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   EuGH, 13.01.2023 - C-574/20   

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https://dejure.org/2023,637
EuGH, 13.01.2023 - C-574/20 (https://dejure.org/2023,637)
EuGH, Entscheidung vom 13.01.2023 - C-574/20 (https://dejure.org/2023,637)
EuGH, Entscheidung vom 13. Januar 2023 - C-574/20 (https://dejure.org/2023,637)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanzamt Österreich

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Soziale Sicherheit - Familienleistungen - Indexierung nach Maßgabe der Preise - Antwort auf eine Vorlagefrage, die klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet ...

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  • EuGH, 17.11.2021 - C-602/20

    AKZ - Burgas

    Auszug aus EuGH, 13.01.2023 - C-574/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Beschluss vom 17. November 2021, AKZ - Burgas, C-602/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:947, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof ist nämlich nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift zu äußern (Beschluss vom 17. November 2021, AKZ - Burgas, C-602/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:947, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof betont auch, wie wichtig es ist, dass das nationale Gericht die genauen Gründe angibt, aus denen es Zweifel bezüglich der Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof für erforderlich hält (Beschluss vom 17. November 2021, AKZ - Burgas, C-602/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:947, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Vorlageentscheidung als Grundlage für das Verfahren vor dem Gerichtshof dient, ist es nämlich unerlässlich, dass das nationale Gericht in der Vorlageentscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits erläutert und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den nationalen Rechtsvorschriften sieht, die auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden sind (Beschluss vom 17. November 2021, AKZ - Burgas, C-602/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:947, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese kumulativen Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (Beschluss vom 17. November 2021, AKZ - Burgas, C-602/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:947, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2022 - C-328/20

    Die Anpassung von Familienleistungen und verschiedenen Steuervergünstigungen, die

    Auszug aus EuGH, 13.01.2023 - C-574/20
    Im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C-328/20, EU:C:2022:468), dem ein von der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren wegen eines Mechanismus zur Anpassung der Familienleistungen nach Maßgabe des im Wohnsitzstaat der Kinder von Wanderarbeitnehmern festgestellten Preisniveaus zugrunde lag, was auch Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht um Mitteilung gebeten, ob es in Anbetracht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 45 des Urteils vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C-328/20, EU:C:2022:468), festgestellt hat, dass, da Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 speziell in Bezug auf Familienleistungen die Vorgaben von Art. 7 dieser Verordnung übernimmt, ein Verstoß gegen Art. 67 auch zu einem Verstoß gegen Art. 7 dieser Verordnung führt.

    Schließlich hat der Gerichtshof vor der Feststellung, dass die Republik Österreich gegen die Verpflichtungen aus Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 und implizit gegen die Verpflichtungen aus Art. 7 dieser Verordnung verstoßen hat, in Rn. 57 des Urteils vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C-328/20, EU:C:2022:468), zum Indexierungsmechanismus, der im Beschluss der im Europäischen Rat vom 18. und 19. Februar 2016 vereinigten Staats- und Regierungschefs über eine neue Regelung für das Vereinigte Königreich innerhalb der Europäischen Union (ABl. 2016, C 69 I, S. 1) vorgesehen war, ausgeführt, dass zum einen diese Regelung nie in Kraft getreten ist, weshalb die Kommission auch keinen Vorschlag zur Änderung der Verordnung Nr. 883/2004 vorgelegt hat, der es den Mitgliedstaaten erlaubt hätte, die Sozialleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als der Arbeitnehmer, zu indexieren, und dass zum anderen eine solche Änderung - wenn sie vom Unionsgesetzgeber angenommen worden wäre - im Hinblick auf Art. 45 AEUV ungültig gewesen wäre.

  • EuGH, 15.01.1986 - 41/84

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

    Auszug aus EuGH, 13.01.2023 - C-574/20
    Im Einklang mit den Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 15. Januar 1986, Pinna (41/84, EU:C:1986:1), vertritt das vorlegende Gericht jedoch die Ansicht, dass Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 Art. 45 AEUV zuwiderlaufe, wenn er eine Anpassung mittels einer Indexierung zulasse, die auf der Grundlage des in der Tschechischen Republik festgestellten Preisniveaus berechnet werde, weil die Kinder der Beschwerdeführerin dort ihren Wohnsitz hätten.
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