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   EuGH, 19.10.2023 - C-147/22   

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https://dejure.org/2023,28319
EuGH, 19.10.2023 - C-147/22 (https://dejure.org/2023,28319)
EuGH, Entscheidung vom 19.10.2023 - C-147/22 (https://dejure.org/2023,28319)
EuGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2023 - C-147/22 (https://dejure.org/2023,28319)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Központi Nyomozó Főügyészség

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Zulässigkeit der Strafverfolgung eines wegen Bestechung Angeklagten in einem ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen; Art. 54; Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 50; Grundsatz ne bis in idem; Zulässigkeit der Strafverfolgung eines wegen Bestechung Angeklagten in einem ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 886
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 29.06.2016 - C-486/14

    Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-147/22
    Was die erste Voraussetzung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Betroffene als "rechtskräftig abgeurteilt" im Sinne des Art. 54 SDÜ anzusehen ist, wenn zum einen die Strafklage infolge des Erlasses der in Rede stehenden strafrechtlichen Entscheidung, wie im vorliegenden Fall eine ihn vom Tatvorwurf entlastende Entscheidung, "endgültig verbraucht" ist; zum anderen muss diese Entscheidung nach einer "Prüfung in der Sache" erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 34 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist die Beurteilung dieses Erfordernisses auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats vorzunehmen, der die in Rede stehende strafrechtliche Entscheidung erlassen hat, und muss sicherstellen, dass die betreffende Entscheidung in diesem Staat den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 35 und 36, sowie vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 35 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Beurteilung der Rechtskraft des Urteils im Sinne von Art. 54 SDÜ nicht nur im Hinblick auf das wesentliche Ziel dieses Artikels, zu garantieren, dass sich jeder, der in einem Mitgliedstaat verurteilt worden ist und seine Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat verfolgt wird, sondern auch im Hinblick auf die Notwendigkeit zu erfolgen hat, die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gemäß Art. 3 Abs. 2 EUV zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 47, und vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Viertens hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Beschluss der Staatsanwaltschaft, mit dem das Strafverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren eingestellt wird, nicht als eine nach einer Prüfung in der Sache ergangene Entscheidung angesehen und daher nicht als rechtskräftige Entscheidung im Sinne von Art. 54 SDÜ eingestuft werden kann, wenn aus ihrer Begründung hervorgeht, dass keine eingehenden Ermittlungen durchgeführt wurden, da andernfalls das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten untereinander gefährdet werden könnte; in diesem Zusammenhang stellen die unterlassene Vernehmung des Geschädigten und eines möglichen Zeugen ein Indiz dafür dar, dass im Ausgangsverfahren keine eingehenden Ermittlungen durchgeführt worden sind (Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 53).

    In Anbetracht dieser Rechtsprechung stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Ausgangsverfahren die Entscheidung der WKStA zur Einstellung des Strafverfahrens nach "eingehenden Ermittlungen" im Sinne des Urteils vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483), ergangen ist, so dass diese, wie von Art. 54 SDÜ verlangt, als nach einer Prüfung in der Sache erfolgte Entscheidung angesehen werden kann, wenn die Umstände berücksichtigt werden, auf die das vorlegende Gericht in seiner dritten Frage Bezug nimmt und die im dritten Gedankenstrich in Rn. 25 des vorliegenden Urteils aufgeführt werden, nämlich dass die Staatsanwaltschaft während der Ermittlungen im Rahmen eines Ersuchens um justizielle Zusammenarbeit sowie nach dem Zugriff auf Bankkonten und der Vernehmung zweier weiterer Verdächtiger Daten erhoben hat, den Beschuldigten aber nicht vernommen hat, da die Ermittlungsmaßnahme mit Zwangsgewalt zur Feststellung seines Aufenthalts sich letztlich als erfolglos erwiesen hat.

    Wie sich aus Rn. 48 des Urteils vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483), ergibt, hatte die Staatsanwaltschaft in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, "die öffentliche Klage - ohne dass eingehendere Ermittlungen durchgeführt worden wären, um Beweismittel zu sammeln und zu untersuchen - allein deshalb nicht [verfolgt], weil der Angeschuldigte die Aussage verweigert habe und der Geschädigte sowie ein Zeuge vom Hörensagen in Deutschland wohnten, so dass sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens [in Polen] nicht hätten vernommen werden und die Angaben des Geschädigten somit nicht hätten überprüft werden können".

  • EuGH, 28.10.2022 - C-435/22

    Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen einen Drittstaatsangehörigen nicht an

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-147/22
    Zweitens geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Beurteilung der Rechtskraft des Urteils im Sinne von Art. 54 SDÜ nicht nur im Hinblick auf das wesentliche Ziel dieses Artikels, zu garantieren, dass sich jeder, der in einem Mitgliedstaat verurteilt worden ist und seine Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat verfolgt wird, sondern auch im Hinblick auf die Notwendigkeit zu erfolgen hat, die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gemäß Art. 3 Abs. 2 EUV zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 47, und vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht, im Unionsrecht fundamentale Bedeutung haben, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen (Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses gegenseitige Vertrauen erfordert, dass die betreffenden zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats eine im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats erlassene rechtskräftige Entscheidung so akzeptieren, wie sie ihnen mitgeteilt worden ist (Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.03.2023 - C-412/21

    Dual Prod

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-147/22
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem zweierlei voraussetzt, nämlich zum einen, dass es eine frühere endgültige Entscheidung gibt (Voraussetzung " bis "), und zum anderen, dass bei der früheren Entscheidung und bei den späteren Verfolgungsmaßnahmen oder Entscheidungen auf denselben Sachverhalt abgestellt wird (Voraussetzung " idem ") (Urteil vom 23. März 2023, Dual Prod, C-412/21, EU:C:2023:234, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.09.2006 - C-150/05

    van Straaten - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-147/22
    Vielmehr hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Freispruch aus Mangel an Beweisen auf einer Prüfung in der Sache beruht (Urteil vom 28. September 2006, Van Straaten, C-150/05, EU:C:2006:614, Rn. 60).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-398/12

    M - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 -

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-147/22
    In diesem Zusammenhang geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass der Umstand, dass nach dem anwendbaren nationalen Recht das durch eine freisprechende Entscheidung abgeschlossene Strafverfahren bei "neuen oder neu bekannt gewordenen Tatsachen" wie neuen Belastungstatsachen wieder aufgenommen werden kann, die Rechtskraft dieser Entscheidung, weil durch sie kein endgültiger Strafklageverbrauch einträte, nicht in Frage zu stellen vermag, sofern diese Möglichkeit der Wiederaufnahme, auch wenn sie kein "außerordentlicher Rechtsbehelf" ist, dennoch die ausnahmsweise Einleitung eines anderen Verfahrens statt einer bloßen Weiterführung des bereits abgeschlossenen Verfahrens mit sich bringt, und dies auf der Grundlage anderer Beweise (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 37 bis 40).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-491/07

    Turansky - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art.

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-147/22
    Zum anderen ist die Beurteilung dieses Erfordernisses auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats vorzunehmen, der die in Rede stehende strafrechtliche Entscheidung erlassen hat, und muss sicherstellen, dass die betreffende Entscheidung in diesem Staat den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 35 und 36, sowie vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 35 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.05.2021 - C-505/19

    Der Festnahme einer Person, die Gegenstand einer Ausschreibung von Interpol ist,

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-147/22
    Das gegenseitige Vertrauen kann jedoch nur gedeihen, wenn der zweite Vertragsstaat in der Lage ist, sich auf der Grundlage der vom ersten Vertragsstaat übermittelten Unterlagen zu vergewissern, dass die betreffende Entscheidung der zuständigen Behörden des ersten Vertragsstaats tatsächlich eine rechtskräftige Entscheidung darstellt, die eine Prüfung in der Sache enthält (Urteil vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland [Red Notice, Interpol], C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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