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   EuGH, 21.10.2010 - C-205/09   

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https://dejure.org/2010,6388
EuGH, 21.10.2010 - C-205/09 (https://dejure.org/2010,6388)
EuGH, Entscheidung vom 21.10.2010 - C-205/09 (https://dejure.org/2010,6388)
EuGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2010 - C-205/09 (https://dejure.org/2010,6388)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2001/220/JI - Stellung des Opfers im Strafverfahren - Begriff des Opfers - Juristische Person - Schlichtung im Rahmen des Strafverfahrens - Anwendungsmodalitäten

  • Europäischer Gerichtshof

    Eredics und Sápi

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2001/220/JI - Stellung des Opfers im Strafverfahren - Begriff des Opfers - Juristische Person - Schlichtung im Rahmen des Strafverfahrens - Anwendungsmodalitäten

  • EU-Kommission PDF

    Eredics und Sápi

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2001/220/JI - Stellung des Opfers im Strafverfahren - Begriff des Opfers - Juristische Person - Schlichtung im Rahmen des Strafverfahrens - Anwendungsmodalitäten

  • EU-Kommission

    Eredics

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2001/220/JI - Stellung des Opfers im Strafverfahren - Begriff des Opfers - Juristische Person - Schlichtung im Rahmen des Strafverfahrens - Anwendungsmodalitäten“

  • Wolters Kluwer

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Begriff des Opfers i.S. des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI; Stellung des Opfers im Strafverfahren; Strafverfahren gegen Emil Eredics und Mária Vassné Sápi

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Begriff des Opfers i.S. des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI; Stellung des Opfers im Strafverfahren; Strafverfahren gegen Emil Eredics und Mária Vassné Sápi

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Eredics und Sápi

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2001/220/JI - Stellung des Opfers im Strafverfahren - Begriff des Opfers - Juristische Person - Schlichtung im Rahmen des Strafverfahrens - Anwendungsmodalitäten

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Városi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 8. Juni 2009 - Strafverfahren gegen Emil Eredics u. a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Szombathelyi Városi Bíróság - Auslegung von Art. 1 Buchst. a und von Art. 10 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren - Strafverfahren, in dem das Opfer eine juristische ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 287 (Ls.)
  • EuZW 2011, 568
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.06.2007 - C-467/05

    'Dell''Orto' - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus EuGH, 21.10.2010 - C-205/09
    Vor dem Hintergrund, dass Art. 10 des Rahmenbeschlusses eine Pflicht zur Förderung der Schlichtung zwischen Opfer und Täter im Strafverfahren vorsieht, möchte das vorlegende Gericht im Rahmen des bei ihm anhängigen Strafverfahrens wissen, ob eine "Person, die keine natürliche Person ist", unter den Begriff "Opfer" im Sinne des Art. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses fällt, wobei eine Klarstellung und Vervollständigung des Urteils des Gerichtshofs vom 28. Juni 2007, Dell'Orto (C-467/05, Slg. 2007, I-5557), angestrebt wird.

    Wie die ungarische, die französische und die italienische Regierung sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zutreffend vorgetragen haben, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff des "Opfers" im Sinne des Rahmenbeschlusses, wie er in dessen Art. 1 definiert ist, nach dem Wortlaut und der allgemeinen Systematik des Beschlusses nur natürliche Personen erfasst (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Dell'Orto, Randnrn.

    Der Umstand, dass einige Mitgliedstaaten eine Schlichtung im Strafverfahren vorsehen, wenn das Opfer eine juristische Person ist, stellt das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof im Urteil Dell'Orto gelangt ist, nicht in Frage.

  • EuGH, 11.10.2001 - C-267/99

    Adam

    Auszug aus EuGH, 21.10.2010 - C-205/09
    19 bis 28, vom 11. Oktober 2001, Adam, C-267/99, Slg. 2001, I-7467, Randnrn.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

    Auszug aus EuGH, 21.10.2010 - C-205/09
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht nämlich für die Unionsrechtsordnung ein offensichtliches Interesse daran, dass jede unionsrechtliche Bestimmung unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, einheitlich ausgelegt wird, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Giloy, C-130/95, Slg. 1997, I-4291, Randnrn.
  • EuGH, 15.01.2002 - C-43/00

    Andersen og Jensen

    Auszug aus EuGH, 21.10.2010 - C-205/09
    23 bis 29, vom 15. Januar 2002, Andersen og Jensen, C-43/00, Slg. 2002, I-379, Randnrn.
  • EuGH, 16.03.2006 - C-3/04

    Poseidon Chartering - Richtlinie 86/653/EWG - Selbständige Handelsvertreter -

    Auszug aus EuGH, 21.10.2010 - C-205/09
    15 bis 19, und vom 16. März 2006, Poseidon Chartering, C-3/04, Slg. 2006, I-2505, Randnrn.
  • EuGH, 09.10.2008 - C-404/07

    Katz - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus EuGH, 21.10.2010 - C-205/09
    Aus dem Wortlaut von Art. 10 und dem weiten Ermessen, das der Rahmenbeschluss den nationalen Behörden in Bezug auf die konkrete Umsetzung dieser Ziele lässt (vgl. Urteil vom 9. Oktober 2008, Katz, C-404/07, Slg. 2008, I-7607, Randnr. 46), ergibt sich, dass der ungarische Gesetzgeber mit der im Wesentlichen aus rechtspolitischen Gründen getroffenen Entscheidung, die Anwendung des Schlichtungsverfahrens nur im Fall von Straftaten gegen Personen, die Sicherheit des Verkehrs und das Vermögen zu erlauben, sein Ermessen nicht überschritten hat.
  • OLG Stuttgart, 28.06.2013 - 1 Ws 121/13

    Akteneinsichtsrecht des Verletzten im Strafprozess: Verletztenbegriff; Bezug

    Der Europäische Gerichtshof hat insoweit entscheiden, dass die genannten Regelungen dahingehend auszulegen sind, dass juristische Personen nicht vom Opferbegriff des Rahmenbeschlusses umfasst sein sollen und auch nicht zu sein brauchen, da sich natürliche Personen wegen ihrer größeren Gefährdetheit und der Natur der Interessen, die durch Straftaten allein gegen natürliche Personen beeinträchtigt werden können, wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Opfers, in einer objektiv anderen Lage befinden als juristische Personen (Urteil vom 21.10.2010 - C-205/09, zitiert nach ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-483/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott fällt die Frage, ob sich ein

    28 - Urteile Katz (zitiert in Fn. 6, Randnr. 46), und vom 21. Oktober 2010, Eredics (C-205/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

    29 - Urteil Eredics (zitiert in Fn. 28, Randnr. 37).

    30 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Eredics (zitiert in Fn. 28, Randnr. 39).

  • EuGH, 15.09.2011 - C-483/09

    Das Unionsrecht verbietet es nicht, dass in allen Fällen häuslicher Gewalt selbst

    Hierzu ist festzustellen, dass - neben dem Umstand, dass Art. 34 Abs. 2 EU den nationalen Stellen die Zuständigkeit hinsichtlich der Form und der Mittel lässt, die zur Erreichung des mit den Rahmenbeschlüssen bezweckten Ergebnisses erforderlich sind - Art. 10 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses den Mitgliedstaaten lediglich aufgibt, dafür Sorge zu tragen, dass die Schlichtung im Fall von Straftaten, die sie "für geeignet halten", gefördert wird, so dass die Entscheidung darüber, bei welchen Straftaten die Möglichkeit der Schlichtung besteht, in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt ist (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2010, Eredics und Sápi, C-205/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 37).

    Aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 und dem weiten Ermessen, das der Rahmenbeschluss den nationalen Behörden in Bezug auf die konkrete Umsetzung seiner Ziele lässt, ergibt sich nämlich, dass der nationale Gesetzgeber mit der aus strafrechtspolitischen Gründen getroffenen Entscheidung, die Anwendung des Schlichtungsverfahrens für eine bestimmte Art von Straftaten auszuschließen, sein Ermessen nicht überschritten hat (vgl. entsprechend Urteil Eredics und Sápi, Randnr. 38).

  • EuGH, 31.03.2011 - C-546/09

    Aurubis Balgaria - Zollkodex - Zölle - Einfuhrzollschuld - Säumniszinsen -

    14 bis 19, sowie vom 21. Oktober 2010, Eredics und Sápi, C-205/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 33).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-507/10

    X - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss

    Da der Rahmenbeschluss selbst keine näheren Angaben enthält, ist in Anbetracht von Art. 34 EU, der den nationalen Stellen die Zuständigkeit hinsichtlich der Form und der Mittel lässt, die zur Erreichung des mit Rahmenbeschlüssen bezweckten Ergebnisses erforderlich sind, festzustellen, dass der Rahmenbeschluss den nationalen Behörden hinsichtlich der konkreten Modalitäten zur Umsetzung der mit ihm verfolgten Ziele ein weites Ermessen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2008, Katz, C-404/07, Slg. 2008, I-7607, Randnr. 46, vom 21. Oktober 2010, Eredics und Sápi, C-205/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2012 - C-79/11

    Giovanardi u.a. - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    18 - Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2010, Eredics und Sápi (C-205/09, Slg. 2010, I-8263, Randnr. 38).
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