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   EuGH, 14.07.2022 - C-207/21 P   

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https://dejure.org/2022,17456
EuGH, 14.07.2022 - C-207/21 P (https://dejure.org/2022,17456)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2022 - C-207/21 P (https://dejure.org/2022,17456)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - C-207/21 P (https://dejure.org/2022,17456)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Polen (Protocole n° 36)

    Rechtsmittel - Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 - Art. 16 Abs. 4 und 5 EUV - Art. 3 Abs. 2 und 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen - Zeitliche Anwendung - Abstimmungsregeln im Rat - Qualifizierte Mehrheit

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 19.12.2019 - C-502/19

    Vorrechte und Befreiungen

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-207/21
    Was das Vorbringen der Kommission zum Demokratieprinzip betrifft, so trifft es zu, dass nach Art. 10 Abs. 1 EUV die Arbeitsweise der Union auf dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie beruht, der den in Art. 2 EUV genannten Wert der Demokratie konkretisiert (Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-207/21
    Zum einen ist in Bezug auf den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit darauf hinzuweisen, dass dieser gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind (Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-104/16

    Die beiden zwischen der EU und Marokko über eine Assoziation bzw. die

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-207/21
    Zunächst können jedoch nach ständiger Rechtsprechung weder die Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit oder der Auslegung eines Rechtsakts noch die große Zahl potenziell betroffener Personen oder rechtlicher Situationen als solche außergewöhnliche Umstände darstellen, die es rechtfertigen können, dass eine Rechtssache diesem Verfahren unterworfen wird (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. April 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:232, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.01.2021 - T-699/17

    Polen / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-207/21
    Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 27. Januar 2021, Polen/Kommission (T-699/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:44), mit dem das Gericht den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. 2017, L 212, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.
  • EuGH, 28.04.2022 - C-642/20

    Caruter

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-207/21
    Was sodann den Umstand anbelangt, dass die Notwendigkeit des Erlasses eines neuen Rechtsakts vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abhängt, ist darauf hinzuweisen, dass auch das bloße - wenn auch legitime - Interesse der Rechtsuchenden daran, den Umfang der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte möglichst schnell zu klären, nicht geeignet ist, das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands zu belegen, der es rechtfertigen könnte, dass eine Rechtssache diesem Verfahren unterworfen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.04.2016 - C-104/16

    Rat / Front Polisario und Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-207/21
    Zunächst können jedoch nach ständiger Rechtsprechung weder die Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit oder der Auslegung eines Rechtsakts noch die große Zahl potenziell betroffener Personen oder rechtlicher Situationen als solche außergewöhnliche Umstände darstellen, die es rechtfertigen können, dass eine Rechtssache diesem Verfahren unterworfen wird (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. April 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:232, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.03.2017 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-207/21
    Ferner können nach ständiger Rechtsprechung wirtschaftliche Interessen - so bedeutend und legitim sie auch sein mögen - für sich genommen die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht rechtfertigen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. März 2017, Abanca Corporación Bancaria, C-70/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:227, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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