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   EuGH, 15.03.1967 - 9/66   

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https://dejure.org/1967,5465
EuGH, 15.03.1967 - 9/66 (https://dejure.org/1967,5465)
EuGH, Entscheidung vom 15.03.1967 - 9/66 (https://dejure.org/1967,5465)
EuGH, Entscheidung vom 15. März 1967 - 9/66 (https://dejure.org/1967,5465)
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Wird zitiert von ... (3)

  • SG Berlin, 21.03.2005 - S 35 RA 3631/92

    Aberkennung einer Entschädigungsrente eines ehemaligen Mitarbeiters des

    Auf der Kollegiumssitzung am 11. November 1966 sei unter Ziffer 4 des Beschlusses 9/66 festgelegt worden, dass die DA 4/66 "hinsichtlich ihrer Erfüllung und konsequenten Durchsetzung zu überprüfen" sei.

    Der Kläger hat zu dem Inhalt der Beschlüsse 4/66, 5/66 und 9/66 unter anderem Folgendes ausgeführt: Wenn ich überhaupt in solchen Sitzungen etwas beigetragen habe, dann habe ich beispielsweise zu einem politischen Vorgang in der Bundesrepublik referiert.

    Zum Beschluss 9/66 hat der Kläger unter anderem ausgeführt: Ich kann das zu diesem Punkt und zu diesem Fall nicht sagen.

    Frage: Was bedeutet die Formulierung unter Ziffer 4 des Beschlusses 9/66 in der Kollegiumssitzung am 11. November 1966 "zu überprüfen"? Antwort: Was dort im Einzelnen festgelegt wurde, das weiß ich nicht.

    Im vorliegenden Fall ist die vollständige Aberkennung der Entschädigungsrente bereits durch das folgende Verhalten des Klägers gerechtfertigt: ? die Zustimmung des Klägers zu dem Beschluss 5/66 in der Sitzung des Kollegiums des MfS am 25. April 1966 (Ziffer 1: "den Vorlagen über Maßnahmen zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen wird grundsätzlich zugestimmt") ? die Zustimmung des Klägers zu dem Beschluss 9/66 in der Sitzung des Kollegiums des MfS am 11. November 1966 (Ziffer 4: " ... die DA 4/66 über die operativen Maßnahmen zur Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der DDR ... sind hinsichtlich ihrer Erfüllung und konsequenten Durchsetzung zu überprüfen").

    Er hat auch nicht konkret behauptet, gerade an der Zustimmung zu den Punkten 5/66 (Sitzung vom 25. April 1966) und 9/66 (Sitzung vom 11. November 1966) nicht teilgenommen zu haben.

    b) Durch die Zustimmung zu den Beschlüssen 5/66 und 9/66 hat der Kläger gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen.

    c) Mit der Zustimmung zu den Beschlüssen 5/66 und 9/66 hat der Kläger in Ausübung ihm übertragener oder eingeräumter Gewalt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen.

    Die Kammer schließt sich zur Auslegung des Begriffs "Verstoß" in § 5 ERG der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, wie sie etwa im Urteil vom 23. Oktober 2003 Ausdruck gefunden hat (Aktenzeichen: B 4 RA 52/02 R): Als Mitglied des MfS-Kollegiums hat der Kläger durch seine Zustimmung zu den Beschlüssen 5/66 und 9/66 die genannten Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit jedenfalls durch Rat oder Tat gefördert.

    Auch dort wurden vom Kollegium keine Weisungen gegeben, sondern Vorlagen beraten." Die Sitzungsprotokolle vom 25. April 1966 und vom 11. November 1966 bestätigen, dass sich die Mitglieder des Kollegiums des MfS auch im Zusammenhang mit den Beschlüssen 5/66 oder 9/66 nach diesen Grundsätzen verhalten haben.

    Der Folgebeschluss 9/66 vom 11. November 1966 zeigt, dass die Mitglieder des Kollegiums die Reaktion des Ministers auf ihre Ratschläge im Beschluss 5/66 nicht unbeteiligt zur Kenntnis nahmen.

    Ausweislich der Protokolle hat "das" Kollegium die Beschlüsse 5/66 und 9/66 gefasst und nicht nur einzelne Mitglieder.

    Die Zustimmung des Klägers zu den Beschlüssen 5/66 und 9/66 war nicht mit der rechtlichen Ambivalenz behaftet, wie sie vom Bundesverfassungsgericht beschrieben wird.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - L 8 R 437/05

    Aberkennung der Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen Grundsätze der

    Auf der Kollegiumssitzung am 11. November 1966 sei unter Ziffer 4 des Beschlusses 9/66 festgelegt worden, dass die DA 4/66 "hinsichtlich ihrer Erfüllung und konsequenten Durchsetzung zur überprüfen" sei.

    - die Zustimmung des Klägers zu dem Beschluss 9/66 in der Sitzung des Kollegiums des MfS am 11. November 1966 (Ziffer 4: "... die DA 4/66 über die operativen Maßnahmen zur Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen der DDR ..., sind hinsichtlich ihrer Erfüllung und konsequenten Durchsetzung zu überprüfen").

    Mit der Zustimmung zu den Beschlüssen 5/66 und 9/66 habe der Kläger gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen.

    Mit der Zustimmung zu den Beschlüssen 5/66 und 9/66 habe der Kläger in Ausübung ihm übertragener und eingeräumter Gewalt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen.

    Dem genüge die Zustimmung des Klägers zu den Beschlüssen 5/66 und 9/66 als Mitglied des MfS-Kollegiums.

    Die Zustimmung des Klägers zu den Beschlüssen 5/66 und 9/66 sei nicht mit der rechtlichen Ambivalenz behaftet gewesen, wie sie vom Bundesverfassungsgericht zu Spionagetätigkeiten beschrieben worden sei.

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

    Der Gerichtshof hat jedoch in seinem Urteilvom 15. März 1967 in den Rechtssachen 8/66, 9/66, 10/66 und 11/66 (CimenteriesCBR u. a./Kommission, Slg. 1967, 100, 124) die Zulässigkeit einer Klage aufNichtigerklärung einer solchen Entscheidung insbesondere auf die Erwägunggestützt, daß, wenn "die vorläufige Maßnahme keiner richterlichen Kontrolleunterliegen [würde]", dies "praktisch dazu führen [würde], daß die Kommissionwegen der Wirkung der einfachen Bußgelddrohung von der Notwendigkeit befreitwäre, eine endgültige Entscheidung zu treffen".
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