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   EuGH, 13.04.2016 - C-109/16   

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EuGH, 13.04.2016 - C-109/16 (https://dejure.org/2016,7568)
EuGH, Entscheidung vom 13.04.2016 - C-109/16 (https://dejure.org/2016,7568)
EuGH, Entscheidung vom 13. April 2016 - C-109/16 (https://dejure.org/2016,7568)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 418
  • NZG 2018, 786
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-688/15

    Anisimoviene u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungssysteme und

    Rechtssache C-109/16.

    Das Lietuvos Auksciausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof) hat zwei Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt, die am 21. Dezember 2015 (C-688/15) und am 25. Februar 2016 (C-109/16) in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden sind, mit denen die folgenden Fragen gestellt werden:.

    Rechtssache C-109/16.

    IID, die litauische Regierung und die Kommission haben in den Rechtssachen C-688/15 und C-109/16 schriftliche Erklärungen eingereicht.

    In diesen Vorabentscheidungsersuchen geht es um die Frage, ob Beträge, die Kunden an ein Kreditinstitut (Snoras) gezahlt haben, um entweder Aktien dieser Bank (Rechtssache C-688/15) oder von ihr ausgegebene Schuldverschreibungen (Rechtssache C-109/16) zu erwerben, durch die Richtlinien 94/19 und 97/9 gedeckt sind.

    Es geht nunmehr zuerst darum, ob sowohl die für den Erwerb von Aktien von Snoras (Rechtssache C-688/15) als auch die für die Zeichnung von Schuldverschreibungen dieses Kreditinstituts (Rechtssache C-109/16) bestimmten Gelder als "Einlage" im Sinne der Richtlinie 94/19 eingeordnet werden können.

    Sodann (und nur in Bezug auf die Rechtssache C-109/16) muss geprüft werden, ob die Beträge, die für die Zeichnung der Schuldverschreibungen gezahlt wurden, den Anlegerschutz nach der Richtlinie 97/9 genießen.

    An erster Stelle ist zu prüfen, a) ob die Gelder in der Rechtssache C-688/15 für die Zwecke der Richtlinie 94/19 eine "Einlage" darstellen, eine Frage, auf die sich die Fragen 1, 3, 4 und 5 des vorlegenden Gerichts und am Rande die Frage 2 beziehen, und b) ob die Gelder in der Rechtssache C-109/16 ebenfalls als "Einlage" im Sinne der Richtlinie 94/19 eingestuft werden können (Frage 4 in der Rechtssache C-109/16).

    Nur wenn die jeweiligen Gelder unter die Richtlinie 94/19 fallen, müsste geprüft werden, wer Begünstigter der Versicherung ist (Frage 2 in der Rechtssache C-688/15 und Frage 5 in der Rechtssache C-109/16).

    An zweiter Stelle ist zu prüfen, ob die Beträge in der Rechtssache C-109/16 unter die Richtlinie 97/9 fallen, denn das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie auf Gelder anzuwenden ist, die eine Wertpapierfirma Anlegern schuldet.

    Die Fragen 1 und 3 in der Rechtssache C-109/16 betreffen schließlich eine mögliche unmittelbare Wirkung der Richtlinien 94/19 und 97/9.

    In Bezug auf die Gelder in der Rechtssache C-109/16 stimmen IID, die litauische Regierung und die Kommission im Wesentlichen dahin überein, dass diese nicht als Einlagen eingestuft werden könnten.

    In der Rechtssache C-109/16 wollte Herr Raiselis festverzinsliche mittelfristige Schuldverschreibungen zeichnen, die von Snoras auszugeben waren.

    Meiner Ansicht nach gelten die Gründe, aus denen die Gelder in der Rechtssache C-688/15 nicht als Einlage einzustufen sind, auch für die Gelder in der Rechtssache C-109/16.

    Im Ergebnis bin ich der Ansicht, dass die Gelder in der Rechtssache C-109/16 ebenfalls nicht als "Einlage" im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 94/19 eingestuft werden können, ungeachtet dessen, dass diese Richtlinie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die unter Wahrung der Wirksamkeit des mit ihr eingeführten Sicherungssystems sowohl diese als auch die in der Rechtssache C-688/15 betroffenen Gelder als Einlagen behandeln.

    Das vorlegende Gericht fragt, ob die in der Rechtssache C-109/16 streitigen Gelder - bei denen es sich, wie ich bereits vorausgeschickt habe, nicht um eine Einlage im Sinne der Richtlinie 94/19 handelt - vom Anwendungsbereich der Richtlinie 97/9 umfasst sind.

    Das Lietuvos Auksciausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof) scheint es für erwiesen zu erachten, dass Snoras unter den Umständen der Rechtssache C-109/16 als Wertpapierfirma handelte(35).

    40 Wortlaut der zweiten Frage in der Rechtssache C-109/16; Hervorhebung nur hier.

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 80/18

    Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der

    So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten Richtlinie auch gegenüber solchen Organisationen und Einrichtungen berufen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie - unabhängig von ihrer Rechtsform - dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (st. Rspr. seit EuGH, C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 18 ff.- Foster; siehe nachfolgend unter anderem EuGH, C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 - Kampelmann; C-343/98, Slg. 2000, I-6659 Rn. 23- Collino; C-157/02, Slg. 2004, I-1477 Rn. 24 - Rieser; C-297/03, Slg. 2005, I-4305 Rn. 27 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, Slg. 2006, I-7251 Rn. 26 - Vassallo; C-356/05, Slg. 2007, I-3067 Rn. 40 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 39 - Dominguez; C-614/11, RIW 2013, 788 Rn. 32 - Kuso; C-361/12, NZA 2014, 79 Rn. 29 - Carratù; C-425/12, EuZW 2014, 189 Rn. 24 - Portgás; C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II; C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-17/17, NZA 2019, 97 Rn. 54 f. - Hampshire; C-684/16, aaO Rn. 64 - Max-Planck-Gesellschaft; C-688/15 und C-109/16, ZIP 2018, 920 Rn. 109 - Anisimoviene; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN).

    Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1990 (C-188/89, aaO Rn. 18, 20 - Foster) gewählten und seitdem in ständiger Rechtsprechung (siehe nur EuGH, C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II) gebrauchten Formulierung "dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen" ("subject to the authority or control of the State" beziehungsweise "soumis à l'autorité ou au contrôle de l'État") sowie der in diesem Zusammenhang von dem Gerichtshof (C-413/15, aaO Rn. 34 - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO Rn. 109- Anisimoviene) verwendeten ergänzenden Formulierung "einer öffentlichen Stelle oder deren Aufsicht unterstehen" ("subject to the authority or control of a public body" beziehungsweise "soumis à l'autorité ou au contrôle d'une autorité publique").

    Diesbezüglich unterscheidet sich ein solches Unternehmen aber nicht von solchen, die sich in privater Hand befinden und es fehlt mithin an der Rechtfertigung dafür, es für die Frage der unmittelbaren Richtlinienanwendung "dem Staat gleichzustellen" (siehe hierzu EuGH, C-413/15, aaO Rn. 34 - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO Rn. 109 - Anisimoviene).

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 385/18

    Anforderungen an das Bestreiten des Vortrags eines Energieversorgungsunternehmens

    So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten Richtlinie auch gegenüber solchen Organisationen und Einrichtungen berufen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie- unabhängig von ihrer Rechtsform - dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (st. Rspr. seit EuGH, C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 18 ff.- Foster; siehe nachfolgend unter anderem EuGH, C-253/96 bis C-258/96,Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 - Kampelmann; C-343/98, Slg. 2000, I-6659 Rn. 23- Collino; C-157/02, Slg. 2004, I-1477 Rn. 24 - Rieser; C-297/03, Slg. 2005, I-4305 Rn. 27 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, Slg. 2006, I-7251 Rn. 26 - Vassallo; C-356/05, Slg. 2007, I-3067 Rn. 40 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 39 - Dominguez; C-614/11, RIW 2013, 788 Rn. 32 - Kuso; C-361/12, NZA 2014, 79 Rn. 29 - Carratù; C-425/12, EuZW 2014, 189 Rn. 24 - Portgás; C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II; C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-17/17, NZA 2019, 97 Rn. 54 f. - Hampshire; C-684/16, aaO Rn. 64 - Max-Planck-Gesellschaft; C-688/15 und C-109/16, ZIP 2018, 920 Rn. 109 - Anisimoviene; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN).

    Ebenso wenig ist den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, dass die Klägerin eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die der Gerichtshof in diesem Zusammenhang ebenfalls zum "Staat im weiteren Sinne" zählt (vgl. EuGH, C-413/15, aaO Rn. 33 f. - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO - Anisimoviene; vgl. auch C-297/03, aaO Rn. 28 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, aaO - Vassallo).

    Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1990 (C-188/89, aaO Rn. 18, 20 - Foster) gewählten und seitdem in ständiger Rechtsprechung (siehe nur EuGH, C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II) gebrauchten Formulierung "dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen" ("subject to the authority or control of the State" beziehungsweise "soumis à l'autorité ou au contrôle de l'État") sowie der in diesem Zusammenhang von dem Gerichtshof (C-413/15, aaO Rn. 34 - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO Rn. 109- Anisimoviene) verwendeten ergänzenden Formulierung "einer öffentlichen Stelle oder deren Aufsicht unterstehen" ("subject to the authority or control of a public body" beziehungsweise "soumis à l'autorité ou au contrôle d'une autorité publique").

    Diesbezüglich unterscheidet sich ein solches Unternehmen aber nicht von solchen, die sich in privater Hand befinden und es fehlt mithin an der Rechtfertigung dafür, es für die Frage der unmittelbaren Richtlinienanwendung "dem Staat gleichzustellen" (siehe hierzu EuGH, C-413/15, aaO Rn. 34 - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO Rn. 109- Anisimoviene).

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 75/19

    Rückforderung von Beiträgen für die Grundversorgung mit leitungsgebundem Erdgas

    So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten Richtlinie auch gegenüber solchen Organisationen und Einrichtungen berufen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie- unabhängig von ihrer Rechtsform - dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (st. Rspr. seit EuGH, C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 18 ff. - Foster; siehe nachfolgend unter anderem EuGH, C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 - Kampelmann; C-343/98, Slg. 2000, I-6659 Rn. 23 - Collino; C-157/02, Slg. 2004, I-1477 Rn. 24 - Rieser; C-297/03, Slg. 2005, I-4305 Rn. 27 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, Slg. 2006, I-7251 Rn. 26 - Vassallo; C-356/05, Slg. 2007, I-3067 Rn. 40 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 39 - Dominguez; C-614/11, RIW 2013, 788 Rn. 32 - Kuso; C-361/12, NZA 2014, 79 Rn. 29 - Carratù; C-425/12, EuZW 2014, 189 Rn. 24 - Portgás; C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II; C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-17/17, NZA 2019, 97 Rn. 54 f. - Hampshire; C-684/16, aaO Rn. 64 - Max-Planck-Gesellschaft; C-688/15 und C-109/16, ZIP 2018, 920 Rn. 109 - Anisimoviene; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN).

    Ebenso wenig ist den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, dass die Beklagte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die der Gerichtshof in diesem Zusammenhang ebenfalls zum "Staat im weiteren Sinne" zählt (vgl. EuGH, C-413/15, aaO Rn. 33 f. - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO - Anisimoviene; vgl. auch C-297/03, aaO Rn. 28 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, aaO - Vassallo).

    Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1990 (C-188/89, aaO Rn. 18, 20 - Foster) gewählten und seitdem in ständiger Rechtsprechung (siehe nur EuGH, C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II) gebrauchten Formulierung "dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen" ("subject to the authority or control of the State" beziehungsweise "soumis à l'autorité ou au contrôle de l'État") sowie der in diesem Zusammenhang von dem Gerichtshof (C-413/15, aaO Rn. 34 - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO Rn. 109- Anisimoviene) verwendeten ergänzenden Formulierung "einer öffentlichen Stelle oder deren Aufsicht unterstehen" ("subject to the authority or control of a public body" beziehungsweise "soumis à l'autorité ou au contrôle d'une autorité publique").

    Diesbezüglich unterscheidet sich ein solches Unternehmen aber nicht von solchen, die sich in privater Hand befinden und es fehlt mithin an der Rechtfertigung dafür, es für die Frage der unmittelbaren Richtlinienanwendung "dem Staat gleichzustellen" (siehe hierzu EuGH, C-413/15, aaO Rn. 34 - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO Rn. 109 - Anisimoviene).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 94/19/EG -

    13 In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Anisimoviene u. a. (C-688/15 und C-109/16, EU:C:2017/475, Nr. 85) habe ich auf Folgendes hingewiesen: "... der Schlüssel für die Eingrenzung des Begriffs ,Einlage", den die Richtlinie 94/19 verwendet, [ist] die Verpflichtung zur Rückzahlung ... Für den Verwahrvertrag ist kennzeichnend, dass eine fremde Sache verbunden mit der Verpflichtung entgegengenommen wird, sie zu verwahren und zurückzugeben.

    14 Urteile vom 22. März 2018, Anisimoviene u. a. (C-688/15 und C-109/16, EU:C:2018:209, Rn. 83) und Kantarev (Rn. 56): Mit der Richtlinie soll "das massive Abheben von Einlagen nicht nur bei dem sich in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, sondern auch bei an sich gesunden Unternehmen, wenn das Vertrauen der Einleger in die Stabilität des Bankensystems erschüttert wird", verhindert werden.

  • EuGH, 22.03.2018 - C-688/15

    Anisimoviene u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungs- und

    Der Präsident des Gerichtshofs hat die Anträge des vorlegenden Gerichts, die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 105 seiner Verfahrensordnung dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, mit Beschlüssen vom 15. Februar 2016, Anisimoviene u. a. (C-688/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:92), und vom 13. April 2016, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas (C-109/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:267), zurückgewiesen.
  • EuGH, 26.11.2020 - C-807/19

    DSK Bank und FrontEx International

    Desgleichen erfordern weder das bloße Interesse der Rechtsunterworfenen - so bedeutend und legitim es auch sein mag - an einer möglichst raschen Klärung des Umfangs der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte noch der wirtschaftlich und sozial sensible Charakter der Ausgangsrechtssache, dass diese im Sinne von Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs rasch erledigt wird (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. April 2016, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas, C-109/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:267, Rn. 8 und 9, sowie vom 15. Februar 2016, Anisimoviene u. a., C-688/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:92, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.11.2018 - C-617/18

    Globalcaja

    De même, ni le simple intérêt des justiciables, pour important et légitime qu'il soit, à ce que soit déterminée le plus rapidement possible la portée des droits qu'ils tirent du droit de l'Union ni le caractère économiquement ou socialement sensible de l'affaire au principal n'impliquent pour autant la nécessité de son traitement dans de brefs délais, au sens de l'article 105, paragraphe 1, du règlement de procédure (ordonnance du président de la Cour du 13 avril 2016, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas, C-109/16, non publiée, EU:C:2016:267, point 9 ainsi que jurisprudence citée).
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