID II) (C-628/18, EU:C:2021:1, Rn. 85; in der Rechtssache, die zu diesem, ebenfalls vor der Veröffentlichung der Mitteilung von 2019 erlassenen Urteil führte, verwies Slowenien auf das Urteil vom 14. November 2018, um sich gegen den Faktor "n", wie er in der Mitteilung von 2005 berechnet wurde, zu wenden und ersuchte den Gerichtshof, den in der Mitteilung von 2019 angegebenen Koeffizienten anzuwenden, Rn. 62), vom 27. Februar 2020, Kommission/Griechenland (Verunreinigung durch Nitrat) (C-298/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:133, Rn. 53), vom 12. März 2020, Kommission/Italien (Rechtswidrig an den Hotelsektor in Sardinien gewährte Beihilfen) (C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 158), vom 12. November 2020, Kommission/Belgien (Einkünfte aus Auslandsimmobilien) (C-842/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:915, Rn. 58), und vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien (Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich) (C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 83).

    44 Es handelt sich um die Urteile vom 12. November 2020, Kommission/Belgien (Einkünfte aus Auslandsimmobilien) (C-842/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:915, dem eine Klageerhebung der Kommission vom 19. November 2019 zugrunde lag), und vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien (Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich) (C-658/19, EU:C:2021:138, dem eine Klageerhebung der Kommission vom 4. September 2019 zugrunde lag).

    48 Vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 41), vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 103), Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 34), vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 61), und zuletzt Urteil vom 12. November 2020, Kommission/Belgien (Einkünfte aus Auslandsimmobilien) (C-842/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:915, Rn. 64).

    54 Vgl. u. a. Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung), und jüngst Urteil vom 12. November 2020, Kommission/Belgien (Einkünfte aus Auslandsimmobilien) (C-842/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:915, Rn. 64).

  • EuGH, 20.09.2021 - C-121/21

    Umwelt und Verbraucher

    Diesem steht es frei, das verhängte Zwangsgeld in der Höhe und in der Form festzusetzen, die er für angemessen hält, um die Republik Polen dazu zu veranlassen, die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 21. Mai 2021 zu beenden, wobei das festgesetzte Zwangsgeld zum einen den Umständen angepasst sein und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu der festgestellten Vertragsverletzung und der Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats stehen muss (vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 2020, Kommission/Belgien [Einkünfte aus ausländischen Immobilien], C-842/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:915, Rn. 63 und 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht