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   EuGH, 13.10.2022 - C-713/20   

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https://dejure.org/2022,27813
EuGH, 13.10.2022 - C-713/20 (https://dejure.org/2022,27813)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2022 - C-713/20 (https://dejure.org/2022,27813)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2022 - C-713/20 (https://dejure.org/2022,27813)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringbank (Intervalles entre des missions de travail intérimaire)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und e - Person, die in einem Mitgliedstaat wohnt und in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen; Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und e; Person, die in einem Mitgliedstaat wohnt und in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt; Arbeitsvertrag/Arbeitsverträge ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und e - Person, die in einem Mitgliedstaat wohnt und in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt - ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2023, 248
  • NZA 2022, 1597
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 23.04.2015 - C-382/13

    Franzen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-713/20
    Unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2015, Franzen u. a. (C-382/13, EU:C:2015:261), führte die Rechtbank aus, dass nach Art. 6 BUB die Zeiträume zwischen den Überlassungen von X als Urlaubszeiten oder Zeiten der Arbeitslosigkeit einzustufen seien, so dass X in diesen Zwischenzeiträumen den niederländischen Rechtsvorschriften unterlegen habe.

    Insoweit verweist dieses Gericht darauf, dass Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere nach Rn. 50 des Urteils vom 23. April 2015, Franzen u. a. (C-382/13, EU:C:2015:261), das im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, diese geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 392, S. 1), ergangen und auf den Kontext der Verordnung Nr. 883/2004 übertragbar sei, so lange auf Personen, die gewöhnlich ihre Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübten, anwendbar bleibe, wie diese ihre Tätigkeit nicht endgültig aufgegeben oder vorübergehend beendet hätten, und sie diesen Rechtsvorschriften auch während der Tage unterstellt blieben, an denen sie diese Tätigkeit nicht tatsächlich ausübten.

    Diese Feststellung kann nicht durch das Urteil vom 23. April 2015, Franzen u. a. (C-382/13, EU:C:2015:261), in Frage gestellt werden, auf das die Kommission und das vorlegende Gericht Bezug nehmen.

  • EuGH, 11.11.2004 - C-372/02

    Adanez-Vega - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Bestimmung der anzuwendenden

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-713/20
    Diese Bestimmung gilt sowohl für Personen, die endgültig jede Berufstätigkeit aufgegeben haben, als auch für Personen, die ihre Tätigkeit nur vorübergehend beendet haben (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2004, Adanez-Vega, C-372/02, EU:C:2004:705, Rn. 24).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-631/17

    Inspecteur van de Belastingdienst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-713/20
    Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Feststellungen in Rn. 48 des vorliegenden Urteils wurden X und Y während der Zeiträume zwischen ihren Überlassungen nicht von Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst, der den Charakter einer Auffangnorm hat, die für alle Personen gelten soll, bei denen keine der Situationen vorliegt, die von anderen Bestimmungen dieser Verordnung, die ein geschlossenes System zur Bestimmung des anwendbaren Rechts einführt, konkret geregelt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 31).
  • EuGH, 19.09.2019 - C-95/18

    van den Berg und Giesen

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-713/20
    Weiter führt das vorlegende Gericht aus, dass nach dem Urteil vom 19. September 2019, van den Berg u. a. (C-95/18 und C-96/18, EU:C:2019:767), der Beschäftigungsmitgliedstaat nicht verpflichtet sei, einen in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Wanderarbeitnehmer für die Zeiträume, während deren dieser nach Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit jenes Mitgliedstaats unterliege, seinen eigenen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit zu unterstellen, obwohl ihm die entsprechenden Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats keinen Anspruch auf eine Altersrente oder auf Familienbeihilfen verliehen.
  • EuGH, 20.05.2021 - C-879/19

    Format

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-713/20
    Nach ständiger Rechtsprechung bilden die Bestimmungen von Titel II der Verordnung Nr. 883/2004, zu denen Art. 11 Abs. 3 gehört, ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen, das bezweckt, die Erwerbstätigen, die innerhalb der Union zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so dass die Kumulierung anzuwendender innerstaatlicher Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen vermieden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2021, FORMAT Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe, C-879/19, EU:C:2021:409, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-96/18 (anhängig)

    Franzen

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-713/20
    Weiter führt das vorlegende Gericht aus, dass nach dem Urteil vom 19. September 2019, van den Berg u. a. (C-95/18 und C-96/18, EU:C:2019:767), der Beschäftigungsmitgliedstaat nicht verpflichtet sei, einen in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Wanderarbeitnehmer für die Zeiträume, während deren dieser nach Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit jenes Mitgliedstaats unterliege, seinen eigenen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit zu unterstellen, obwohl ihm die entsprechenden Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats keinen Anspruch auf eine Altersrente oder auf Familienbeihilfen verliehen.
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