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   EuGH, 28.04.2022 - C-251/21   

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EuGH, 28.04.2022 - C-251/21 (https://dejure.org/2022,9300)
EuGH, Entscheidung vom 28.04.2022 - C-251/21 (https://dejure.org/2022,9300)
EuGH, Entscheidung vom 28. April 2022 - C-251/21 (https://dejure.org/2022,9300)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Piltenes mezi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 - Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER - Art. 30 - Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 - ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 27.01.2022 - C-234/20

    Der Gerichtshof legt die Unionsrechtsbestimmungen für im Rahmen von Natura 2000

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-251/21
    Nach Art. 30 Abs. 6 Buchst. a sind nämlich nur land- und forstwirtschaftliche Gebiete im Sinne dieser Verordnung oder gegebenenfalls im Sinne der im Einklang mit ihr erlassenen nationalen Regelung förderfähig, die als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 92/43 und 2009/147 ausgewiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-234/20, EU:C:2022:56, Rn. 27, 33, 35 und 37).

    Der Charakter dieser Förderung als Entschädigung oder als Ausgleich ergibt sich somit schon aus der vom Unionsgesetzgeber mit ihr verfolgten Zielsetzung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 26 und 28, sowie vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-234/20, EU:C:2022:56, Rn. 43) und vermag daher ihre Einstufung als Beihilfen, die gemäß der Unionsregelung über den ELER gewährt werden können, nicht in Frage zu stellen.

    Daraus folgt insbesondere, dass die Mitgliedstaaten zwar befugt sind, auf der Grundlage von Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 aus dem ELER kofinanzierte Beihilfen zu gewähren; sie sind dazu aber nicht verpflichtet, sondern verfügen insoweit über einen Gestaltungsspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, Lauku atbalsta dienests [Existenzgründungsbeihilfen in der Landwirtschaft], C-119/20, EU:C:2021:817, Rn. 56, vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-234/20, EU:C:2022:56, Rn. 40 und 66, sowie vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-238/20, EU:C:2022:57, Rn. 36).

    Zum einen hat der Gerichtshof nämlich bereits entschieden, dass das Eigentumsrecht nicht uneingeschränkt gilt und dass seine Ausübung unter den in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Voraussetzungen Gegenstand einer durch ein von der Union anerkanntes, dem Gemeinwohl dienendes Ziel gerechtfertigten Beschränkung sein kann, wie sie sich aus einer anhand der Richtlinien 92/43 oder 2009/147 zu Zwecken des Natur- und Umweltschutzes erlassenen nationalen Maßnahme ergibt, ohne dass die Person, deren Eigentum eine solche Beschränkung erfährt, in jedem Fall eine Entschädigung und speziell eine Förderung auf der Grundlage von Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 erhalten muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-234/20, EU:C:2022:56, Rn. 62 bis 66, und vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-238/20, EU:C:2022:57, Rn. 32 bis 36).

  • EuGH, 27.01.2022 - C-238/20

    Sātiņi-S

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-251/21
    Zum anderen schließt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Entschädigungs- oder Ausgleichscharakter keineswegs aus, dass eine solche Förderung im Übrigen, soweit sie aus staatlichen Mitteln finanziert wird, als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden kann, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-238/20, EU:C:2022:57, Rn. 40 und 52).

    Daraus folgt insbesondere, dass die Mitgliedstaaten zwar befugt sind, auf der Grundlage von Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 aus dem ELER kofinanzierte Beihilfen zu gewähren; sie sind dazu aber nicht verpflichtet, sondern verfügen insoweit über einen Gestaltungsspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, Lauku atbalsta dienests [Existenzgründungsbeihilfen in der Landwirtschaft], C-119/20, EU:C:2021:817, Rn. 56, vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-234/20, EU:C:2022:56, Rn. 40 und 66, sowie vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-238/20, EU:C:2022:57, Rn. 36).

    Zum einen hat der Gerichtshof nämlich bereits entschieden, dass das Eigentumsrecht nicht uneingeschränkt gilt und dass seine Ausübung unter den in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Voraussetzungen Gegenstand einer durch ein von der Union anerkanntes, dem Gemeinwohl dienendes Ziel gerechtfertigten Beschränkung sein kann, wie sie sich aus einer anhand der Richtlinien 92/43 oder 2009/147 zu Zwecken des Natur- und Umweltschutzes erlassenen nationalen Maßnahme ergibt, ohne dass die Person, deren Eigentum eine solche Beschränkung erfährt, in jedem Fall eine Entschädigung und speziell eine Förderung auf der Grundlage von Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 erhalten muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-234/20, EU:C:2022:56, Rn. 62 bis 66, und vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-238/20, EU:C:2022:57, Rn. 32 bis 36).

  • EuGH, 30.03.2017 - C-315/16

    Lingurár

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-251/21
    Der Charakter dieser Förderung als Entschädigung oder als Ausgleich ergibt sich somit schon aus der vom Unionsgesetzgeber mit ihr verfolgten Zielsetzung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 26 und 28, sowie vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-234/20, EU:C:2022:56, Rn. 43) und vermag daher ihre Einstufung als Beihilfen, die gemäß der Unionsregelung über den ELER gewährt werden können, nicht in Frage zu stellen.

    Diese Beihilfe soll den Antragstellern aber nicht unmittelbar von der Union gewährt werden, sondern über die Mitgliedstaaten in Anwendung der von ihnen vorgelegten und von der Kommission genehmigten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, wie sich aus Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1305/2013 ergibt und wie der Gerichtshof bereits sowohl in Bezug auf diese Verordnung als auch hinsichtlich der durch sie aufgehobenen und ersetzten Verordnung festgestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 21, und vom 6. Oktober 2021, Lauku atbalsta dienests [Existenzgründungsbeihilfen in der Landwirtschaft], C-119/20, EU:C:2021:817, Rn. 54 bis 56).

    Die Ausübung dieses Gestaltungsspielraums muss sich allerdings innerhalb der Grenzen der Verordnung bewegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 18) und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts erfolgen (vgl. entsprechend, hinsichtlich der Gewährung von Finanzierungen auf der Grundlage eines anderen Fonds der Union als des ELER, Urteil vom 27. Januar 2022, Zinatnes parks, C-347/20, EU:C:2022:59, Rn. 61).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-119/20

    Lauku atbalsta dienests (Aides au démarrage d'entreprises agricoles)

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-251/21
    Diese Beihilfe soll den Antragstellern aber nicht unmittelbar von der Union gewährt werden, sondern über die Mitgliedstaaten in Anwendung der von ihnen vorgelegten und von der Kommission genehmigten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, wie sich aus Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1305/2013 ergibt und wie der Gerichtshof bereits sowohl in Bezug auf diese Verordnung als auch hinsichtlich der durch sie aufgehobenen und ersetzten Verordnung festgestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 21, und vom 6. Oktober 2021, Lauku atbalsta dienests [Existenzgründungsbeihilfen in der Landwirtschaft], C-119/20, EU:C:2021:817, Rn. 54 bis 56).

    Dieser Mechanismus spiegelt seinerseits die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission wider, die nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 der Unterstützung der Union für die vom ELER finanzierte Entwicklung des ländlichen Raums ihre Struktur verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Lauku atbalsta dienests [Existenzgründungsbeihilfen in der Landwirtschaft], C-119/20, EU:C:2021:817, Rn. 57), wobei diese Unterstützung nicht nur die Form einer Finanzierung aus dem Unionshaushalt haben kann, sondern auch die Form einer ergänzenden Finanzierung aus staatlichen Mitteln.

    Daraus folgt insbesondere, dass die Mitgliedstaaten zwar befugt sind, auf der Grundlage von Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 aus dem ELER kofinanzierte Beihilfen zu gewähren; sie sind dazu aber nicht verpflichtet, sondern verfügen insoweit über einen Gestaltungsspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, Lauku atbalsta dienests [Existenzgründungsbeihilfen in der Landwirtschaft], C-119/20, EU:C:2021:817, Rn. 56, vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-234/20, EU:C:2022:56, Rn. 40 und 66, sowie vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-238/20, EU:C:2022:57, Rn. 36).

  • EuGH, 27.01.2022 - C-347/20

    Zinātnes parks

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-251/21
    Die Ausübung dieses Gestaltungsspielraums muss sich allerdings innerhalb der Grenzen der Verordnung bewegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 18) und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts erfolgen (vgl. entsprechend, hinsichtlich der Gewährung von Finanzierungen auf der Grundlage eines anderen Fonds der Union als des ELER, Urteil vom 27. Januar 2022, Zinatnes parks, C-347/20, EU:C:2022:59, Rn. 61).

    Befinden sich Unternehmen in wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten, ist es nämlich gerechtfertigt, die Prüfung der Vereinbarkeit etwaiger ihnen zu gewährender Beihilfen mit dem Binnenmarkt von speziellen Voraussetzungen abhängig zu machen, die es ermöglichen, ihre Schwierigkeiten und deren mögliche Auswirkungen zu berücksichtigen (vgl. entsprechend, zur Unanwendbarkeit einer anderen Freistellungsverordnung als der Verordnung Nr. 702/2014 auf Unternehmen in Schwierigkeiten, Urteil vom 27. Januar 2022, Zinatnes parks, C-347/20, EU:C:2022:59, Rn. 46 bis 49 und 57).

  • EuGH, 20.05.2021 - C-128/19

    Azienda Sanitaria Provinciale di Catania

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-251/21
    Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Verordnung Nr. 702/2014, wie sich bereits aus ihrem Titel ergibt, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Einzelbeihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt und infolgedessen zu ihrer Freistellung von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen allgemeinen Anmeldepflicht dient, sofern diese Einzelbeihilfen alle in der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2021, Azienda Sanitaria Provinciale di Catania, C-128/19, EU:C:2021:401, Rn. 47).

    Eine derartige Freistellungsverordnung schließt nicht aus, dass eine konkrete Einzelbeihilfe, die zu einer der dort aufgezählten Arten gehört, ohne aber die Voraussetzungen zu erfüllen, unter denen sie auf der Grundlage der Freistellungsverordnung für vereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt werden kann, dafür gleichwohl nach einer speziellen Prüfung in Betracht kommt, sofern die Beihilfe der Kommission zuvor gemeldet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 57, 59, 86 und 87, sowie vom 20. Mai 2021, Azienda Sanitaria Provinciale di Catania, C-128/19, EU:C:2021:401, Rn. 42).

  • EuGH, 09.06.2016 - C-78/16

    Die Kommission kann die Mitgliedstaaten verpflichten, alle Pflanzen, die von der

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-251/21
    Sofern eine anhand der Richtlinien 92/43 oder 2009/147 zu Zwecken des Natur- und Umweltschutzes erlassene nationale Maßnahme allerdings bewirkt, dass der durch sie herbeigeführte Wertverlust des betreffenden Geländes einem Entzug des Eigentums gleichkommt, hat der Eigentümer, da es sich um einen Fall der Durchführung des Unionsrechts handelt, gemäß Art. 17 der Charta Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a., C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 85 und 86).
  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-251/21
    Eine derartige Freistellungsverordnung schließt nicht aus, dass eine konkrete Einzelbeihilfe, die zu einer der dort aufgezählten Arten gehört, ohne aber die Voraussetzungen zu erfüllen, unter denen sie auf der Grundlage der Freistellungsverordnung für vereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt werden kann, dafür gleichwohl nach einer speziellen Prüfung in Betracht kommt, sofern die Beihilfe der Kommission zuvor gemeldet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 57, 59, 86 und 87, sowie vom 20. Mai 2021, Azienda Sanitaria Provinciale di Catania, C-128/19, EU:C:2021:401, Rn. 42).
  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-251/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind daher bei der Auslegung der betreffenden Vorschrift neben ihrem Wortlaut auch ihr Regelungszusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41, und vom 21. Januar 2021, Deutschland/Esso Raffinage, C-471/18 P, EU:C:2021:48, Rn. 81).
  • EuGH, 21.01.2021 - C-471/18

    Deutschland/ Esso Raffinage

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-251/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind daher bei der Auslegung der betreffenden Vorschrift neben ihrem Wortlaut auch ihr Regelungszusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41, und vom 21. Januar 2021, Deutschland/Esso Raffinage, C-471/18 P, EU:C:2021:48, Rn. 81).
  • EuGH, 01.12.2022 - C-409/21

    DELID

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten die Verordnung Nr. 1305/2013 durch ihre Programme zur Förderung der ländlichen Entwicklung umsetzen (Urteil vom 6. Oktober 2021, Lauku atbalsta dienests [Existenzgründungsbeihilfen in der Landwirtschaft], C-119/20, EU:C:2021:817, Rn. 54) und ihnen diese Verordnung die Möglichkeit lässt, zur Verwirklichung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums ein Bündel von Maßnahmen zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Piltenes me?¾i, C-251/21, EU:C:2022:311, Rn. 63).
  • FG Hamburg, 20.10.2010 - 4 K 58/10

    Zollrecht - Einfuhrabgaben - Zolltarif: Erhebung von Antidumpingzoll für Schuhe,

    Aufgrund der rechtzeitig eingeleiteten Überprüfung gemäß Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 384/96 durch die Kommission wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China und Vietnam, vgl. die entsprechende Bekanntmachung vom 03.10.2008 (ABl. Nr. C 251/21), blieb die endgültige Antidumpingmaßnahme - um eine solche handelt es sich bei der VO (EG) Nr. 1472/2006 - davon abweichend jedoch bis zum Abschluss der Überprüfung in Kraft, vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 VO (EG) Nr. 384/96.
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