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   EuGH, 17.11.2022 - C-238/21   

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https://dejure.org/2022,32291
EuGH, 17.11.2022 - C-238/21 (https://dejure.org/2022,32291)
EuGH, Entscheidung vom 17.11.2022 - C-238/21 (https://dejure.org/2022,32291)
EuGH, Entscheidung vom 17. November 2022 - C-238/21 (https://dejure.org/2022,32291)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Porr Bau

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Richtlinie 2008/98/EG - Art. 3 Nr. 1 - Art. 5 Abs. 1 - Art. 6 Abs. 1 - Aushubmaterial - Begriffe "Abfall" und "Nebenprodukt" - Ende der Abfalleigenschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Richtlinie 2008/98/EG - Art. 3 Nr. 1 - Art. 5 Abs. 1 - Art. 6 Abs. 1 - Aushubmaterial - Begriffe "Abfall" und "Nebenprodukt" - Ende der Abfalleigenschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unkontaminiertes Aushubmaterial ist kein Abfall!

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.10.2020 - C-629/19

    Sappi Austria Produktion und Wasserverband " Region Gratkorn-Gratwein " - Vorlage

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-238/21
    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass sich die Einstufung als "Abfall" vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks "sich entledigen" ergibt (Urteil vom 14. Oktober 2020, Sappi Austria Produktion und Wasserverband "Region Gratkorn-Gratwein", C-629/19, EU:C:2020:824, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Konkret ist die Frage, ob es sich um "Abfall" im Sinne der Richtlinie 2008/98 handelt, anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, wobei bestimmte dieser Umstände Anhaltspunkte dafür bilden können, dass sich der Besitzer eines Stoffes oder Gegenstands im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98 entledigt, entledigen will oder entledigen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, Sappi Austria Produktion und Wasserverband "Region Gratkorn-Gratwein", C-629/19, EU:C:2020:824, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den Umständen, die solche Anhaltspunkte darstellen können, gehört die Tatsache, dass der verwendete Stoff ein Produktions- oder Verbrauchsrückstand ist, d. h. ein Erzeugnis, das nicht als solches gewonnen werden sollte und dessen etwaige Verwendung wegen der Gefährlichkeit seiner Zusammensetzung für die Umwelt unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen erfolgen muss (Urteil vom 14. Oktober 2020, Sappi Austria Produktion und Wasserverband "Region Gratkorn-Gratwein", C-629/19, EU:C:2020:824, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das durch die Richtlinie 2008/98 eingeführte System der Überwachung und Bewirtschaftung soll nämlich alle Stoffe und Gegenstände erfassen, deren sich ihr Besitzer entledigt, auch wenn sie einen Handelswert haben und gewerbsmäßig zum Zweck des Recyclings, der Rückgewinnung oder der Wiederverwendung eingesammelt werden (Urteil vom 14. Oktober 2020, Sappi Austria Produktion und Wasserverband "Region Gratkorn-Gratwein", C-629/19, EU:C:2020:824, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Fällt der Stoff oder Gegenstand unter den Begriff "Abfall" im Sinne der Richtlinie 2008/98, so unterliegt er deren Vorschriften, womit die Verwertung oder Beseitigung dieses Stoffes oder Gegenstands so vorzunehmen ist, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und keine Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können (Urteil vom 14. Oktober 2020, Sappi Austria Produktion und Wasserverband "Region Gratkorn-Gratwein", C-629/19, EU:C:2020:824, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall kann der betreffende Stoff oder Gegenstand nicht mehr als Last betrachtet werden, deren sich der Besitzer "zu entledigen" sucht, sondern hat als echtes Erzeugnis zu gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, Sappi Austria Produktion und Wasserverband "Region Gratkorn-Gratwein", C-629/19, EU:C:2020:824, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In bestimmten Fällen kann ein Stoff oder Gegenstand, der bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Abbau- oder Herstellungsverfahren entsteht, nämlich keinen Rückstand, sondern ein Nebenerzeugnis darstellen, dessen sich der Besitzer nicht im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98 "entledigen" will, sondern das er unter für ihn vorteilhaften Umständen in einem späteren Vorgang - einschließlich gegebenenfalls für Zwecke anderer Wirtschaftsteilnehmer als des Erzeugers des fraglichen Gegenstands - nutzen oder vermarkten möchte, sofern diese Wiederverwendung nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Verarbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, Sappi Austria Produktion und Wasserverband "Region Gratkorn-Gratwein", C-629/19, EU:C:2020:824, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Angesichts des Erfordernisses, den Begriff "Abfall" weit auszulegen, gilt dies jedoch nur für Sachverhalte, in denen die Wiederverwendung des fraglichen Stoffes oder Gegenstands nicht nur möglich, sondern gewiss ist, ohne dass es dafür erforderlich wäre, zuvor auf eines der Verwertungsverfahren für Abfälle gemäß Anhang II der Richtlinie 2008/98 zurückzugreifen, was durch das vorlegende Gericht zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, Sappi Austria Produktion und Wasserverband "Region Gratkorn-Gratwein", C-629/19, EU:C:2020:824, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit schließen nach dieser Bestimmung die Eigenschaft als "Nebenprodukt" und jene als "Abfall" einander aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, Sappi Austria Produktion und Wasserverband "Region Gratkorn-Gratwein", C-629/19, EU:C:2020:824, Rn. 71).

    Jedoch ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht alle für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit sachdienlichen Hinweise zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, Sappi Austria Produktion und Wasserverband "Region Gratkorn-Gratwein", C-629/19, EU:C:2020:824, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-113/12

    Brady

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-238/21
    Wie aus der in Rn. 45 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, darf diese Lagerdauer jedoch nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, damit das betreffende Unternehmen in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Brady, C-113/12, EU:C:2013:627, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2005 - C-121/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-238/21
    Bei Dung kann unter denselben Voraussetzungen eine Einstufung als "Abfall" ausscheiden, wenn er im Rahmen einer rechtmäßigen Ausbringungspraxis auf genau bestimmten Geländen als Dünger für die Böden verwendet wird und nur für die Erfordernisse dieser Ausbringungen gelagert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C-121/03, EU:C:2005:512, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2019 - C-624/17

    Tronex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Verbringung -

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-238/21
    Daraus folgt, dass der Ausdruck "sich entledigen" und damit der Begriff "Abfall" im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98 nicht eng ausgelegt werden dürfen (Urteil vom 4. Juli 2019, Tronex, C-624/17, EU:C:2019:564, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-267/21

    Uniqa Asigurari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-238/21
    Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 1. August 2022, Uniqa Asigurari, C-267/21, EU:C:2022:614, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.02.2022 - C-487/20

    Philips Orastie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-238/21
    Der Gerichtshof hat ferner die Aufgabe, die ihm vorgelegten Fragen unter Zugrundelegung der nationalen Regelung und des tatsächlichen Rahmens, wie sie vom vorlegenden Gericht, das insoweit allein zuständig ist, dargelegt wurden, zu beantworten und dem vorlegenden Gericht alle unionsrechtlichen Auslegungshinweise zu geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Bestimmungen der betreffenden Richtlinie zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2022, Philips Ora?Ÿtie, C-487/20, EU:C:2022:92, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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