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   EuGH, 29.06.2023 - C-108/22   

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https://dejure.org/2023,15036
EuGH, 29.06.2023 - C-108/22 (https://dejure.org/2023,15036)
EuGH, Entscheidung vom 29.06.2023 - C-108/22 (https://dejure.org/2023,15036)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juni 2023 - C-108/22 (https://dejure.org/2023,15036)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (TVA - Agrégateur de services hôteliers)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Sonderregelung für Reisebüros - Anwendungsbereich - Konsolidierer von Beherbergungsdienstleistungen, der diese Leistungen im eigenen Namen kauft und ohne zusätzliche Leistungen an ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Richtlinie 2006/112/EG; Sonderregelung für Reisebüros; Anwendungsbereich; Konsolidierer von Beherbergungsdienstleistungen, der diese Leistungen im eigenen Namen kauft und ohne zusätzliche Leistungen an ...

  • Betriebs-Berater

    Sonderregelung für Reisebüros - Anwendungsbereich - Konsolidierer von Beherbergungsdienstleistungen, der diese Leistungen im eigenen Namen kauft und ohne zusätzliche Leistungen an andere Gewerbetreibende verkauft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Sonderregelung für Reisebüros - Anwendungsbereich - Konsolidierer von Beherbergungsdienstleistungen, der diese Leistungen im eigenen Namen kauft und ohne zusätzliche Leistungen an ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Sonderregelung für Reisebüros - Anwendungsbereich - Konsolidierer von Beherbergungsdienstleistungen, der diese Leistungen im eigenen Namen kauft und ohne zusätzliche Leistungen an ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.12.2018 - C-552/17

    Alpenchalets Resorts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-108/22
    Eine solche Steuerregelung widerspräche den Zielen dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Alpenchalets Resorts, C-552/17, EU:C:2018:1032, Rn. 25 bis 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die bloße Bereitstellung von Ferienunterkünften durch das Reisebüro genügt, damit die in den Art. 306 bis 310 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Sonderregelung Anwendung findet, kann der Stellenwert etwaiger anderer Lieferungen von Gegenständen oder anderer Dienstleistungen, die zu dieser Bereitstellung von Unterkünften hinzutreten, keine Auswirkung auf die rechtliche Qualifikation des in Rede stehenden Sachverhalts haben, die dahin geht, dass er unter die Sonderregelung für Reisebüros fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Alpenchalets Resorts, C-552/17, EU:C:2018:1032, Rn. 29 und 33).

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass die Art. 306 bis 310 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass die bloße Überlassung einer von anderen Steuerpflichtigen angemieteten Ferienwohnung durch ein Reisebüro oder eine solche Überlassung einer Ferienwohnung verbunden mit zusätzlichen Leistungen unabhängig von dem Stellenwert dieser zusätzlichen Leistungen jeweils eine einheitliche Leistung darstellt, die der Sonderregelung für Reisebüros unterliegt (Urteil vom 19. Dezember 2018, Alpenchalets Resorts, C-552/17, EU:C:2018:1032, Rn. 35).

  • EuGH, 12.11.1992 - C-163/91

    Van Ginkel Waddinxveen / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-108/22
    Denn die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Steuerbemessungsgrundlage und den Vorsteuerabzug würde aufgrund der Vielzahl und aufgrund der Lokalisierung der erbrachten Leistungen bei diesen Unternehmen zu praktischen Schwierigkeiten führen, die die Ausübung ihrer Tätigkeit behindern würden (Urteile vom 12. November 1992, Van Ginkel, C-163/91, EU:C:1992:435, Rn. 14, und vom 25. Oktober 2012, Kozak, C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 19).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-422/17

    Skarpa Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts -

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-108/22
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Sonderregelung als Ausnahme vom gemeinsamen System der Mehrwertsteuerrichtlinie nur angewandt werden darf, soweit dies zur Erreichung ihres Ziels erforderlich ist (Urteil vom 19. Dezember 2017, Skarpa Travel, C-422/17, EU:C:2018:1029, Rn. 24 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.10.2012 - C-557/11

    Kozak - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 306 bis 310 -

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-108/22
    Denn die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Steuerbemessungsgrundlage und den Vorsteuerabzug würde aufgrund der Vielzahl und aufgrund der Lokalisierung der erbrachten Leistungen bei diesen Unternehmen zu praktischen Schwierigkeiten führen, die die Ausübung ihrer Tätigkeit behindern würden (Urteile vom 12. November 1992, Van Ginkel, C-163/91, EU:C:1992:435, Rn. 14, und vom 25. Oktober 2012, Kozak, C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 19).
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