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   EuGH, 21.09.2023 - C-139/22   

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https://dejure.org/2023,24744
EuGH, 21.09.2023 - C-139/22 (https://dejure.org/2023,24744)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.2023 - C-139/22 (https://dejure.org/2023,24744)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 2023 - C-139/22 (https://dejure.org/2023,24744)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    MBank (Registre polonais des clauses illicites)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - An eine Fremdwährung gebundenes Hypothekendarlehen - Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Umrechnungsklausel - Nationales Register der für ...

  • Betriebs-Berater

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (hier: an Fremdwährung gebundener Hypothekendarlehensvertrag)

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht/Verbraucherrecht: AM u.a./mBank

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Auslegung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3345
  • EuZW 2023, 1148
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    BNP Paribas Personal Finance

    Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-139/22
    Es ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehene Transparenzerfordernis von Vertragsklauseln so zu verstehen ist, dass die betreffende Vertragsklausel nicht nur in formeller und grammatikalischer Hinsicht für einen Verbraucher nachvollziehbar sein muss, sondern dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher auch in die Lage versetzt werden muss, die konkrete Funktionsweise dieser Klausel zu verstehen und somit auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss der Gewerbetreibende diesem Verbraucher die möglichen Änderungen der Wechselkurse und die Risiken des Abschlusses eines solchen Vertrags darlegen (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die von diesem Gewerbetreibenden übermittelten Informationen müssen es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ermöglichen, nicht nur zu verstehen, dass die Entwicklung des Werts der Verrechnungswährung gegenüber der Zahlungswährung aufgrund von Schwankungen des Wechselkurses zu nachteiligen Folgen für seine finanziellen Verpflichtungen führen kann, sondern im Rahmen des Abschlusses eines an eine Fremdwährung gekoppelten Darlehensvertrags auch das reale Risiko zu verstehen, dem dieser Verbraucher sich während der gesamten Laufzeit dieses Kreditvertrags für den Fall einer starken Abwertung der Währung, in der er sein Einkommen bezieht, gegenüber der Verrechnungswährung aussetzt (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 72).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-119/15

    Biuro podrózy Partner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-139/22
    Was das nationale Register unzulässiger Klauseln anbelangt, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Mechanismus wie dieses Register, der in der Erstellung einer Liste von Klauseln besteht, die als missbräuchlich anzusehen sind, strengeren Bestimmungen unterliegt, die die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der Richtlinie 93/13 erlassen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 61), und dass dieses Register grundsätzlich dem Interesse des Verbraucherschutzes entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Biuro podrózy "Partner", C-119/15, EU:C:2016:987, Rn. 36).

    Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass, sofern das nationale Register unzulässiger Klauseln nicht nur im Interesse der Verbraucher, sondern auch im Interesse der Gewerbetreibenden auf transparente Art und Weise geführt wird und in Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit auf dem neuesten Stand gehalten wird, die Einrichtung dieses Registers mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Biuro podrózy "Partner", C-119/15, EU:C:2016:987, Rn. 36 bis 39 und 43).

    Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass die Anwendung des Mechanismus des Registers unzulässiger Klauseln voraussetzt, dass das zuständige nationale Gericht prüft, ob die beanstandete Vertragsklausel mit einer Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwertig ist, die für unzulässig erklärt wurde und in diesem Register aufgeführt ist, wobei der betreffende Gewerbetreibende die Möglichkeit hat, diese Gleichstellung vor einem nationalen Gericht anzufechten, um zu bestimmen, ob diese Vertragsklausel unter Berücksichtigung sämtlicher für den jeweiligen Fall maßgeblicher Umstände insbesondere mit Blick auf die von ihr hervorgerufenen Wirkungen inhaltlich mit der in einem solchen Register eingetragenen übereinstimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Biuro podrózy "Partner", C-119/15, EU:C:2016:987, Rn. 40 bis 42).

  • EuGH, 21.03.2019 - C-590/17

    Pouvin und Dijoux - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-139/22
    Im Übrigen hat der Verbraucherbegriff im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 objektiven Charakter und ist unabhängig von den konkreten Kenntnissen, die die betreffende Person haben mag, oder den Informationen, über die sie tatsächlich verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Pouvin und Dijoux, C-590/17, EU:C:2019:232, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses weite Verständnis des Verbraucherbegriffs ermöglicht es, den durch diese Richtlinie gewährten Schutz allen natürlichen Personen zu sichern, die sich gegenüber einem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befinden und einen geringeren Informationsstand besitzen, was dazu führt, dass diese natürlichen Personen den von diesem Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmen, ohne auf deren Inhalt irgendeinen Einfluss nehmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Pouvin und Dijoux, C-590/17, EU:C:2019:232, Rn. 25 und 28).

    Somit schließt der Umstand, dass eine natürliche Person mit ihrem Arbeitgeber einen anderen Vertrag als einen Arbeitsvertrag schließt, es als solcher nicht aus, dass diese Person als "Verbraucher" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 einzustufen ist (Urteil vom 21. März 2019, Pouvin und Dijoux, C-590/17, EU:C:2019:232, Rn. 29).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-200/21

    BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-139/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich ein Verbraucher gegenüber einem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteil vom 4. Mai 2023, BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions, C-200/21, EU:C:2023:380, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese letztgenannte Bestimmung zielt darauf ab, die nach diesem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions, C-200/21, EU:C:2023:380, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich in einer solchen Situation der Unterlegenheit befinden, verpflichtet Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund die Mitgliedstaaten sodann, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (Urteil vom 4. Mai 2023, BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions, C-200/21, EU:C:2023:380, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.03.2020 - C-511/17

    Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter

    Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-139/22
    Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass es den Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 der Richtlinie 93/13 zwar weiterhin freisteht, in ihrem nationalen Recht eine weiter gehende Überprüfung von Amts wegen als diejenige, die ihre Gerichte nach dieser Richtlinie durchzuführen haben, und sogar vereinfachte Verfahren zur Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorzusehen, doch bleibt das nationale Gericht im Allgemeinen dazu verpflichtet, die Parteien über diese Prüfung zu informieren und sie aufzufordern, dies in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form kontradiktorisch zu erörtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 41 und 42).

    Zwar muss das nationale Gericht, um die etwaige Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel, auf die der bei ihm gestellte Antrag gestützt ist, beurteilen zu können, alle anderen Klauseln des betreffenden Vertrags berücksichtigen (Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland, C-229/19 und C-289/19, EU:C:2021:68, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), da es je nach dem Inhalt dieses Vertrags notwendig sein kann, die kumulative Wirkung aller Klauseln dieses Vertrags zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.01.2021 - C-229/19

    Dexia Nederland

    Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-139/22
    Zwar muss das nationale Gericht, um die etwaige Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel, auf die der bei ihm gestellte Antrag gestützt ist, beurteilen zu können, alle anderen Klauseln des betreffenden Vertrags berücksichtigen (Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland, C-229/19 und C-289/19, EU:C:2021:68, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), da es je nach dem Inhalt dieses Vertrags notwendig sein kann, die kumulative Wirkung aller Klauseln dieses Vertrags zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass das nationale Gericht bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel ausschließlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags abstellen und insbesondere unter Berücksichtigung aller diesen Abschluss begleitenden Umstände beurteilen muss, ob diese Klausel als solche zu einem Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien zugunsten des betreffenden Gewerbetreibenden geführt hat, und zwar auch dann, wenn dieses Missverhältnis nur unter bestimmten Umständen eintreten oder die Klausel unter anderen Umständen sogar dem betreffenden Verbraucher zugutekommen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland, C-229/19 und C-289/19, EU:C:2021:68, Rn. 54 und 55).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-395/21

    Rechtsmissbräuchliche Klausel im Rechtsanwaltsvertrag, Zeithonorar

    Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-139/22
    Das nationale Gericht hat unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zu prüfen, ob dem betreffenden Verbraucher sämtliche Tatsachen mitgeteilt wurden, die sich auf den Umfang seiner Verpflichtung auswirken könnten und ihm erlauben, die finanziellen Folgen seiner Verpflichtung einzuschätzen (Urteil vom 12. Januar 2023, D.V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-472/10

    Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen

    Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-139/22
    Wie aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 hervorgeht, schließen diese Mittel die Möglichkeit von Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, ein, die Gerichte anzurufen, um klären zu lassen, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und gegebenenfalls deren Verbot zu erreichen (Urteil vom 26. April 2012, 1nvitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 36).
  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

    Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-139/22
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 aufgestellten Kriterien zu ermitteln, ob diese Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2015 - C-143/13

    Matei - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen

    Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-139/22
    Was das nationale Register unzulässiger Klauseln anbelangt, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Mechanismus wie dieses Register, der in der Erstellung einer Liste von Klauseln besteht, die als missbräuchlich anzusehen sind, strengeren Bestimmungen unterliegt, die die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der Richtlinie 93/13 erlassen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 61), und dass dieses Register grundsätzlich dem Interesse des Verbraucherschutzes entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Biuro podrózy "Partner", C-119/15, EU:C:2016:987, Rn. 36).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-243/20

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag

  • EuGH, 19.09.2019 - C-34/18

    Lovasné Tóth

  • EuGH, 08.12.2022 - C-600/21

    Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique und du Centre Ouest

  • EuGH, 18.01.2024 - C-531/22

    Getin Noble Bank u.a. (Contrôle d'office du caractère abusif des clauses)

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich ein Verbraucher gegenüber einem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C-139/22, EU:C:2023:692, Rn. 34).

    Diese letztgenannte Bestimmung zielt darauf ab, die nach diesem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C-139/22, EU:C:2023:692, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich in einer solchen Situation der Unterlegenheit befinden, verpflichtet Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund die Mitgliedstaaten sodann, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C-139/22, EU:C:2023:692, Rn. 36).

    Wie aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 hervorgeht, schließen diese Mittel die Möglichkeit von Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, ein, die Gerichte anzurufen, um klären zu lassen, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und gegebenenfalls deren Verbot zu erreichen (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C-139/22, EU:C:2023:692, Rn. 37).

    Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der genannten Richtlinie auf dem durch die Richtlinie geregelten Gebiet mit dem AEU-Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für diesen Verbraucher zu gewährleisten (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C-139/22, EU:C:2023:692, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das nationale Register unzulässiger Klauseln anbelangt, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Mechanismus wie dieses Register, der in der Erstellung einer Liste von Klauseln besteht, die als missbräuchlich anzusehen sind, strengeren Bestimmungen unterliegt, die die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der Richtlinie 93/13 erlassen können, und dass dieses Register grundsätzlich dem Interesse des Verbraucherschutzes entspricht (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C-139/22, EU:C:2023:692, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sofern das nationale Register unzulässiger Klauseln nicht nur im Interesse der Verbraucher, sondern auch im Interesse der Gewerbetreibenden auf transparente Art und Weise geführt wird und in Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit auf dem neuesten Stand gehalten wird, ist die Einrichtung dieses Registers mit dem Unionsrecht vereinbar (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C-139/22, EU:C:2023:692, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen setzt die Anwendung des Mechanismus des Registers unzulässiger Klauseln voraus, dass das zuständige nationale Gericht prüft, ob die beanstandete Vertragsklausel mit einer Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwertig ist, die für unzulässig erklärt wurde und in diesem Register aufgeführt ist, wobei der betreffende Gewerbetreibende die Möglichkeit hat, diese Gleichstellung vor einem nationalen Gericht anzufechten, um zu bestimmen, ob diese Vertragsklausel unter Berücksichtigung sämtlicher für den jeweiligen Fall maßgeblicher Umstände insbesondere mit Blick auf die von ihr hervorgerufenen Wirkungen inhaltlich mit der in einem solchen Register eingetragenen übereinstimmt (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C-139/22, EU:C:2023:692, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem steht es den Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 der Richtlinie 93/13 zwar weiterhin frei, in ihrem nationalen Recht eine weiter gehende Überprüfung von Amts wegen als diejenige, die ihre Gerichte nach dieser Richtlinie durchzuführen haben, und sogar vereinfachte Verfahren zur Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorzusehen, doch bleibt das nationale Gericht im Allgemeinen dazu verpflichtet, die Parteien über diese Prüfung zu informieren und sie aufzufordern, dies in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form kontradiktorisch zu erörtern (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C-139/22, EU:C:2023:692, Rn. 45).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer streitigen Vertragsklausel auf der Grundlage eines Vergleichs ihres Inhalts mit dem einer im nationalen Register unzulässiger Klauseln eingetragenen Bestimmung schnell dazu beitragen kann, dass die in einer großen Zahl von Verträgen verwendeten missbräuchlichen Klauseln gegenüber den Verbrauchern, die Parteien dieser Verträge sind, keine Wirkungen mehr entfalten (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C-139/22, EU:C:2023:692, Rn. 41).

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Die - auf dieser Grundlage einer autonomen Begriffsdefinition vorzunehmende - Klauselkontrolle selbst obliegt den nationalen Gerichten (EuGH, Urt. v. 21. September 2023, C-139/22 - AM, PM/mBank S.A., NJW 2023, 3345 Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-450/22

    Caixabank u.a. (Contrôle de transparence dans l'action collective) - Vorlage zur

    32 Urteil vom 21. September 2023, mBank (Polnisches Register unzulässiger Klauseln) (C-139/22, EU:C:2023:692, Rn. 61 und 66).

    55 Urteil vom 21. September 2023, mBank (Polnisches Register unzulässiger Klauseln) (C-139/22, EU:C:2023:692, Rn. 61 und 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-646/22

    Compass Banca

    23 Voir, à cet égard, arrêt du 21 septembre 2023, mBank (Registre polonais des clauses illicites) (C-139/22, EU:C:2023:692, point 66).
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