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   EuGH, 24.01.2017 - C-53/16 P   

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https://dejure.org/2017,1668
EuGH, 24.01.2017 - C-53/16 P (https://dejure.org/2017,1668)
EuGH, Entscheidung vom 24.01.2017 - C-53/16 P (https://dejure.org/2017,1668)
EuGH, Entscheidung vom 24. Januar 2017 - C-53/16 P (https://dejure.org/2017,1668)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Beul / Parlament und Rat

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Nichtigkeitsklage - Funktionieren der Finanzmärkte - Anforderungen an die Prüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse - Verordnung (EU) Nr. ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Nichtigkeitsklage - Funktionieren der Finanzmärkte - Anforderungen an die Prüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse - Verordnung (EU) Nr. ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Beul / Parlament und Rat

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Nichtigkeitsklage - Funktionieren der Finanzmärkte - Anforderungen an die Prüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse - Verordnung (EU) Nr. ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Beul / Parlament und Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Nichtigkeitsklage - Funktionieren der Finanzmärkte - Anforderungen an die Prüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse - Verordnung (EU) Nr. ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Auszug aus EuGH, 24.01.2017 - C-53/16
    Daraus folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile der Entscheidung, deren Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 29).

    Ferner ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, dem es an einer kohärenten Struktur fehlt, das auf allgemeine Aussagen beschränkt ist und das keine genauen Angaben dazu enthält, welche Gründe der angefochtenen Entscheidung mit einem Rechtsfehler behaftet sein sollen (vgl. u. a. Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-132/12

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 24.01.2017 - C-53/16
    Zweitens hat sich das Gericht in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt, wonach, wenn die angefochtene Handlung eine Gruppe von Personen berührt, deren Identität zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Handlung aufgrund von Kriterien, die den Mitgliedern dieser Gruppe eigen waren, feststand oder feststellbar war, diese Personen von der Handlung insoweit individuell betroffen sein können, als sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören; dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Handlung in Rechte eingreift, die der Einzelne vor ihrem Erlass erworben hat (Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 59).

    Hierzu genügt der Hinweis, dass zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn eine Entscheidung eine Gruppe von Personen berührt, deren Identität zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung aufgrund von Kriterien, die den Mitgliedern der Gruppe eigen waren, feststand oder feststellbar war, diese Personen von der Entscheidung insoweit individuell betroffen sein können, als sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören; dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Entscheidung in Rechte eingreift, die der Einzelne vor ihrem Erlass erworben hat (Urteile vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C-125/06 P, EU:C:2008:159, Rn. 71 und 72, sowie vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 59).

  • EuGH, 20.01.2016 - C-373/14

    Toshiba Corporation / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

    Auszug aus EuGH, 24.01.2017 - C-53/16
    Daraus folgt, dass es dem Rechtsmittelführer mit diesem Rechtsmittelgrund in Wirklichkeit darum geht, vom Gerichtshof eine neue Beurteilung der Tatsachen und Beweise zu erhalten, was - außer im Fall einer hier nicht geltend gemachten Beweisverfälschung - nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zu dessen Befugnissen im Rechtsmittelverfahren gehört (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 40).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-70/12

    Quinn Barlo u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.01.2017 - C-53/16
    Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (Urteil vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.05.2001 - C-345/00

    FNAB u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 24.01.2017 - C-53/16
    Zum zweiten Rechtsmittelgrund ist festzustellen, dass nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden muss (Beschlüsse vom 10. Mai 2001, FNAB u. a./Rat, C-345/00 P, EU:C:2001:270, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. Mai 2007, Smanor u. a./Kommission, C-99/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:295, Rn. 14).
  • EuGH, 23.05.2007 - C-99/07

    Smanor u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.01.2017 - C-53/16
    Zum zweiten Rechtsmittelgrund ist festzustellen, dass nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden muss (Beschlüsse vom 10. Mai 2001, FNAB u. a./Rat, C-345/00 P, EU:C:2001:270, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. Mai 2007, Smanor u. a./Kommission, C-99/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:295, Rn. 14).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuGH, 24.01.2017 - C-53/16
    Hierzu hat das Gericht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen, nach der die gerichtliche Kontrolle der Wahrung der Rechtsordnung der Europäischen Union, wie sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV ergibt, durch den Gerichtshof der Europäischen Union und die Gerichte der Mitgliedstaaten gewährleistet wird (Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 90).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuGH, 24.01.2017 - C-53/16
    Hierzu hat das Gericht zunächst an die Rechtsprechung erinnert, nach der eine natürliche oder juristische Person von einer nicht an sie gerichteten Handlung nur dann individuell betroffen ist, wenn die fragliche Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, 213, 238, und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 36).
  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    Auszug aus EuGH, 24.01.2017 - C-53/16
    Hierzu hat das Gericht zunächst an die Rechtsprechung erinnert, nach der eine natürliche oder juristische Person von einer nicht an sie gerichteten Handlung nur dann individuell betroffen ist, wenn die fragliche Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, 213, 238, und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 36).
  • EuG, 06.09.2011 - T-18/10

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 24.01.2017 - C-53/16
    Eine Handlung habe, so das Gericht weiter, allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gelte und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen entfalte (Beschluss vom 6. September 2011, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, T-18/10, EU:T:2011:419, Rn. 63), was hier der Fall sei.
  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

  • EuGH, 23.04.2009 - C-362/06

    Sahlstedt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Erhaltung der natürlichen

  • EuGH, 13.03.2008 - C-125/06

    Kommission / Infront WM - Rechtsmittel - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehen -

  • EuG, 23.11.2015 - T-640/14

    Beul / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Funktionieren der Finanzmärkte -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-64/16

    Associação Sindical dos Juízes Portugueses - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art.

    60 Vgl. u. a. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C-583/11 P, EU:C:2013:21, Nrn. 34, 116 und 121), Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 90 und 99), und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 45), sowie Beschluss vom 24. Januar 2017, Beul/Parlament und Rat (C-53/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:66, Rn. 18 und 19).
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