Rechtsprechung
   EuGH, 19.12.2019 - C-645/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,44922
EuGH, 19.12.2019 - C-645/18 (https://dejure.org/2019,44922)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2019 - C-645/18 (https://dejure.org/2019,44922)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - C-645/18 (https://dejure.org/2019,44922)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,44922) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Art. 56 AEUV - Richtlinie 2014/67/EU - Art. 9 und 20 - Meldung von Arbeitnehmern - Bereithaltung der Lohnunterlagen - Sanktionen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Art. 56 AEUV - Richtlinie 2014/67/EU - Art. 9 und 20 - Meldung von Arbeitnehmern - Bereithaltung der Lohnunterlagen - Sanktionen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Art. 56 AEUV - Richtlinie 2014/67/EU - Art. 9 und 20 - Meldung von Arbeitnehmern - Bereithaltung der Lohnunterlagen - Sanktionen ...

Sonstiges (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 12.09.2019 - C-64/18

    Maksimovic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-645/18
    In seinem Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a. (C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723), hatte der Gerichtshof über Fragen zu befinden, die den in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen im Wesentlichen gleichen.

    In Anbetracht der Erkenntnisse aus dem Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a. (C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723), ist in der vorliegenden Rechtssache Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs anzuwenden.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass derartige Kontrollmaßnahmen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71 fallen, denn diese dient zur Koordinierung der nationalen materiellen Regelungen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer, unabhängig von verwaltungsrechtlichen Nebenbestimmungen, die die Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen erlauben sollen (Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang kann eine solche nationale Regelung, die Sanktionen für Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen vorsieht, als zur Sicherstellung der Einhaltung solcher Verpflichtungen und damit zur Erreichung der zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 38).

    Außerdem dürfen die nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässigen administrativen oder repressiven Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften in legitimer Weise verfolgten Ziele erforderlich ist (Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 39).

    Zweitens erscheint eine Regelung, die Geldbußen vorsieht, deren Höhe von der Zahl der von der Nichteinhaltung bestimmter arbeitsrechtlicher Verpflichtungen betroffenen Arbeitnehmer abhängt, für sich genommen nicht unverhältnismäßig (Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht dessen steht eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße, die in der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen über die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen bestehen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 46).

    Im Übrigen könnte die wirksame Durchsetzung der Verpflichtungen, deren Nichteinhaltung durch diese Regelung geahndet wird, auch mit weniger einschränkenden Maßnahmen wie der Auferlegung von Geldstrafen in geringerer Höhe oder einer Höchstgrenze für solche Strafen gewährleistet werden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 47).

    Somit ist davon auszugehen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende über die Grenzen dessen hinausgeht, was zur Gewährleistung der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen sowie zur Sicherstellung der Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 48).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-645/18
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 267 AEUV auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, in deren Rahmen es dem Gerichtshof obliegt, das Unionsrecht auszulegen und dem vorlegenden Gericht, das auf diese Weise ausgelegte Recht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.01.2018 - C-473/16

    Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-645/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die erlassenen Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei die durch sie verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteil vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 14.12.2023 - 6 AZR 157/22

    Massenentlassung - Sanktion für Fehler im Anzeigeverfahren

    Die Sanktion muss darüber hinaus auch verhältnismäßig sein (vgl. zB EuGH 19. Dezember 2019 - C-645/18 - [Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld] Rn. 29 ff. mwN; Dauses/Ludwigs EU-WirtschaftsR-HdB/Brigola C. I. Grundregeln Stand Januar 2019 Rn. 314 ff.) .

    Nicht erforderlich ist eine Sanktion, wenn ihre Härte nicht mehr der Schwere des zu ahnenden Verstoßes entspricht (vgl. EuGH 19. Dezember 2019 - C-645/18 - [Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld] Rn. 30 ff.; 12. September 2019 - C-64/18 ua. - [Maksimovic] Rn. 39 mwN) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur

    Ist das in Art. 20 der Richtlinie 2014/67/EU festgelegte und in den Beschlüssen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108), sowie vom 19. Dezember 2019, EX u. a. (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103), ausgelegte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung?.

    Ermöglicht und erfordert die Auslegung des mitgliedstaatlichen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden die im vorliegenden Fall anzuwendenden innerstaatlichen Straftatbestände um die in den Beschlüssen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108), sowie vom 19. Dezember 2019, EX u. a. (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103), festgelegten Kriterien der Verhältnismäßigkeit ergänzen, ohne dass eine neue innerstaatliche Rechtsvorschrift erlassen worden ist?.

    2 Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a. (C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, im Folgenden: Urteil Maksimovic); Beschlüsse vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108), sowie EX u. a. (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103).

    8 Vgl. die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108, Rn. 10 und 11).

    9 Beschluss vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108).

    11 Beschluss vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108, Rn. 43).

    16 Beschluss vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108).

    49 Vgl. Beschlüsse vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108, Rn. 32 bis 41), und EX u. a. (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103, Rn. 34 bis 43).

    68 Urteil Maksimovic, Rn. 42; Beschlüsse vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108, Rn. 36), und EX u. a. (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103, Rn. 38).

    69 Urteil Maksimovic, Rn. 43 und 45; Beschlüsse vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108, Rn. 37), und EX u. a. (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103, Rn. 39).

    Urteil Maksimovic, Rn. 44; Beschlüsse vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108, Rn. 38), und EX u. a. (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103, Rn. 40).

    74 Beschlüsse vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108, Rn. 32), und EX u. a. (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103, Rn. 34).

    75 Urteil Maksimovic, Rn. 41; vgl. auch Beschlüsse vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108, Rn. 35), und EX u. a. (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103, Rn. 37).

  • EuGH, 08.03.2022 - C-205/20

    Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass

    In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108), entschied der Gerichtshof, dass Art. 20 der Richtlinie 2014/67 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung hoher Geldstrafen vorsieht,.

    Ist das in Art. 20 der Richtlinie 2014/67 festgelegte und in den Beschlüssen vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108), sowie vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103), ausgelegte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung?.

    Ermöglicht und erfordert die Auslegung des mitgliedstaatlichen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden die im vorliegenden Fall anzuwendenden innerstaatlichen Straftatbestände um die in den Beschlüssen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108), sowie vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103), festgelegten Kriterien der Verhältnismäßigkeit ergänzen, ohne dass eine neue innerstaatliche Rechtsvorschrift erlassen worden ist?.

    Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht im Hinblick auf den Beschluss vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108), meint, dass der österreichische Gesetzgeber das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen nach Art. 20 der Richtlinie 2014/67 mit dem Erlass der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren nationalen Regelung unzulänglich umgesetzt habe.

    Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 32 bis 41 des Beschlusses vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108), hervor, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zwar zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele geeignet ist, aber infolge des Zusammenspiels ihrer verschiedenen Merkmale, insbesondere der nach oben unbegrenzten Kumulierung von Geldstrafen, die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen, über die Grenzen dessen hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.

    Wie in Rn. 40 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat nämlich der Gerichtshof zwar entschieden, dass bestimmte Modalitäten für die Festsetzung der Höhe der Geldstrafen nach dem LSD-BG nicht mit Art. 20 der Richtlinie 2014/67 vereinbar sind; er hat jedoch nicht den in eben dieser Bestimmung aufgestellten Grundsatz in Frage gestellt, wonach Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu ahnden sind, und in Rn. 32 des Beschlusses vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmann Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108), betont, dass die in Rede stehende nationale Regelung zur Erreichung der mit dieser Richtlinie verfolgen Ziele geeignet ist.

  • EuGH, 09.09.2021 - C-144/20

    LatRailNet

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass "Art. 267 AEUV auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, in deren Rahmen es dem Gerichtshof obliegt, das Unionsrecht auszulegen und dem vorlegenden Gericht, das auf diese Weise ausgelegte Recht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anzuwenden" (Beschluss vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht