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   EuGH, 13.11.2008 - C-46/07   

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https://dejure.org/2008,34941
EuGH, 13.11.2008 - C-46/07 (https://dejure.org/2008,34941)
EuGH, Entscheidung vom 13.11.2008 - C-46/07 (https://dejure.org/2008,34941)
EuGH, Entscheidung vom 13. November 2008 - C-46/07 (https://dejure.org/2008,34941)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 1. Februar 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Italienische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 141 EG - Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Nationale Regelung, nach der für Beamte und Angestellte des öffentlichen Diensts ein unterschiedliches Renteneintrittsalter nach ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • EuGH, 05.11.2019 - C-192/18

    Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und

    Nach dieser Rechtsprechung verstößt die Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Alters für die Gewährung von Ruhestandsbezügen, die Entgelt im Sinne von Art. 157 AEUV darstellen, gegen diesen Artikel (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 1990, Barber, C-262/88, EU:C:1990:209" Rn. 32, vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, EU:C:2002:480" Rn. 53, und vom 13. November 2008, Kommission/Italien, C-46/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:618" Rn. 55).

    Denn die von dieser Bestimmung erfassten nationalen Maßnahmen müssen jedenfalls dazu beitragen, Frauen zu helfen, ihr Berufsleben gleichberechtigt im Verhältnis zu Männern zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648" Rn. 64, und vom 13. November 2008, Kommission/Italien, C-46/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:618" Rn. 57).

    Die Festlegung geschlechtsspezifischer Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand ist jedoch nicht geeignet, Karrierenachteile für Beamtinnen durch Hilfestellung für diese Frauen in ihrem Berufsleben und Abhilfe für die Probleme, auf die sie in ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können, auszugleichen (Urteil vom 13. November 2008, Kommission/Italien, C-46/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:618, Rn. 58).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-124/11

    Dittrich - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Nationale Regelung -

    Die Beihilfe wird nämlich nur deutschen Bundesbeamten bzw. ehemaligen Bundesbeamten gewährt, die eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2008, Kommission/Italien, C-46/07, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), aufgrund ihres Dienstverhältnisses mit dem Staat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-192/18

    Kommission/ Polen (Indépendance des juridictions de droit commun) -

    22 Urteile vom 28. September 1994, Beune (C-7/93, EU:C:1994:350, Rn. 46), vom 29. November 2001, Griesmar (C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 28), und vom 13. November 2008, Kommission/Italien (C-46/07, EU:C:2008:618, Rn. 40 und 41).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-173/13

    Die französische Regelung über bestimmte Vorteile von Beamten hinsichtlich des

    Im vorliegenden Fall genügt insoweit der Hinweis, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbesserung keine Maßnahme darstellt, die von dieser Bestimmung des EG-Vertrags erfasst wird, da sie sich darauf beschränkt, den Beamten zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand eine Verbesserung beim Dienstalter zu gewähren, ohne den Schwierigkeiten abzuhelfen, auf die sie während ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können, und nicht geeignet ist, die Nachteile, die diese Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Laufbahn hinzunehmen haben, dadurch auszugleichen, dass ihnen in dieser beruflichen Laufbahn geholfen und damit die volle Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben effektiv gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Griesmar, EU:C:2001:648, Rn. 63 bis 65; vgl. auch Urteile Kommission/Italien, C-46/07, EU:C:2008:618, Rn. 57 und 58, sowie Kommission/Griechenland, C-559/07, EU:C:2009:198, Rn. 66 bis 68).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-450/18

    Instituto Nacional de la Seguridad Social (Complément de pension pour les mères)

    73 Vgl. Urteile vom 13. November 2008, Kommission/Italien (C-46/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:618, Rn. 57), und vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland (C-559/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:198, Rn. 66 bis 68).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-173/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen werden männliche Arbeitnehmer bei der

    51 - Vgl. entsprechend zu einem unterschiedlichen gesetzlichen Renteneintrittsalter für Männer und Frauen Urteil von 13. November 2008, Kommission/Italien (C-46/07, Rn. 57 und 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2012 - C-401/11

    Soukupová - Landwirtschaft - EAGFL - Verordnung Nr. 1257/1999 - Gleichbehandlung

    19 - Urteil vom 13. November 2008, Kommission/Italien (C-46/07, Randnr. 35).
  • BFH, 30.07.1965 - III 1/63 U

    Grundsteuerbefreiung von Ländereien, die verpachtet sind und deren Pachteinnahmen

    Die Vorschrift des Artikels 8 Abs. 2 des Staatsgesetzes vom 2. Juli 1898 will aber, wie das Oberverwaltungsgericht entschieden hat (Entscheidung II C 46/07 vom 19. April 1907, OVGE Bd. 50 S. 103), nach seinem Wortlaut und Wortsinn nur die Fälle treffen, in denen das Stellenvermögen oder die Einkünfte der Pfarrstelle sich bei Inkrafttreten des Gesetzes im Nießbrauch des Pfarrers befanden und dieser Nießbrauch auf Grund des Gesetzes weggefallen ist.
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