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   EuGH, 14.03.2024 - C-457/22   

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https://dejure.org/2024,4491
EuGH, 14.03.2024 - C-457/22 (https://dejure.org/2024,4491)
EuGH, Entscheidung vom 14.03.2024 - C-457/22 (https://dejure.org/2024,4491)
EuGH, Entscheidung vom 14. März 2024 - C-457/22 (https://dejure.org/2024,4491)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Slowenien (Code des communications électroniques européen)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Richtlinie (EU) 2018/1972 - Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation - Nichtumsetzung und unterbliebene Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen - Art. 260 Abs. 3 AEUV - Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 25.02.2021 - C-658/19

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 15 Millionen Euro und

    Auszug aus EuGH, 14.03.2024 - C-457/22
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; spätere Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteil vom 25 . Februar 2021, Kommission/Spanien [Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich], C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten, wenn eine Richtlinie sie ausdrücklich dazu verpflichtet, zu gewährleisten, dass auf diese Richtlinie in den zu ihrer Umsetzung erforderlichen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung Bezug genommen wird, in jedem Fall eine positive Maßnahme zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie erlassen müssen (Urteil vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien [Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich], C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob die geltend gemachte Vertragsverletzung vorgelegen hat, ist deshalb anhand der zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien [Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich], C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung beruht die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV ihrem Zweck nach auf der Beurteilung der aus der Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats resultierenden Folgen für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung lange Zeit fortbestanden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien [Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich], C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Verhängung eines Pauschalbetrags im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteil vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien [Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich], C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall deuten trotz des Umstands, dass die Republik Slowenien während des gesamten Vorverfahrens mit den Dienststellen der Kommission kooperierte und diese über die Gründe informiert hielt, aus denen sie daran gehindert gewesen sei, die Umsetzung der Richtlinie 2018/1972 in slowenisches Recht sicherzustellen, alle rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte der festgestellten Vertragsverletzung - des Unterbleibens der Mitteilung der zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2018/1972 erforderlichen Maßnahmen bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist und sogar noch zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage - darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme wie die Verhängung eines Pauschalbetrags erfordert (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien [Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich], C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere der festgestellten Vertragsverletzung, der Zeitraum, in dem sie fortbestanden hat, und die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats (Urteil vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien [Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich], C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Erstes die Schwere des Verstoßes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Pflicht, nationale Maßnahmen zu erlassen, um die vollständige Umsetzung einer Richtlinie sicherzustellen, und der Pflicht, der Kommission diese Maßnahmen mitzuteilen, um wesentliche Pflichten der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts handelt und die Verletzung dieser Pflichten daher als fraglos schwerwiegend zu erachten ist (Urteil vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien [Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich], C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Zweites ist zur Dauer des Verstoßes darauf hinzuweisen, dass diese grundsätzlich unter Berücksichtigung des Zeitpunkts zu bemessen ist, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt würdigt, und dass davon auszugehen ist, dass diese Sachverhaltswürdigung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien [Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich], C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.01.2022 - C-51/20

    Griechenland wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 5,5 Mio. Euro und ein

    Auszug aus EuGH, 14.03.2024 - C-457/22
    Auch wenn der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland (Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel) (C-51/20, EU:C:2022:36), die Erheblichkeit sowohl dieses zweiten Kriteriums als auch des in der genannten Mitteilung vorgesehenen Anpassungskoeffizienten von 4, 5 bereits in Frage gestellt habe, habe die Kommission gleichwohl beschlossen, im vorliegenden Fall die in dieser Mitteilung vorgesehenen Kriterien bis zum Erlass einer neuen Mitteilung anzuwenden, die dieser jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs Rechnung trage.

    Was schließlich den Faktor n angehe, folge insbesondere aus den Rn. 111 bis 117 des Urteils vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland (Rückforderung staatlicher Beihilfen - Ferronickel) (C-51/20, EU:C:2022:36), dass die Kommission zu Unrecht das institutionelle Gewicht der Republik Slowenien in der Union berücksichtigt und den in der Mitteilung 2019/C 70/01 (siehe oben, Rn. 43) vorgesehenen Anpassungskoeffizienten von 4, 5 angewandt habe.

    Der Gerichtshof hat jedoch unlängst in aller Deutlichkeit zum einen klargestellt, dass die Berücksichtigung des institutionellen Gewichts des betreffenden Mitgliedstaats nicht unerlässlich erscheint, um eine hinreichende Abschreckung zu gewährleisten und diesen Mitgliedstaat zu einer Änderung seines gegenwärtigen oder künftigen Verhaltens zu veranlassen, und zum anderen, dass die Kommission nicht die objektiven Kriterien dargetan hat, auf deren Grundlage sie den Wert des Anpassungskoeffizienten von 4, 5 festgesetzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland [Rückforderung von staatlichen Beihilfen - Ferronickel], C-51/20, EU:C:2022:36, Rn. 115 und 117).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-549/18

    Rumänien und Irland werden verurteilt, an die Kommission einen Pauschalbetrag in

    Auszug aus EuGH, 14.03.2024 - C-457/22
    Der Gerichtshof hat zum einen zu der Frage, wann der Zeitraum beginnt, der bei der Festsetzung des gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verhängenden Pauschalbetrags zu berücksichtigen ist, entschieden, dass anders als beim Zwangsgeld in Form eines Tagessatzes für die Bemessung der Dauer der betreffenden Vertragsverletzung nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, sondern auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der betreffenden Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 79, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 90).

    Was als Drittes die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats anbelangt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das BIP dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen, wie es sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 85, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 97).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-550/18

    Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux) - Vertragsverletzung

    Auszug aus EuGH, 14.03.2024 - C-457/22
    Der Gerichtshof hat zum einen zu der Frage, wann der Zeitraum beginnt, der bei der Festsetzung des gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verhängenden Pauschalbetrags zu berücksichtigen ist, entschieden, dass anders als beim Zwangsgeld in Form eines Tagessatzes für die Bemessung der Dauer der betreffenden Vertragsverletzung nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, sondern auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der betreffenden Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 79, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 90).

    Was als Drittes die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats anbelangt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das BIP dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen, wie es sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 85, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 97).

  • EuGH, 19.05.2003 - C-70/01

    Hückel

    Auszug aus EuGH, 14.03.2024 - C-457/22
    Als Drittes wandte die Kommission im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit der Republik Slowenien den Faktor n an, wie er in ihrer Mitteilung 2019/C 70/01 ("Änderung der Berechnungsmethode für Pauschalbeträge und Tagessätze für das Zwangsgeld, die von der Kommission im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgeschlagen werden") (ABl. 2019, C 70, S. 1) vorgesehen ist.

    Was schließlich den Faktor n angehe, folge insbesondere aus den Rn. 111 bis 117 des Urteils vom 20. Januar 2022, Kommission/Griechenland (Rückforderung staatlicher Beihilfen - Ferronickel) (C-51/20, EU:C:2022:36), dass die Kommission zu Unrecht das institutionelle Gewicht der Republik Slowenien in der Union berücksichtigt und den in der Mitteilung 2019/C 70/01 (siehe oben, Rn. 43) vorgesehenen Anpassungskoeffizienten von 4, 5 angewandt habe.

  • EuGH, 13.01.2021 - C-628/18

    Kommission/ Slowenien (MiFID II)

    Auszug aus EuGH, 14.03.2024 - C-457/22
    Zum einen kann es nämlich auf die von der Republik Slowenien geltend gemachten Umstände, die innerstaatliche Verfassungsfragen betreffen, nicht ankommen, da nach ständiger Rechtsprechung Übungen oder Umstände der internen Rechtsordnung eines Mitgliedstaats nicht die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen, die sich aus den Unionsrichtlinien ergeben, und somit auch nicht die verspätete oder unvollständige Umsetzung einer Richtlinie rechtfertigen können (Urteil vom 13. Januar 2021, Kommission/Slowenien [MiFID II], C-628/18, EU:C:2021:1, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.09.2003 - C-74/02

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 14.03.2024 - C-457/22
    So betrage nach der Mitteilung 2022/C 74/02 der Kommission ("Aktualisierung der Daten für die Berechnung der Pauschalbeträge und Zwangsgelder, die die Kommission dem Gerichtshof der Europäischen Union bei Vertragsverletzungsverfahren vorschlägt") (ABl. 2022, C 74, S. 2) (im Folgenden: Mitteilung von 2022) der Faktor n für die Republik Slowenien 0, 17.
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