Rechtsprechung
   EuGH, 17.09.2009 - C-520/07 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,13515
EuGH, 17.09.2009 - C-520/07 P (https://dejure.org/2009,13515)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2009 - C-520/07 P (https://dejure.org/2009,13515)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2009 - C-520/07 P (https://dejure.org/2009,13515)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,13515) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Umstrukturierungsbeihilfe - Entscheidung, mit der die Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe angeordnet wird - Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Gesamtschuldnerische Haftung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / MTU Friedrichshafen

    Rechtsmittel - Umstrukturierungsbeihilfe - Entscheidung, mit der die Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe angeordnet wird - Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Gesamtschuldnerische Haftung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen MTU Friedrichshafen GmbH.

    Rechtsmittel - Umstrukturierungsbeihilfe - Entscheidung, mit der die Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe angeordnet wird - Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Gesamtschuldnerische Haftung

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen MTU Friedrichshafen GmbH.

    Rechtsmittel - Umstrukturierungsbeihilfe - Entscheidung, mit der die Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe angeordnet wird - Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Gesamtschuldnerische Haftung.

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe; Gesamtschuldnerische Haftung; Schlüssigkeit der Darlegungen im Rahmen der Rückforderungsentscheidung; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen MTU Friedrichshafen GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe; Gesamtschuldnerische Haftung; Schlüssigkeit der Darlegungen im Rahmen der Rückforderungsentscheidung; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen MTU Friedrichshafen GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / MTU Friedrichshafen

    Rechtsmittel - Umstrukturierungsbeihilfe - Entscheidung, mit der die Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe angeordnet wird - Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Gesamtschuldnerische Haftung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-196/02, MTU Friedrichshafen GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 22. ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-196/02, MTU Friedrichshafen / Kommission, mit dem das Gericht Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung 2002/898/EG der Kommission vom 9. April 2002 über die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-520/07
    Eine solche Würdigung unterliegt nämlich nicht der Kontrolle des Gerichtshofs, sofern die dem Gericht erster Instanz vorgelegten Tatsachen und Beweise nicht verfälscht worden sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 2. März 1994, Hilti/Kommission, C-53/92 P, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42, vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 49, sowie vom 23. März 2006, Mülhens/HABM, C-206/04 P, Slg. 2006, I-2717, Randnr. 28); eine derartige Verfälschung ist hier von der Kommission jedoch weder nachgewiesen noch auch nur behauptet worden.
  • EuGH, 23.03.2006 - C-206/04

    Mülhens / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-520/07
    Eine solche Würdigung unterliegt nämlich nicht der Kontrolle des Gerichtshofs, sofern die dem Gericht erster Instanz vorgelegten Tatsachen und Beweise nicht verfälscht worden sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 2. März 1994, Hilti/Kommission, C-53/92 P, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42, vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 49, sowie vom 23. März 2006, Mülhens/HABM, C-206/04 P, Slg. 2006, I-2717, Randnr. 28); eine derartige Verfälschung ist hier von der Kommission jedoch weder nachgewiesen noch auch nur behauptet worden.
  • EuGH, 02.03.1994 - C-53/92

    Hilti / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-520/07
    Eine solche Würdigung unterliegt nämlich nicht der Kontrolle des Gerichtshofs, sofern die dem Gericht erster Instanz vorgelegten Tatsachen und Beweise nicht verfälscht worden sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 2. März 1994, Hilti/Kommission, C-53/92 P, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42, vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 49, sowie vom 23. März 2006, Mülhens/HABM, C-206/04 P, Slg. 2006, I-2717, Randnr. 28); eine derartige Verfälschung ist hier von der Kommission jedoch weder nachgewiesen noch auch nur behauptet worden.
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-520/07
    13 Abs. 1 der Verordnung, der eine gefestigte Rechtsprechung kodifiziert (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, "Boussac Saint-Frères", C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnr. 22, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 18, und vom 13. April 1994, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, Randnr. 26), ermächtigt die Kommission, wenn sie feststellt, dass Beihilfen ohne vorherige Anmeldung eingeführt oder umgestaltet wurden, in der Tat dazu, eine Entscheidung über deren Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu erlassen, sofern sie es mit einem Mitgliedstaat zu tun hat, der ihr unter Verletzung seiner Pflicht zur Zusammenarbeit die angeforderten Auskünfte nicht erteilt.
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-520/07
    13 Abs. 1 der Verordnung, der eine gefestigte Rechtsprechung kodifiziert (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, "Boussac Saint-Frères", C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnr. 22, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 18, und vom 13. April 1994, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, Randnr. 26), ermächtigt die Kommission, wenn sie feststellt, dass Beihilfen ohne vorherige Anmeldung eingeführt oder umgestaltet wurden, in der Tat dazu, eine Entscheidung über deren Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu erlassen, sofern sie es mit einem Mitgliedstaat zu tun hat, der ihr unter Verletzung seiner Pflicht zur Zusammenarbeit die angeforderten Auskünfte nicht erteilt.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-520/07
    Dies gilt erst recht, wenn die Kommission - wie in der vorliegenden Rechtssache - anordnet, dass die Beihilfe vom Nutznießer zurückgefordert wird, da eine solche Rückerstattung gerade die von einem bestimmten Wettbewerbsvorteil verursachte Wettbewerbsverzerrung beseitigen und auf diese Weise den Zustand vor der Gewährung der Beihilfe wiederherstellen soll (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003, I-4035, Randnr. 66, und vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnrn.
  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-520/07
    Dies gilt erst recht, wenn die Kommission - wie in der vorliegenden Rechtssache - anordnet, dass die Beihilfe vom Nutznießer zurückgefordert wird, da eine solche Rückerstattung gerade die von einem bestimmten Wettbewerbsvorteil verursachte Wettbewerbsverzerrung beseitigen und auf diese Weise den Zustand vor der Gewährung der Beihilfe wiederherstellen soll (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003, I-4035, Randnr. 66, und vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnrn.
  • EuGH, 13.04.1994 - C-324/90

    Deutschland und Pleuger Worthington / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-520/07
    Dies ergebe sich im Übrigen im Umkehrschluss aus der Rechtsprechung, nach der sich die Kommission nicht auf den fragmentarischen oder unvollständigen Charakter der ihr zur Verfügung stehenden Informationen berufen könne, wenn sie kein Auskunftsersuchen an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet habe; insoweit verweist die Kommission auf das Urteil vom 13. April 1994, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission (C-324/90 und C-342/90, Slg. 1994, I-1173, Randnr. 29).
  • EuGH, 16.03.2000 - C-284/98

    Parlament / Bieber

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-520/07
    Was erstens die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittelgrundes betrifft, so ergibt sich aus Art. 225 Abs. 1 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden muss (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 16. März 2000, Parlament/Bieber, C-284/98 P, Slg. 2000, I-1527, Randnr. 30, sowie Beschlüsse vom 14. Juli 2005, Gouvras/Kommission, C-420/04 P, Slg. 2005, I-7251, Randnr. 48, und vom 20. März 2007, Kallianos/Kommission, C-323/06 P, Slg. 2007, I-43, Randnr. 10).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-420/04

    Gouvras / Kommission - Rechtsmittel - Beamte - Dienstort - Abordnung im

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-520/07
    Was erstens die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittelgrundes betrifft, so ergibt sich aus Art. 225 Abs. 1 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden muss (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 16. März 2000, Parlament/Bieber, C-284/98 P, Slg. 2000, I-1527, Randnr. 30, sowie Beschlüsse vom 14. Juli 2005, Gouvras/Kommission, C-420/04 P, Slg. 2005, I-7251, Randnr. 48, und vom 20. März 2007, Kallianos/Kommission, C-323/06 P, Slg. 2007, I-43, Randnr. 10).
  • EuG, 12.09.2007 - T-196/02

    MTU Friedrichshafen / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 20.03.2007 - C-323/06

    Kallianos / Kommission

  • EuGH, 03.04.2014 - C-559/12

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des

    Drittens habe das Gericht in Rn. 119 des angefochtenen Urteils die im Urteil vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen (C-520/07 P, Slg. 2009, I-8555), aufgestellten Grundsätze über die Beweislast und das Beweismaß falsch angewandt.

    Drittens ist auch das Vorbringen zurückzuweisen, das Gericht habe in Rn. 119 des angefochtenen Urteils das Urteil Kommission/MTU Friedrichshafen falsch ausgelegt, weil dieses den Fall betreffe, in dem die Kommission eine endgültige Entscheidung über staatliche Beihilfen auf der Grundlage von unvollständigen oder fragmentarischen Informationen erlasse, der hier nicht gegeben sei.

  • EuGH, 08.12.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

    Das Hauptziel der Rückforderung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe besteht folglich darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit einer solchen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 76, und vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, Slg. 2009, I-8555, Randnr. 57).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-244/18

    Larko/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Kapitalzufuhr und

    Selbst wenn die Kommission es mit einem Mitgliedstaat zu tun hat, der der ihr unter Verletzung seiner Pflicht zur Zusammenarbeit die angeforderten Auskünfte nicht erteilt, muss sie dennoch ihre Entscheidungen auf einigermaßen tragfähige und schlüssige Anhaltspunkte stützen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, und die somit geeignet sind, die Schlussfolgerungen, zu denen sie gelangt ist, zu untermauern (Urteil vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 54 bis 56).

    Da die Rückforderung der fraglichen Beihilfe vom Begünstigten gerade die durch einen bestimmten Wettbewerbsvorteil verursachte Wettbewerbsverzerrung beseitigen und auf diese Weise den Zustand vor der Gewährung der Beihilfe wiederherstellen soll, darf die Kommission nicht einfach von der Annahme, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, ausgehen, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils auf eine negative Vermutung stützt (Urteil vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 57 und 58).

  • EuGH, 07.05.2020 - C-148/19

    BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/ Kommission

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Kommission nicht einfach von der Annahme, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, ausgehen darf, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils auf eine negative Vermutung stützt (Urteil vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 58).

    Bei Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers muss sich die Kommission zumindest vergewissern, dass die Informationen, über die sie verfügt, auch wenn sie unvollständig und fragmentarisch sein mögen, eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 56).

    Die Kommission muss ihre Entscheidungen nämlich auf einigermaßen tragfähige und schlüssige Anhaltspunkte stützen, die geeignet sind, die Schlussfolgerungen, zu denen sie gelangt, zu untermauern (Urteil vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 55).

  • EuG, 15.09.2016 - T-220/13

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission

    En effet, la finalité des dispositions du traité en matière d'aides d'État est le rétablissement d'une concurrence effective, de telle sorte que, en principe, les décisions de la Commission imposent à l'État membre concerné l'obligation d'obtenir effectivement, et sans délai, la restitution des aides en cause (voir, en ce sens, arrêt du 17 septembre 2009, Commission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, EU:C:2009:557, point 57 et jurisprudence citée).

    Par ailleurs, si cet argument de la requérante devait être interprété comme invitant la Commission à ordonner la récupération de l'aide à moins que l'entité bénéficiaire ne soit en mesure de démontrer qu'elle exerçait des activités non économiques dans le passé, il convient de rappeler que, selon la jurisprudence, la Commission ne saurait supposer qu'une entreprise a bénéficié d'un avantage constitutif d'une aide d'État en se fondant simplement sur une présomption négative, fondée sur l'absence d'informations permettant d'aboutir à la conclusion contraire, en l'absence d'autres éléments de nature à établir positivement l'existence d'un tel avantage (arrêt du 17 septembre 2009, Commission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, EU:C:2009:557, point 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-465/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella ist das Urteil des Gerichts über die

    50 Urteil vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen (C-520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 55 und 58).

    54 Vgl. Urteil vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 52.

  • EuGH, 10.12.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Rahmen einer Entscheidung über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 7 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) nicht einfach von der Annahme, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, ausgehen darf, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils auf eine negative Vermutung stützt (Urteile vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 58, sowie vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-211/20

    Kommission/ Valencia Club de Fútbol und Spanien

    30 Vgl. Urteile vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen (C-520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 54 bis 56), und vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 69).

    31 Urteile vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen (C-520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 57 und 58), vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 70), sowie vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission (C-160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 111).

  • EuGH, 19.03.2015 - C-672/13

    OTP Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1

    Das Hauptziel der Rückforderung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe besteht somit darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit einer solchen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 76, und Kommission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 57).
  • EuG, 07.03.2019 - T-837/16

    Schweden / Kommission - REACH - Beschluss der Kommission über die Zulassung der

    Erstens darf die Kommission eine Zulassung nicht auf der Grundlage bloßer Vermutungen erteilen, die durch die ihr zur Verfügung stehenden Informationen weder bestätigt noch widerlegt werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 51 und 52).
  • EuG, 20.09.2012 - T-154/10

    Frankreich / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die Frankreich in Form

  • EuG, 14.07.2010 - T-571/08

    Deutschland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Anordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15

    Kommission / Aer Lingus

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-559/12

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - La Poste - Öffentliche Einrichtung mit

  • EuGH, 25.02.2021 - C-389/19

    Kommission / Schweden

  • EuG, 04.05.2022 - T-423/14

    Larko/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-144/21

    Parlament/ Kommission (Autorisation d'une substance extrêmement préoccupante) -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht