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   EuGH, 19.12.2019 - C-140/19, C-141/19, C-492/19 bis C-494/19, C-492/19   

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https://dejure.org/2019,44920
EuGH, 19.12.2019 - C-140/19, C-141/19, C-492/19 bis C-494/19, C-492/19 (https://dejure.org/2019,44920)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2019 - C-140/19, C-141/19, C-492/19 bis C-494/19, C-492/19 (https://dejure.org/2019,44920)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - C-140/19, C-141/19, C-492/19 bis C-494/19, C-492/19 (https://dejure.org/2019,44920)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Art. 56 AEUV - Richtlinie 2014/67/EU - Art. 9 und 20 - Meldung von Arbeitnehmern - Bereithaltung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Art. 56 AEUV - Richtlinie 2014/67/EU - Art. 9 und 20 - Meldung von Arbeitnehmern - Bereithaltung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Art. 56 AEUV - Richtlinie 2014/67/EU - Art. 9 und 20 - Meldung von Arbeitnehmern - Bereithaltung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.09.2019 - C-64/18

    Maksimovic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-140/19
    In seinem Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a. (C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723), hatte der Gerichtshof über Fragen zu befinden, die der ersten und der zweiten in den vorliegenden Rechtssachen aufgeworfenen Frage im Wesentlichen gleichen.

    In Anbetracht der Erkenntnisse aus dem Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a. (C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723), ist in den vorliegenden Rechtssachen in Bezug auf die erste und die zweite Frage Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs anzuwenden.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass derartige Kontrollmaßnahmen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71 fallen, denn diese dient zur Koordinierung der nationalen materiellen Regelungen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer, unabhängig von verwaltungsrechtlichen Nebenbestimmungen, die die Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen erlauben sollen (Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang kann eine solche nationale Regelung, die Sanktionen für Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen vorsieht, als zur Sicherstellung der Einhaltung solcher Verpflichtungen und damit zur Erreichung der zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 38).

    Außerdem dürfen die nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässigen administrativen oder repressiven Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften in legitimer Weise verfolgten Ziele erforderlich ist (Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 39).

    Zweitens erscheint eine Regelung, die Geldbußen vorsieht, deren Höhe von der Zahl der von der Nichteinhaltung bestimmter arbeitsrechtlicher Verpflichtungen betroffenen Arbeitnehmer abhängt, für sich genommen nicht unverhältnismäßig (Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht dessen steht eine Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche nicht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße, die in der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen über die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen bestehen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 46).

    Im Übrigen könnte die wirksame Durchsetzung der Verpflichtungen, deren Nichteinhaltung durch diese Regelung geahndet wird, auch mit weniger einschränkenden Maßnahmen wie der Auferlegung von Geldstrafen in geringerer Höhe oder einer Höchstgrenze für solche Strafen gewährleistet werden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 47).

    Somit ist davon auszugehen, dass eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende über die Grenzen dessen hinausgeht, was zur Gewährleistung der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen sowie zur Sicherstellung der Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 48).

  • EuGH, 19.04.2018 - C-152/17

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-140/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs macht es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, nämlich erforderlich, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausdrücklich aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist es - nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung - insbesondere unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung selbst eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang angibt, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.05.2019 - C-105/19

    Trapeza Peiraios

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-140/19
    Der Gerichtshof hat darüber zu wachen, dass diese Möglichkeit gewahrt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Beschluss vom 23. Mai 2019, Trapeza Peiraios, C-105/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:452, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.01.2018 - C-473/16

    Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-140/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die erlassenen Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei die durch sie verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteil vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-493/19 (anhängig)

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld und Finanzpolizei

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-140/19
    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von fünf Rechtsstreitigkeiten zwischen EX (Rechtssachen C-140/19 und C-141/19), OK (Rechtssache C-492/19), PL (Rechtssache C-493/19) bzw. QM (Rechtssache C-494/19) auf der einen und der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Österreich) auf der anderen Seite über Geldstrafen, die von der Bezirkshauptmannschaft wegen diverser Verstöße gegen Bestimmungen des österreichischen Arbeitsrechts gegen die genannten Personen verhängt wurden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur

    Zu demselben Schluss ist der Gerichtshof (ebenfalls nach Art. 99 der Verfahrensordnung) auch in den verbundenen Rechtssachen C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19(12) gelangt, die auf Ersuchen desselben vorlegenden Gerichts in anderen Rechtssachen zurückgingen, jedoch auf recht ähnlichen Sachverhalten beruhten.

    Ist das in Art. 20 der Richtlinie 2014/67/EU festgelegte und in den Beschlüssen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108), sowie vom 19. Dezember 2019, EX u. a. (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103), ausgelegte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung?.

    Ermöglicht und erfordert die Auslegung des mitgliedstaatlichen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden die im vorliegenden Fall anzuwendenden innerstaatlichen Straftatbestände um die in den Beschlüssen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108), sowie vom 19. Dezember 2019, EX u. a. (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103), festgelegten Kriterien der Verhältnismäßigkeit ergänzen, ohne dass eine neue innerstaatliche Rechtsvorschrift erlassen worden ist?.

    2 Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a. (C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, im Folgenden: Urteil Maksimovic); Beschlüsse vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108), sowie EX u. a. (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103).

    12 Beschluss vom 19. Dezember 2019, EX u. a. (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103).

    17 Zu demselben Ergebnis ist der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2019, EX u. a. (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103), gelangt, der auf Vorlagen desselben vorlegenden Gerichts in anderen Rechtssachen mit recht ähnlichem Sachverhalt zurückgeht.

    49 Vgl. Beschlüsse vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108, Rn. 32 bis 41), und EX u. a. (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103, Rn. 34 bis 43).

    68 Urteil Maksimovic, Rn. 42; Beschlüsse vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108, Rn. 36), und EX u. a. (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103, Rn. 38).

    69 Urteil Maksimovic, Rn. 43 und 45; Beschlüsse vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108, Rn. 37), und EX u. a. (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103, Rn. 39).

    Urteil Maksimovic, Rn. 44; Beschlüsse vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108, Rn. 38), und EX u. a. (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103, Rn. 40).

    74 Beschlüsse vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108, Rn. 32), und EX u. a. (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103, Rn. 34).

    75 Urteil Maksimovic, Rn. 41; vgl. auch Beschlüsse vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108, Rn. 35), und EX u. a. (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103, Rn. 37).

  • EuGH, 08.03.2022 - C-205/20

    Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass

    Ist das in Art. 20 der Richtlinie 2014/67 festgelegte und in den Beschlüssen vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108), sowie vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103), ausgelegte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung?.

    Ermöglicht und erfordert die Auslegung des mitgliedstaatlichen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden die im vorliegenden Fall anzuwendenden innerstaatlichen Straftatbestände um die in den Beschlüssen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108), sowie vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103), festgelegten Kriterien der Verhältnismäßigkeit ergänzen, ohne dass eine neue innerstaatliche Rechtsvorschrift erlassen worden ist?.

  • BFH, 18.08.2020 - VII R 34/18

    Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung -

    (2) Die in Art. 9 RL 2014/67/EU aufgezählten Maßnahmen --insbesondere auch die Verfügbarmachung von Arbeitsverträgen, Lohnzetteln und Belegen über die Entgeltzahlung-- zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung der Einhaltung der aus der RL 96/71/EG und der RL 2014/67/EU resultierenden Pflichten sind nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. EuGH-Beschluss Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 19.12.2019 - C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, EU:C:2019:1103, juris).

    Der EuGH hat allerdings in Bezug auf die in Art. 20 RL 2014/67/EU niedergelegte Verpflichtung, Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen festzulegen, darauf verwiesen, dass entsprechende nationale Bestimmungen nur dann als mit der RL 2014/67/EU vereinbar angesehen werden können, sofern diese Sanktionen verhältnismäßig sind (vgl. EuGH-Beschluss Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, EU:C:2019:1103, Rz 30 f., juris).

  • BFH, 18.08.2020 - VII R 12/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2020 VII R 34/18 - Übertragung

    (2) Die in Art. 9 RL 2014/67/EU aufgezählten Maßnahmen --insbesondere auch die Verfügbarmachung von Arbeitsverträgen, Lohnzetteln und Belegen über die Entgeltzahlung-- zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung der Einhaltung der aus der RL 96/71/EG und der RL 2014/67/EU resultierenden Pflichten sind nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. EuGH-Beschluss Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 19.12.2019 - C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, EU:C:2019:1103, juris).

    Der EuGH hat allerdings in Bezug auf die in Art. 20 RL 2014/67/EU niedergelegte Verpflichtung, Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen festzulegen, darauf verwiesen, dass entsprechende nationale Bestimmungen nur dann als mit der RL 2014/67/EU vereinbar angesehen werden können, sofern diese Sanktionen verhältnismäßig sind (vgl. EuGH-Beschluss Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, EU:C:2019:1103, Rz 30 f., juris).

  • BFH, 18.08.2020 - VII R 35/18

    Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung -

    (2) Die in Art. 9 RL 2014/67/EU aufgezählten Maßnahmen --insbesondere auch die Verfügbarmachung von Arbeitsverträgen, Lohnzetteln und Belegen über die Entgeltzahlung-- zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung der Einhaltung der aus der RL 96/71/EG und der RL 2014/67/EU resultierenden Pflichten sind nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. EuGH-Beschluss Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 19.12.2019 - C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, EU:C:2019:1103, juris).

    Der EuGH hat allerdings in Bezug auf die in Art. 20 RL 2014/67/EU niedergelegte Verpflichtung, Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen festzulegen, darauf verwiesen, dass entsprechende nationale Bestimmungen nur dann als mit der RL 2014/67/EU vereinbar angesehen werden können, sofern diese Sanktionen verhältnismäßig sind (vgl. EuGH-Beschluss Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, EU:C:2019:1103, Rz 30 f., juris).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-570/19

    Irish Ferries

    79 Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103, Rn. 49 und 50).
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