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   EuGH, 26.03.2020 - C-244/18 P   

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EuGH, 26.03.2020 - C-244/18 P (https://dejure.org/2020,5761)
EuGH, Entscheidung vom 26.03.2020 - C-244/18 P (https://dejure.org/2020,5761)
EuGH, Entscheidung vom 26. März 2020 - C-244/18 P (https://dejure.org/2020,5761)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Larko/ Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Kapitalzufuhr und staatliche Garantien - Begriff der staatlichen Beihilfe - Begriff "Vorteil"- Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Pflicht der Europäischen Kommission zu sorgfältiger ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Kapitalzufuhr und staatliche Garantien - Begriff der staatlichen Beihilfe - Begriff "Vorteil"- Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Pflicht der Europäischen Kommission zu sorgfältiger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-244/18
    Folglich sind für die Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers nur die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vornahme der fraglichen Maßnahme verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen relevant (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 105).

    In diesem Rahmen hat es sich zunächst in Rn. 86 dieses Urteils auf die Rn. 82 bis 84 des Urteils vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C-124/10 P, EU:C:2012:318), bezogen, aus denen u. a. hervorgeht, dass ein Mitgliedstaat, wenn er sich im Verwaltungsverfahren auf das Kriterium des privaten Kapitalgebers beruft, im Zweifelsfall eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen muss, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat.

    Wenn zweifelhaft ist, ob dieser Grundsatz anwendbar ist, insbesondere weil der betroffene Mitgliedstaat beim Erlass der fraglichen Maßnahmen von seinen hoheitlichen Befugnissen Gebrauch gemacht hat, hat der Mitgliedstaat nämlich eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise zu belegen, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als privater Wirtschaftsteilnehmer getroffen hat (Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 82, und vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 57).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-300/16

    Kommission / Frucona Kosice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-244/18
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung erfordert eine solche Prüfung jedoch, dass eine wirtschaftliche Gesamtbeurteilung vorgenommen wird und dass der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen darf (Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 62 und 63).

    Soweit Larko zu Recht darauf hinweist, dass das Gericht gleichwohl nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, deren Zuverlässigkeit und Kohärenz zu prüfen habe, sondern auch zu kontrollieren habe, ob diese Mittel alle relevanten Daten darstellten, die für die Bewertung eines komplexen Sachverhalts heranzuziehen seien, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlussfolgerungen tragen könnten (Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 64), beschränkt sich das Unternehmen auf das Vorbringen, das Gericht habe die wirtschaftliche Bedeutung der erfolgten Kapitalerhöhung verkannt, und greift damit die freie Tatsachenwürdigung durch das Gericht an, was unzulässig ist.

    Wenn sich daher erkennen lässt, dass das Kriterium des privaten Gläubigers anwendbar sein könnte, hat die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Kriteriums erfüllt sind (Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 24).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-579/16

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-244/18
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass zur Beurteilung der Frage, ob dieselbe Maßnahme unter normalen Marktbedingungen von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer getroffen worden wäre, auf einen solchen Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn soweit Larko rügt, das Gericht habe es unterlassen, sich in den Kontext des Erlasses der Maßnahme 2 zu versetzen, und die Vermutung angewandt, wonach der griechische Staat die schwierige Lage dieses Unternehmens zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahme habe kennen müssen, ist zunächst daran zu erinnern, dass die Prüfung der Anwendbarkeit des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers von der Prüfung der Anwendung dieses Grundsatzes zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 51, sowie vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 65 und 72).

    Ist dagegen der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendbar, so gehört er zu den Faktoren, die die Kommission berücksichtigen muss, um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen, und stellt somit keine Ausnahme dar, die nur zur Anwendung kommt, wenn sich ein Mitgliedstaat auf sie beruft und festgestellt worden ist, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Tatbestandsmerkmale des Begriffs "staatliche Beihilfe" vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.01.2013 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass von 65

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-244/18
    In diesem Rahmen hat die Kommission eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem solchen privaten Wirtschaftsteilnehmer erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 73).

    Insoweit ist jede Information als erheblich zu betrachten, die den Entscheidungsprozess eines durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen privaten Wirtschaftsteilnehmers, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, nicht unwesentlich beeinflussen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 78, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 54).

    Der Gerichtshof und das Gericht dürfen somit auf keinen Fall die vom Urheber der angefochtenen Handlung gegebene Begründung durch ihre eigene ersetzen (Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2013, Portugal/Kommission, C-246/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:118, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Land Burgenland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-244/18
    Denn soweit Larko rügt, das Gericht habe es unterlassen, sich in den Kontext des Erlasses der Maßnahme 2 zu versetzen, und die Vermutung angewandt, wonach der griechische Staat die schwierige Lage dieses Unternehmens zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahme habe kennen müssen, ist zunächst daran zu erinnern, dass die Prüfung der Anwendbarkeit des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers von der Prüfung der Anwendung dieses Grundsatzes zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 51, sowie vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 65 und 72).

    Wenn zweifelhaft ist, ob dieser Grundsatz anwendbar ist, insbesondere weil der betroffene Mitgliedstaat beim Erlass der fraglichen Maßnahmen von seinen hoheitlichen Befugnissen Gebrauch gemacht hat, hat der Mitgliedstaat nämlich eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise zu belegen, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als privater Wirtschaftsteilnehmer getroffen hat (Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 82, und vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 57).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-405/11

    Kommission / Buczek Automotive

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-244/18
    Insoweit ist jede Information als erheblich zu betrachten, die den Entscheidungsprozess eines durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen privaten Wirtschaftsteilnehmers, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, nicht unwesentlich beeinflussen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 78, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 54).

    Folglich liegt die Beweislast dafür, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers erfüllt sind oder nicht, bei der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 34).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-520/07

    Kommission / MTU Friedrichshafen - Rechtsmittel - Umstrukturierungsbeihilfe -

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-244/18
    Selbst wenn die Kommission es mit einem Mitgliedstaat zu tun hat, der der ihr unter Verletzung seiner Pflicht zur Zusammenarbeit die angeforderten Auskünfte nicht erteilt, muss sie dennoch ihre Entscheidungen auf einigermaßen tragfähige und schlüssige Anhaltspunkte stützen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, und die somit geeignet sind, die Schlussfolgerungen, zu denen sie gelangt ist, zu untermauern (Urteil vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 54 bis 56).

    Da die Rückforderung der fraglichen Beihilfe vom Begünstigten gerade die durch einen bestimmten Wettbewerbsvorteil verursachte Wettbewerbsverzerrung beseitigen und auf diese Weise den Zustand vor der Gewährung der Beihilfe wiederherstellen soll, darf die Kommission nicht einfach von der Annahme, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, ausgehen, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils auf eine negative Vermutung stützt (Urteil vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 57 und 58).

  • EuG, 01.02.2018 - T-423/14

    Larko / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-244/18
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE (im Folgenden: Larko) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:57), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/539/EU der Europäischen Kommission vom 27. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34572 (13/C) (ex 13/NN) Griechenlands zugunsten der Larco General Mining & Metallurgical Company S.A. (ABl. 2014, L 254, S. 24, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T - 423/14, EU:T:2018:57), wird insoweit aufgehoben, als das Gericht in diesem Urteil den ersten Teil des ersten Klagegrundes zurückgewiesen hat, soweit dieser eine Garantie für ein Darlehen der ATE - Bank in Höhe von 30 Mio. Euro an die Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE betrifft, die ihr im Jahr 2008 vom griechischen Staat gewährt wurde.

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-244/18
    Soweit sich Larko auf eine frühere Entscheidungspraxis der Kommission beruft, genügt fünftens der Hinweis darauf, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Beihilfecharakter einer bestimmten Maßnahme nur im Rahmen von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu prüfen ist, nicht aber im Hinblick auf eine angebliche frühere Entscheidungspraxis der Kommission (Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 136).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-244/18
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Erlass eines Beschlusses der Kommission nämlich summarisch begründet werden, wenn er in einem Kontext erfolgt, der den Betroffenen gut bekannt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 105, und vom 26. Juni 2012, Polen/Kommission, C-335/09 P, EU:C:2012:385, Rn. 152).
  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 30.11.2016 - C-486/15

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission in dem Fall des

  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 26.06.2012 - C-335/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des

  • EuGH, 06.10.2015 - C-303/13

    Kommission / Andersen - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Dem

  • EuGH, 09.03.2017 - C-100/16

    Ellinikos Chrysos / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 28.02.2013 - C-246/11

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 30.09.2003 - C-57/00

    Freistaat Sachsen v Commission

  • EuG, 04.05.2022 - T-423/14

    Larko/ Kommission

    Mit Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), hob der Gerichtshof das Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), insoweit auf, als das Gericht den ersten Teil des ersten Klagegrundes zurückgewiesen hatte, soweit dieser die Maßnahme 2 betraf, wies das Rechtsmittel im Übrigen zurück, verwies die Sache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

    In Bezug auf den ersten Teil des ersten Klagegrundes stellte der Gerichtshof fest, dass das Gericht Rechtsfehler begangen hatte (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 61 bis 71).

    Zum einen ist insbesondere Rn. 70 des Urteils vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), zu entnehmen, dass die Kommission, da die Rückforderung der fraglichen Beihilfe vom Begünstigten gerade die durch einen bestimmten Wettbewerbsvorteil verursachte Wettbewerbsverzerrung beseitigen und auf diese Weise den Zustand vor der Gewährung der Beihilfe wiederherstellen soll, nicht einfach von der Annahme, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, ausgehen darf, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils auf eine negative Vermutung stützt (Urteil vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 57 und 58).

    Indem das Gericht, obwohl es im Wesentlichen den Schluss gezogen hatte, dass es keinen Anhaltspunkt für die Lage vor oder bei der Gewährung der Maßnahme 2 gegeben habe, der belegt habe, dass die griechischen Behörden zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahme Kenntnis von den Schwierigkeiten von Larko gehabt hätten, die Vermutung aufgestellt hat, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer in der Lage der griechischen Behörden zu diesem Zeitpunkt von den Schwierigkeiten Kenntnis hätte haben müssen, hat das Gericht nach Ansicht des Gerichtshofs die angeführte Rechtsprechung verkannt und es unterlassen, sich in den Kontext des Erlasses dieser Maßnahme zu versetzen (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 71).

    Außerdem sei es Sache des Gerichts gewesen, nachzuprüfen, ob die Verwaltungsakten Angaben von einer gewissen Zuverlässigkeit und Kohärenz enthalten, die eine hinreichende Grundlage für den Schluss bildeten, dass erstens die griechischen Behörden zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 2 von den angeblichen Schwierigkeiten von Larko Kenntnis hatten oder davon Kenntnis haben mussten und dass zweitens dieser Punkt zwischen der Kommission und den griechischen Behörden im Verwaltungsverfahren nicht streitig war (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 123).

    Zum anderen war der Gerichtshof der Auffassung, dass es nicht erforderlich war, das in den Rn. 50 und 51 des Urteils vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), dargestellte Vorbringen der Klägerin zu der Frage, ob die jährliche Garantieprämie von 1 % pro Jahr mit dem Verhalten eines privaten Wirtschaftsteilnehmers in Einklang stand (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 72), zu prüfen.

    Nach Verkündung des Urteils vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), ist die Rechtssache, die nunmehr die Rechtssachennummer T-423/14 RENV trägt, der Dritten Kammer des Gerichts zugewiesen worden, der der Berichterstatter zugeteilt war.

    Gemäß Art. 217 der Verfahrensordnung haben die Parteien innerhalb der gesetzten Fristen Erklärungen und ergänzende Erklärungen zu den aus dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), für die Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehenden Schlussfolgerungen abgegeben.

    In ihren Erklärungen zu den aus dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), zu ziehenden Schlussfolgerungen beantragt die Klägerin,.

    In ihren Erklärungen zu den aus dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), zu ziehenden Schlussfolgerungen beantragt die Kommission,.

    In Bezug auf den Umfang des vorliegenden Rechtsstreits ist darauf hinzuweisen, dass dieser nur den ersten Teil des ersten Klagegrundes betrifft, da die anderen Klagegründe der Klägerin mit dem Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), endgültig zurückgewiesen wurden und dieses Urteil mit dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P; EU:C:2020:238), bestätigt wurde (vgl. oben, Rn. 23).

    In seinem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 53 bis 71 und 121 bis 123), hat der Gerichtshof über die Beurteilung des ersten Teils der Begründung durch das Gericht befunden, dabei jedoch ausdrücklich darauf verzichtet, die Rügen von Larko bezüglich der den zweiten Teil betreffenden Analyse des Gerichts zu würdigen (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 72).

    Außerdem hat der Gerichtshof im Rahmen seiner Zurückverweisungsentscheidung geurteilt, dass es Sache des Gerichts ist, nachzuprüfen, ob die Verwaltungsakten Angaben von einer gewissen Zuverlässigkeit und Kohärenz enthalten, die eine hinreichende Grundlage für den Schluss bilden, dass zum einen die griechischen Behörden zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 2 von den angeblichen Schwierigkeiten von Larko Kenntnis hatten oder davon Kenntnis haben mussten und dass zum anderen dieser Punkt zwischen der Kommission und den griechischen Behörden im Verwaltungsverfahren nicht streitig war (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 123).

    In ihren Erklärungen zu den aus dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), zu ziehenden Schlussfolgerungen zieht die Klägerin die in den Rn. 91 bis 98 des Urteils vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), dargestellte Begründung in Zweifel und macht geltend, dass kein Anhaltspunkt die Annahme zulasse, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer, der sich in der Situation der griechischen Behörden vor der Gewährung der Maßnahme 2 befunden habe, von den angeblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten von Larko hätte Kenntnis haben müssen.

    Als Zweites hat sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), weder zur Stichhaltigkeit des zweiten Teils der Begründung des 73. Erwägungsgrundes noch zur Stichhaltigkeit der Beurteilung geäußert, die das Gericht in den Rn. 93 bis 98 seines Urteils vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), hierzu vorgenommen hat, auch wenn die Klägerin diese in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich gerügt hat (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 50, 51 und 72).

    Der Gerichtshof hat lediglich die falsche Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers durch das Gericht beanstandet, soweit es mittels einer negativen Vermutung und damit unter Verkennung der Rechtsprechung über die Verteilung der Beweislast bei der Anwendung dieses Grundsatzes angenommen hat, dass die griechischen Behörden bei der Gewährung der Maßnahme 2 im Jahr 2008 von der Tatsache hätten Kenntnis haben müssen, dass Larko 2008 ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" im Sinne von Nr. 3.2 Buchst. a der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien in Verbindung mit der Definition in den Rn. 9 bis 11 der Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gewesen sei (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 53 bis 70).

    Der Gerichtshof hat daher gefordert, dass das Gericht das Vorliegen von Gesichtspunkten prüfe, die gegebenenfalls belegen können, dass diese Behörden in der Situation vor oder bei der Gewährung der Maßnahme 2 von den "Schwierigkeiten von Larko" Kenntnis hatten oder hätten haben müssen (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 71 und 123).

    Fünftens stellt das Gericht, der in Rn. 123 des Urteils vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), gestellten Anforderung entsprechend, fest, dass aus den Verwaltungsakten, und zwar den Erklärungen der griechischen Behörden zum Eröffnungsbeschluss, wie sie in den Erwägungsgründen 32 bis 34 des angefochtenen Beschlusses zusammengefasst wurden, hervorgeht, dass diese ab Mitte 2008 von der überaus schlechten finanziellen Situation von Larko Kenntnis hatten, die in Frage stellte, dass die Garantieprämie von 1 % zum Zeitpunkt der Gewährung der Garantie am 22. Dezember 2008 marktkonform war.

    In den Rn. 63 bis 66 ihrer ergänzenden Erklärungen zu den aus dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), zu ziehenden Schlussfolgerungen spielt die Klägerin lediglich den Beweiswert dieser Anhaltspunkte herunter, indem sie lapidar und nicht glaubhaft erklärt, dass diese wirtschaftliche Schwäche von Larko nur vorübergehend gewesen sei, hauptsächlich dem Fall des Nickelpreises im zweiten Halbjahr 2008 geschuldet sei und dass sie erstmals in ihrem Jahresabschluss des Steuerjahrs 2008 festgestellt worden sei, hinsichtlich dessen entschieden worden sei, dass er einen nach dem Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 2 liegenden Umstand darstelle.

    Die Kommission darf dabei nicht einfach von der Annahme ausgehen, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils auf eine negative Vermutung stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 67 bis 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission, C-148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 48 bis 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht der im zweiten Teil der Begründung des 73. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses herangezogenen Anhaltspunkte, dessen Begründung mit dem durch das Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 102 bis 117 und 124), bestätigten Urteil vom 1. Februar 2018 (Larko/Kommission, T-423/14, EU:T:2018:57, Rn. 24 bis 44), endgültig als ausreichend bestätigt wurde, ist festzustellen, dass die Kommission beim Erlass dieses Beschlusses über ausreichend zuverlässige und kohärente Anhaltspunkte für die Feststellung in den Erwägungsgründen 74 und 77 dieses Beschlusses verfügte, dass die mit der Maßnahme 2 in Zusammenhang stehende Garantieprämie nicht marktkonform war, insbesondere weil die Kriterien von Nr. 3.2 Buchst. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien nicht erfüllt waren, und daher einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe in

    17 Urteile vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 103 und 104), vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 97), und vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 33).

    20 Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 27 bis 34).

    23 Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Vgl. Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF u. a. (C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 78 und 79), und vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 28).

    32 Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing (C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 59 bis 61), vom 2. September 2010, Kommission/Scott (C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 64 bis 66), vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission (C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 74 bis 76), und vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 38 bis 41).

    38 Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF u. a. (C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 86), vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission (C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 73), und vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 29).

    43 Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF u. a (C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 103), vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice (C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 23), und vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 64).

    44 Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF u. a. (C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 86), und vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 64).

    45 Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 65).

    46 Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF u. a. (C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 82), und vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 63).

    47 Vgl. Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF u. a. (C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 103 und 104), und vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-211/20

    Kommission/ Valencia Club de Fútbol und Spanien

    15 Die Kommission verweist auf Nr. 4.1 Buchst. a der Mitteilung und führt als Beispiel den Beschluss an, der Gegenstand des jüngst ergangenen Urteils vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 92 bis 119), war.

    16 Vgl. insoweit Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 Eine solcher Sachverhalt lag in der Rechtssache vor, in der das Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 92 bis 119), erging.

    24 Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission (C-160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 110), sowie in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 66).

    27 Vgl. u. a. Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott (C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 90), und vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 67).

    28 Vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice (C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 24), vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 68), vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission (C-160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 104).

    30 Vgl. Urteile vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen (C-520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 54 bis 56), und vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 69).

    31 Urteile vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen (C-520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 57 und 58), vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 70), sowie vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission (C-160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 111).

  • EuGH, 10.12.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn aufeinanderfolgende Maßnahmen namentlich in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen (Urteile vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Zweites ist zu dem in Rn. 95 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen zu der dem Gericht obliegenden gerichtlichen Kontrolle festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Prüfung, die die Kommission bei der Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers vorzunehmen hat, erfordert, dass eine wirtschaftliche Gesamtbeurteilung vorgenommen wird und dass der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen darf (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 39).

    Was die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers anbelangt, so gehört dieses zu den Faktoren, die die Kommission berücksichtigen muss, um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen, und stellt somit keine Ausnahme dar, die nur zur Anwendung kommt, wenn sich ein Mitgliedstaat auf sie beruft und festgestellt worden ist, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Tatbestandsmerkmale des Begriffs "staatliche Beihilfe" vorliegen (Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 103, vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich obliegt es der Kommission, insbesondere unter Berücksichtigung der vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Informationen zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht erfüllt sind, so dass die fragliche staatliche Maßnahme einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Rahmen einer Entscheidung über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 7 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) nicht einfach von der Annahme, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, ausgehen darf, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils auf eine negative Vermutung stützt (Urteile vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 58, sowie vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit obliegt es dem Gericht, sich - entsprechend den Ausführungen in den Rn. 100 und 101 des vorliegenden Urteils - zu vergewissern, dass solche komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen der Kommission mit keinem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sind, was bedeutet, dass es nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, deren Zuverlässigkeit und Kohärenz zu prüfen hat, sondern auch zu kontrollieren hat, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die für die Bewertung eines komplexen Sachverhalts heranzuziehen sind, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlussfolgerungen tragen können (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls ist festzustellen, dass für die Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers nur die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vornahme der fraglichen Maßnahme verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen relevant sind (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar insbesondere um die Gründe darzulegen, die tatsächlich hinter der Entscheidung der fraglichen staatlichen Stelle stehen, die streitige Kapitalanlage vorzunehmen.

  • EuGH, 11.11.2021 - C-933/19

    Autostrada Wielkopolska/ Kommission und Polen - Rechtsmittel - Staatliche

    Wenn insoweit zweifelhaft ist, ob dieser Grundsatz anwendbar ist, insbesondere weil der betreffende Mitgliedstaat beim Erlass der fraglichen Maßnahmen von seinen hoheitlichen Befugnissen Gebrauch gemacht hat, hat der Mitgliedstaat eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise zu belegen, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als privater Wirtschaftsteilnehmer getroffen hat (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung der Frage, ob dieselbe Maßnahme unter normalen Marktbedingungen von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer getroffen worden wäre, auf einen solchen Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der betreffende Staat, abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen hat die Kommission eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem solchen privaten Wirtschaftsteilnehmer erhalten hätte (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem hat die Kommission im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des AEU-Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass des endgültigen Beschlusses über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof und das Gericht dürfen somit auf keinen Fall die vom Urheber der angefochtenen Handlung gegebene Begründung durch ihre eigene ersetzen (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung eines von der Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse erlassenen Beschlusses im Bereich staatlicher Beihilfen auf einer rechtlichen Würdigung beruht und dass insoweit das Gericht und der Gerichtshof zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 102 und 105).

    Im Übrigen ist die Auslegung eines konkreten Punktes eines solchen Beschlusses im Kontext des betreffenden Beschlusses insgesamt vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 111).

  • EuGH, 23.11.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services

    Die Rechtsprechung, auf die sich das Gericht berufen habe, nämlich die Urteile vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission (T-318/00, EU:T:2005:363), und vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), beträfen den Grundsatz, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beihilfe vorliege, und bei der Beurteilung von deren Betrag auf die Situation zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe abzustellen sei.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob dieselbe Maßnahme unter normalen Marktbedingungen von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer getroffen worden wäre, ist auf einen solchen Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, abzustellen (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen hat die Kommission eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem solchen privaten Wirtschaftsteilnehmer erhalten hätte (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich sind für die Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers nur die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung der fraglichen Maßnahme verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen relevant (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit können Umstände, die nach dem Erlass der betreffenden Maßnahme eintreten, bei der Würdigung anhand des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht berücksichtigt werden (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ergibt sich aus der oben in den Rn. 142 bis 145 dargestellten Rechtsprechung, dass ein Vorbringen, mit dem die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Bestimmung des zurückzufordernden Beihilfebetrags angegriffen wird, ins Leere geht, wenn mit ihm geltend gemacht wird, dass Ereignisse zu berücksichtigen seien, die nach der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme eingetreten sind (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 113).

  • EuG, 06.10.2021 - T-745/18

    Covestro Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung auch, dass, wenn zweifelhaft ist, ob dieser Grundsatz anwendbar ist, insbesondere weil der betroffene Mitgliedstaat beim Erlass der fraglichen Maßnahmen von seinen hoheitlichen Befugnissen Gebrauch gemacht hat, der Mitgliedstaat eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise zu belegen hat, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als privater Wirtschaftsteilnehmer getroffen hat (vgl. Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 82 und 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 63).

    Ist dagegen der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendbar, so gehört er zu den Faktoren, die die Kommission berücksichtigen muss, um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen, und stellt somit keine Ausnahme dar, die nur zur Anwendung kommt, wenn sich ein Mitgliedstaat auf sie beruft und festgestellt worden ist, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Tatbestandsmerkmale des Begriffs "staatliche Beihilfe" vorliegen (vgl. Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 64).

    In einer solchen Situation liegt die Beweislast dafür, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers erfüllt sind oder nicht, bei der Kommission (vgl. Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.01.2022 - C-51/20

    Griechenland wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 5,5 Mio. Euro und ein

    Am 26. März 2020 hat der Gerichtshof mit seinem Urteil Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), dem von Larco gegen das Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), mit dem das Gericht die Klage dieser Gesellschaft auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/539 abgewiesen hatte, eingelegten Rechtsmittel stattgegeben.

    Im Übrigen sei die Tatsache, dass die von Larco erhobene Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/539 nach dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), immer noch beim Gericht anhängig sei, für das vorliegende Verfahren unerheblich.

    Im Übrigen bestreitet die Hellenische Republik nicht, dass der Beschluss 2014/539 nach der Verkündung des Urteils vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), in Gänze vollstreckbar bleibe.

    Zunächst ist festzustellen, dass die von Larco gegen den Beschluss 2014/539 erhobene Nichtigkeitsklage, die zum Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), geführt hat, keine Auswirkung auf die Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses und folglich den vorliegenden Rechtsstreit hat.

  • EuGH, 10.11.2022 - C-211/20

    Vom Gericht für nichtig erklärter Beschluss über eine staatliche Beihilfe

    Der Gerichtshof habe u. a. im Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), anerkannt, dass die Höhe der Beihilfe, die in der Bürgschaft enthalten gewesen sei, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der dieses Urteil ergangen sei, auf der Grundlage der Beurteilung der Schwierigkeiten des Unternehmens festgestellt worden sei, ohne dass genauere Marktdaten verlangt worden seien.

    Selbst wenn die Kommission es mit einem Mitgliedstaat zu tun hat, der ihr unter Verletzung seiner Pflicht zur Zusammenarbeit die angeforderten Auskünfte nicht erteilt, muss sie dennoch ihre Entscheidungen auf einigermaßen tragfähige und schlüssige Anhaltspunkte stützen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, und die somit geeignet sind, die Schlussfolgerungen, zu denen sie gelangt ist, zu untermauern (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.07.2022 - T-150/20

    Tartu Agro/ Kommission

    Außerdem hat die Kommission im Rahmen dieses Vergleichs nicht alle relevanten Informationen berücksichtigt, über die sie im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses verfügte oder hätte verfügen können (vgl. insoweit Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 91, vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 70, und vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 41 und 42).

    Da die Rückforderung der fraglichen Beihilfe vom Begünstigten gerade die durch einen bestimmten Wettbewerbsvorteil verursachte Wettbewerbsverzerrung beseitigen und auf diese Weise den Zustand vor der Gewährung der Beihilfe wiederherstellen soll, darf die Kommission nicht einfach von der Annahme ausgehen, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils auf eine negative Vermutung stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 69 und 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des AEU-Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen hat, damit sie bei Erlass der endgültigen Entscheidung über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 90, und vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 67).

  • EuG, 08.02.2023 - T-522/20

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  • EuGH, 17.11.2022 - C-331/20

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  • EuG, 10.04.2024 - T-486/18

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  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-466/21

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  • EuGH, 10.02.2021 - C-56/19

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  • EuGH, 28.09.2023 - C-320/21

    Staatliche Beihilfen zugunsten von SAS während der Covid-19-Pandemie: Der

  • EuG, 21.09.2022 - T-95/21

    Portugal/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20

    Generalanwalt Pikamäe schlägt vor, das Urteil des Gerichts teilweise aufzuheben

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19

    Irland/ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe des

  • EuGH, 05.05.2022 - C-718/20

    Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-99/21

    Danske Slagtermestre/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107

  • EuGH, 28.09.2023 - C-321/21

    Ryanair / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 2

  • EuG, 18.10.2023 - T-588/22

    Renco Valore/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 20.09.2023 - T-278/16

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco / Kommission

  • EuG, 21.06.2023 - T-131/21

    Região Autónoma da Madeira/ Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-637/16

    ZF CV Systems Europe/ Kommission

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