Rechtsprechung
EuGH, 13.07.2000 - C-166/99 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Zusätzliche Vorruhestandsentschädigung
- Europäischer Gerichtshof
Defreyn
- EU-Kommission
Defreyn
EG-Vertrag, Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel ... 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]; Richtlinien 76/207 des Rates, Artikel 5, und 86/378 des Rates, Artikel 2 und 4
Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Belgische zusätzliche Vorruhestandsentschädigung - Qualifizierung als betriebliches System der sozialen Sicherheit im Sinne der Richtlinie 86/378 - Anwendbarkeit des dem Vertrag über die ...
- EU-Kommission
Defreyn
- Wolters Kluwer
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung für Männer und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg; Zusätzliche Vorruhestandsentschädigung
- Judicialis
Protokoll des EGV Nr. 2 zu Art. 119 a.F.; ; EGV Art. 177 a.F.; ; EGV Art. 234; ; Richtlinie 76/207/EWG Art. 5
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Belgische zusätzliche Vorruhestandsentschädigung - Qualifizierung als betriebliches System der sozialen Sicherheit im Sinne der Richtlinie 86/378 - Anwendbarkeit des dem Vertrag über die ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Auslegung des Protokolls (Nr. 2) zu Artikel 119 des Vertrages (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ("Barber-Protokoll") - Anwendungsbereich - "Zusätzliche ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-166/99
- EuGH, 13.07.2000 - C-166/99
Papierfundstellen
- NZA 2001, 38
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 17.02.1993 - C-173/91
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-166/99
Im Anschluß an das Urteil vom 17. Februar 1993 in der Rechtssache C-173/91 (Kommission/Belgien, Slg. 1993, I-673), in dem der Gerichtshof die Differenzierung verurteilt hat, nach der die über 60 Jahre alten weiblichen Arbeitnehmer vom Bezug der im Tarifvertrag Nr. 17 vorgesehenen zusätzlichen Entlassungsentschädigung ausgeschlossen sind, wurde Artikel 4 dieses Tarifvertrags am 17. Dezember 1997 vom nationalen Arbeitsrat angepaßt (Tarifvertrag 17 vicies).Am 17. Februar 1993 erließ der Gerichtshof das genannte Urteil Kommission/Belgien, in dem er für Recht erkannt hat, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 119 des Vertrages verstoßen hat, daß es eine Regelung aufrechterhalten hat, die die über 60 Jahre alten weiblichen Arbeitnehmer vom Bezug der zusätzlichen Entlassungsentschädigung ausschließt, die in dem durch Königlichen Erlaß vom 16. Januar 1975 für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag Nr. 17 vorgesehen ist.
Frau Defreyn macht geltend, aus dem Urteil Kommission/Belgien folge, daß die streitige Entschädigung ein Entgelt im Sinne von Artikel 119 des Vertrages darstelle.
Nach Ansicht von Frau Defreyn und der Kommission geht aus dem Urteil Kommission/Belgien hervor, daß die zusätzliche Entschädigung zur Arbeitslosenunterstützung als Entgelt und nicht als Leistung der sozialen Sicherheit anzusehen sei.
Der Gerichtshof hat in der Tat im Urteil Kommission/Belgien entschieden, daß es sich bei der zusätzlichen Vorruhestandsentschädigung nicht um eine Leistung der sozialen Sicherheit handelt, sondern daß sie vom System der sozialen Sicherheit unabhängig ist und daher ein Entgelt im Sinne von Artikel 119 des Vertrages darstellt.
- EuGH, 13.02.1996 - C-342/93
Gillespie u.a.
Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-166/99
Eine Leistung, die wie die vorliegende ein Entgelt im Sinne von Artikel 119 des Vertrages darstellt, kann nicht auch unter die Richtlinie fallen (Urteil vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C-342/93, Gillespie u. a., Slg. 1996, I-475, Randnr. 24).
- LAG Hessen, 22.01.2002 - 15 Sa 1786/01
Diskriminierung wegen des Geschlechts; Vorruhestandsleistung als …
Das in der V... und der V... geregelte Vorruhestandsgeld stellt sich als Entgelt im Sinne des Art. 141 Abs. 2 EGV dar, womit zugleich ein Zurückgreifen auf Art. 5 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen vom 09. Februar 1976 (…ABl. EG Nr. L 39 vom 14. Februar 1976, S. 40) ausscheidet (EuGH Urt. vom 13. Juli 2000 - Rs. C-166/99 - [Marthe Defreyn / Sabena SA] EAS EG-Vertrag Art. 119 Nr. 62, Randnr. 35 mit weit. Nachw.).Es kann offen bleiben, ob es sich vorliegend um ein betriebliches System der sozialen Sicherheit im Sinne des Protokolls handelt (zu dieser Frage EuGH Urt. vom 13. Juli 2000 - Rs. C-166/99 - [Marthe Defreyn / Sabena SA] EAS EG-Vertrag Art. 119 Nr. 62).
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004 - C-191/03
McKenna
35 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Gillespie u. a. (Randnr. 24) und Gerster (Randnr. 24) sowie Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-166/99 (Defreyn, Slg. 2000, I-6155, Randnr. 36). - Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2004 - C-19/02
Hlozek
52 - Insoweit unterscheidet sich der hier zu untersuchende Sachverhalt etwa vom Fall Defreyn, in dem der Gerichtshof eine tarifvertragliche Regelung unter die Richtlinie 86/378 fasste, welche Schutz gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit bot, indem sie den betroffenen Arbeitnehmern Leistungen in Ergänzung zur gesetzlichen Arbeitslosenunterstützung gewährte (Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-166/99, Defreyn, Slg. 2000, I-6155, Randnrn.