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   EuGH, 10.11.2022 - C-211/20 P   

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EuGH, 10.11.2022 - C-211/20 P (https://dejure.org/2022,30956)
EuGH, Entscheidung vom 10.11.2022 - C-211/20 P (https://dejure.org/2022,30956)
EuGH, Entscheidung vom 10. November 2022 - C-211/20 P (https://dejure.org/2022,30956)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Valencia Club de Fútbol

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von einer öffentlichen Einrichtung gewährte öffentliche Garantie - Kredite zugunsten dreier Fußballvereine der Autonomen Gemeinschaft Valencia (FC Valencia, FC Hércules und FC Elche) - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von einer öffentlichen Einrichtung gewährte öffentliche Garantie - Kredite zugunsten dreier Fußballvereine der Autonomen Gemeinschaft Valencia (FC Valencia, FC Hércules und FC Elche) - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Vom Gericht für nichtig erklärter Beschluss über eine staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten des FC Valencia: Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission zurück

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SpuRt 2023, 33
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 11.11.2021 - C-933/19

    Autostrada Wielkopolska/ Kommission und Polen - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 10.11.2022 - C-211/20
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert nämlich die Prüfung, die die Kommission bei der Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers vorzunehmen hat, dass eine wirtschaftliche Gesamtbeurteilung vorgenommen wird (Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C-933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 116 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), in deren Rahmen die Kommission über einen weites Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C-933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen ein solcher Vorteil gewährt wurde, erfolgt daher grundsätzlich unter Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers (Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C-933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendbar, so gehört er folglich zu den Faktoren, die die Kommission berücksichtigen muss, um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen, und stellt somit keine Ausnahme dar, die nur zur Anwendung kommt, wenn sich ein Mitgliedstaat auf sie beruft und festgestellt worden ist, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Tatbestandsmerkmale des Begriffs "staatliche Beihilfe" vorliegen (Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C-933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall obliegt es demnach der Kommission, insbesondere unter Berücksichtigung der vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Informationen zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht erfüllt sind, so dass die fragliche staatliche Maßnahme einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhaltet (Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C-933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen hat die Kommission eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem solchen privaten Wirtschaftsteilnehmer erhalten hätte (Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C-933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei ist jede Information als erheblich zu betrachten, die den Entscheidungsprozess eines durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen privaten Wirtschaftsteilnehmers, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Wirtschaftsteilnehmer, nicht unwesentlich beeinflussen kann (Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C-933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem hat die Kommission im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des AEU-Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass des endgültigen Beschlusses über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C-933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen ist die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses im Bereich staatlicher Beihilfen vom Unionsrichter anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass des Beschlusses verfügen konnte, einschließlich derjenigen, die für die nach der in den Rn. 75 und 76 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vorzunehmende Beurteilung erheblich erschienen und die sie im Verwaltungsverfahren auf ihr Ersuchen hin hätte erhalten können (Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C-933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.12.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.11.2022 - C-211/20
    Die Kommission darf nämlich nicht von der Annahme ausgehen, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils einfach auf eine negative Vermutung stützt (Urteil vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission, C-160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn es sich erweist, dass das Kriterium des privaten Kapitalgebers anwendbar sein könnte, hat die Kommission daher den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit und Anwendung dieses Kriteriums erfüllt sind (Urteil vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission, C-160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission muss sich nämlich, da sie keine unmittelbare Kenntnis der Umstände besitzt, unter denen eine Entscheidung über eine Investition getroffen wurde, bei der Anwendung dieses Grundsatzes weitgehend auf die objektiven und nachprüfbaren Anhaltspunkte stützen, die der betreffende Mitgliedstaat geliefert hat (Urteil vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission, C-160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 112).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-244/18

    Larko/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Kapitalzufuhr und

    Auszug aus EuGH, 10.11.2022 - C-211/20
    Der Gerichtshof habe u. a. im Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), anerkannt, dass die Höhe der Beihilfe, die in der Bürgschaft enthalten gewesen sei, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der dieses Urteil ergangen sei, auf der Grundlage der Beurteilung der Schwierigkeiten des Unternehmens festgestellt worden sei, ohne dass genauere Marktdaten verlangt worden seien.

    Selbst wenn die Kommission es mit einem Mitgliedstaat zu tun hat, der ihr unter Verletzung seiner Pflicht zur Zusammenarbeit die angeforderten Auskünfte nicht erteilt, muss sie dennoch ihre Entscheidungen auf einigermaßen tragfähige und schlüssige Anhaltspunkte stützen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, und die somit geeignet sind, die Schlussfolgerungen, zu denen sie gelangt ist, zu untermauern (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 10.11.2022 - C-211/20
    Daraus folgt, dass es bei der Prüfung des Vorliegens und der Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe erforderlich sein kann, dass die Kommission gegebenenfalls über eine bloße Prüfung der ihr zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinausgeht (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es der Kommission obliegt, aus eigener Initiative, wenn keine dahin gehenden Anhaltspunkte vorliegen, alle Informationen zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache aufweisen könnten, mit der sie befasst ist, auch wenn solche Informationen öffentlich zugänglich sind (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 10.11.2022 - C-211/20
    Daraus folgt, dass es bei der Prüfung des Vorliegens und der Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe erforderlich sein kann, dass die Kommission gegebenenfalls über eine bloße Prüfung der ihr zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinausgeht (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es der Kommission obliegt, aus eigener Initiative, wenn keine dahin gehenden Anhaltspunkte vorliegen, alle Informationen zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache aufweisen könnten, mit der sie befasst ist, auch wenn solche Informationen öffentlich zugänglich sind (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.09.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

    Auszug aus EuGH, 10.11.2022 - C-211/20
    Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung eines solchen Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteile vom 2. Dezember 2010, Holland Malt/Kommission, C-464/09 P, EU:C:2010:733, Rn. 46, und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 100 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen durch die von ihr erlassenen Rahmenregelungen gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des AEU-Vertrags abweichen und ihre Anwendung nicht gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung verstößt (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.03.2022 - C-656/20

    Hermann Albers/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff der

    Auszug aus EuGH, 10.11.2022 - C-211/20
    Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (Urteil vom 24. März 2022, Hermann Albers/Kommission, C-656/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:222, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil vom 24. März 2022, Hermann Albers/Kommission, C-656/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:222, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuGH, 10.11.2022 - C-211/20
    Das angefochtene Urteil verstoße außerdem gegen die Rechtsprechung, die sich u. a. aus dem Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink"s France (C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 60), ergebe, wonach der Kommission nicht vorgeworfen werden könne, etwaige tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt zu haben, die ihr während des Verwaltungsverfahrens hätten vorgelegt werden können, aber nicht vorgelegt worden seien, da die Kommission nicht die Pflicht habe, von Amts wegen Mutmaßungen dazu anzustellen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können.
  • EuGH, 11.09.2014 - C-67/13

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis

    Auszug aus EuGH, 10.11.2022 - C-211/20
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert nämlich die Prüfung, die die Kommission bei der Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers vorzunehmen hat, dass eine wirtschaftliche Gesamtbeurteilung vorgenommen wird (Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C-933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 116 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), in deren Rahmen die Kommission über einen weites Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten

    Auszug aus EuGH, 10.11.2022 - C-211/20
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. März 2020, Valencia Club de Fútbol/Kommission (T-732/16, EU:T:2020:98), mit dem es den Beschluss (EU) 2017/365 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien dem Valencia Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft), dem Hércules Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) und dem Elche Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) gewährt hat (ABl. 2017, L 55, S. 12) (im Folgenden: streitiger Beschluss), für nichtig erklärt hat, soweit er Valencia Club de Fútbol SAD (im Folgenden: FC Valencia) betrifft.
  • EuGH, 02.12.2010 - C-464/09

    Holland Malt / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 14.03.2024 - C-291/22

    D & A Pharma/ Kommission und EMA

    Nach ständiger Rechtsprechung beschränken Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, wenn sie Verhaltensnormen erlassen und durch deren Veröffentlichung ankündigen, dass sie diese auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werden, nämlich die Ausübung ihres Ermessens und können grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung oder den Vertrauensschutz geahndet würde (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C-75/05 P und C-80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 60, und vom 10. November 2022, Kommission/Valencia Club de Fútbol, C-211/20 P, EU:C:2022:862, Rn. 35).
  • EuGH, 21.09.2023 - C-478/21

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

    Zur Zulässigkeit des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass ein Rechtsmittel nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig ist, wenn in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnet sind (vgl. u. a. Urteile vom 10. November 2022, Kommission/Valencia Club de Fútbol, C-211/20 P, EU:C:2022:862, Rn. 29, und vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C-366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 52).

    Außerdem muss sich eine solche Verfälschung nach ständiger Rechtsprechung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 10. November 2022, Kommission/Valencia Club de Fútbol, C-211/20 P, EU:C:2022:862, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-579/22

    Anglo Austrian AAB/ EZB und Far East - Rechtsmittel - Wirtschafts- und

    55 Urteil vom 10. November 2022, Kommission/Valencia Club de Fútbol (C-211/20 P, EU:C:2022:862, Rn. 55).
  • EuG, 10.04.2024 - T-486/18

    Danske Slagtermestre/ Kommission

    En outre, il convient de rappeler que l'examen qu'il appartient à la Commission d'effectuer, lors de l'application du critère de l'opérateur privé, requiert de procéder à une appréciation économique complexe dans le cadre de laquelle cette institution dispose d'une large marge d'appréciation (voir arrêt du 10 novembre 2022, Commission/Valencia Club de Fútbol, C-211/20 P, EU:C:2022:862, point 34 et jurisprudence citée), et que, dans le cadre du contrôle que les juridictions de l'Union exercent sur les appréciations économiques complexes faites par la Commission dans le domaine des aides d'État, il n'appartient pas au juge de l'Union de substituer son appréciation économique à celle de la Commission.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-541/22

    García Fernández u.a./ Kommission und SRB

    44 Arrêt du 10 novembre 2022, Commission/Valencia Club de Fútbol (C-211/20 P, EU:C:2022:862, point 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-535/22

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

    26 Arrêt du 10 novembre 2022, Commission/Valencia Club de Fútbol (C-211/20 P, EU:C:2022:862, point 55).
  • EuGH, 29.06.2023 - C-763/21

    TUIfly/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen, die die

    Zweitens ist in dieser Hinsicht darauf hinzuweisen, dass die Prüfung, die die Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers vorzunehmen hat, erfordert, dass eine wirtschaftliche Gesamtbeurteilung vorgenommen wird, in deren Rahmen die Kommission über ein weites Ermessen verfügt (Urteil vom 10. November 2022, Kommission/Valencia Club de Fútbol, C-211/20 P, EU:C:2022:862, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass es im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, nicht Sache dieser Gerichte ist, die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch ihre eigene zu ersetzen, da der Unionsrichter insbesondere die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen und auch kontrollieren muss, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C-933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-297/22

    United Parcel Service/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

    Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 10. November 2022, Kommission/Valencia Club de Fútbol, C-211/20 P, EU:C:2022:862, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-747/21

    Severstal / Kommission

    Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 10. November 2022, Kommission/Valencia Club de Fútbol, C-211/20 P, EU:C:2022:862, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.09.2023 - C-135/22

    Breyer/ REA

    Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteile vom 3. Dezember 2015, 1talien/Kommission, C-280/14 P, EU:C:2015:792, Rn. 43, und vom 10. November 2022, Kommission/Valencia Club de Fútbol, C-211/20 P, EU:C:2022:862, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-767/21

    Rivière u.a./ Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Europäisches

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