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   EuGH, 17.02.1993 - C-173/91   

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https://dejure.org/1993,2417
EuGH, 17.02.1993 - C-173/91 (https://dejure.org/1993,2417)
EuGH, Entscheidung vom 17.02.1993 - C-173/91 (https://dejure.org/1993,2417)
EuGH, Entscheidung vom 17. Februar 1993 - C-173/91 (https://dejure.org/1993,2417)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    EWG-Vertrag, Artikel 119
    Sozialpolitik; Männliche und weibliche Arbeitnehmer; Gleiches Entgelt; Entgelt; Begriff; Durch Tarifvertrag eingeführte Entschädigung, die vom letzten Arbeitgeber entlassenen Arbeitnehmern, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, zusätzlich zur Arbeitslosenunterstützung ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

  • Wolters Kluwer

    Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung; Differenz zwischen dem Nettoreferenzentgelt und der Arbeitslosenunterstützung ; Entschädigung und Arbeitslosenunterstützung

  • Judicialis

    EWGV Art. 169; ; EWGV Art. 119; ; RL Nr. 76/207/EWG Art. 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Durch Tarifvertrag eingeführte Entschädigung, die vom letzten Arbeitgeber entlassenen Arbeitnehmern, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, zusätzlich zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Zusätzliche Entlassungsentschädigung.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 17.02.1993 - C-173/91
    Der etwaige Umstand, daß bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, schließt nicht aus, daß sie den Charakter eines Entgelts im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag haben (siehe insbesondere Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 12).
  • EuGH, 25.05.1971 - 80/70

    Defrenne / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 17.02.1993 - C-173/91
    Solche Regelungen sichern nämlich den Arbeitnehmern die Vorteile eines gesetzlichen Systems, zu dessen Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und eventuell die öffentliche Hand in einem Maß beitragen, das weniger von dem Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als von sozialpolitischen Erwägungen abhängt (Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70, Defrenne, Slg. 1971, 445, Randnrn.
  • EuGH, 13.07.2000 - C-166/99

    Defreyn

    Im Anschluß an das Urteil vom 17. Februar 1993 in der Rechtssache C-173/91 (Kommission/Belgien, Slg. 1993, I-673), in dem der Gerichtshof die Differenzierung verurteilt hat, nach der die über 60 Jahre alten weiblichen Arbeitnehmer vom Bezug der im Tarifvertrag Nr. 17 vorgesehenen zusätzlichen Entlassungsentschädigung ausgeschlossen sind, wurde Artikel 4 dieses Tarifvertrags am 17. Dezember 1997 vom nationalen Arbeitsrat angepaßt (Tarifvertrag 17 vicies).

    Am 17. Februar 1993 erließ der Gerichtshof das genannte Urteil Kommission/Belgien, in dem er für Recht erkannt hat, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 119 des Vertrages verstoßen hat, daß es eine Regelung aufrechterhalten hat, die die über 60 Jahre alten weiblichen Arbeitnehmer vom Bezug der zusätzlichen Entlassungsentschädigung ausschließt, die in dem durch Königlichen Erlaß vom 16. Januar 1975 für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag Nr. 17 vorgesehen ist.

    Frau Defreyn macht geltend, aus dem Urteil Kommission/Belgien folge, daß die streitige Entschädigung ein Entgelt im Sinne von Artikel 119 des Vertrages darstelle.

    Nach Ansicht von Frau Defreyn und der Kommission geht aus dem Urteil Kommission/Belgien hervor, daß die zusätzliche Entschädigung zur Arbeitslosenunterstützung als Entgelt und nicht als Leistung der sozialen Sicherheit anzusehen sei.

    Der Gerichtshof hat in der Tat im Urteil Kommission/Belgien entschieden, daß es sich bei der zusätzlichen Vorruhestandsentschädigung nicht um eine Leistung der sozialen Sicherheit handelt, sondern daß sie vom System der sozialen Sicherheit unabhängig ist und daher ein Entgelt im Sinne von Artikel 119 des Vertrages darstellt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-109/91

    Gerardus Cornelis Ten Oever gegen Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het

    ( 3 ) Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70 (Dcfrcnnc/Belgien, Slg. 1971, 445, Randnr. 6); bestätigt unter anderem durch Urteil vont 9. Februar 1982 in der Rechtssache 12/81 (Garland, Slg. 1982, 359, Randnr. 5); Urteil Barber, Randnr. 12; vgl. ferner ganz aktuell Urteil vom 17. Februar 1993 in der Rechtssache C-173/91 (Kommission/Belgien, Slg. 1993, I-673, Randnr. 13).

    7 bis 9; vgl. Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnrn. 17, 18); vgl. neuerdings auch das in Fußnote 3 erwähnte Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 14.

    ( 109 ) Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 184/83 (Hofmann, Slg. 1984, 3047, Randnr. 27), vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-229/89 (Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-2205, Randnr. 22), vom 19. November 1992 in der Rechtssache C-226/91 (Molenbroek, Slg. 1992, I-5943, Randnr. 15).

  • EuGH, 09.12.2004 - C-19/02

    Hlozek

    Außerdem kann der Entgeltcharakter derartiger Leistungen nicht schon deswegen in Zweifel gezogen werden, weil diese Leistungen auch sozialpolitischen Erwägungen Rechnung tragen (Urteile vom 17. Februar 1993 in der Rechtssache C-173/91, Kommission/Belgien, Slg. 1993, I-673, Randnr. 21, und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 45).
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