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   EuGH, 30.01.2024 - C-560/20   

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EuGH, 30.01.2024 - C-560/20 (https://dejure.org/2024,983)
EuGH, Entscheidung vom 30.01.2024 - C-560/20 (https://dejure.org/2024,983)
EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 2024 - C-560/20 (https://dejure.org/2024,983)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Landeshauptmann von Wien (Regroupement familial avec un mineur réfugié)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Einwanderungspolitik - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 10 Abs. 3 Buchst. a - Familienzusammenführung eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings mit ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2024, 497
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

    Auszug aus EuGH, 30.01.2024 - C-560/20
    Insoweit meint es, dass die vom Gerichtshof im Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 64), vorgenommene Auslegung in Bezug auf eine Situation, in der ein unbegleiteter Minderjähriger während des Asylverfahrens und somit noch vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig werde, auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende übertragbar sein müsste, in der der Zusammenführende zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig sei, so dass auch in dieser zweiten Situation das Recht auf Familienzusammenführung auf diese Bestimmung gestützt werden könne.

    Sollte diese Schlussfolgerung bestätigt werden, stellt sich für das vorlegende Gericht zweitens die Frage, ob die im Urteil A und S in Rn. 61 angestellten Überlegungen, wonach der auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 eingereichte Antrag auf Familienzusammenführung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag zu stellen sei, an dem der Zusammenführende, der während des Asylverfahrens volljährig geworden sei, als Flüchtling anerkannt worden sei, auch auf die Konstellation eines Zusammenführenden zu übertragen sei, der während des Verfahrens auf Familienzusammenführung volljährig geworden sei.

    Wenn die Frage 1 mit Ja zu beantworten ist: Ist in einem solchen Fall erforderlich, dass die Eltern des Drittstaatsangehörigen die im Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 61), erwähnte Frist zur Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung "grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag ..., an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist", einhalten?.

    Wenn die Frage 2 mit Ja zu beantworten ist: Welche Kriterien sind bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit heranzuziehen, ob ein solcher Antrag auf Familienzusammenführung "grundsätzlich" innerhalb von drei Monaten im Sinne der Ausführungen im Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 61), gestellt wurde?.

    Durch Art. 10 Abs. 3 Buchst. a soll somit im Speziellen ein stärkerer Schutz der Flüchtlinge, die unbegleitete Minderjährige sind, gewährleistet werden (Urteil vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 33, 34 und 44).

    In seinem Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 64), hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86, der den Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" definiert, in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als "Minderjähriger" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.

    Außerdem liefe dies nicht nur dem Ziel dieser Richtlinie, die Familienzusammenführung zu begünstigen und dabei Flüchtlinge, insbesondere unbegleitete Minderjährige, besonders zu schützen, sondern auch den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit zuwider (Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 55).

    Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 61), auch entschieden, dass es mit dem Ziel von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 unvereinbar wäre, wenn sich ein Flüchtling, der zum Zeitpunkt seines Asylantrags die Eigenschaft eines unbegleiteten Minderjährigen besaß, aber während des Verfahrens über diesen Antrag volljährig geworden ist, "ohne jede zeitliche Begrenzung" auf diese Vorschrift berufen könnte, um eine Familienzusammenführung zu erwirken, so dass der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden muss.

    Danach sind sie in dem darin genannten Fall verpflichtet, die Familienzusammenführung der Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Zusammenführenden zu gestatten, ohne dass sie dabei über einen Wertungsspielraum verfügen (Urteil vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 43).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-273/20

    Familienzusammenführung: Die Ablehnung der Erteilung eines nationalen Visums zum

    Auszug aus EuGH, 30.01.2024 - C-560/20
    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. Juli 2021 ist das vorliegende Verfahren bis zu der das Verfahren beendenden Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen C-273/20 und C-355/20 sowie in der Rechtssache C-279/20 ausgesetzt worden.

    Mit Entscheidung vom 8. August 2022 hat der Präsident des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht die Urteile vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland (Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling) (C-273/20 und C-355/20, EU:C:2022:617), und vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland (Nachzug eines volljährig gewordenen Kindes) (C-279/20, EU:C:2022:618), zugestellt und es gebeten, ihm mitzuteilen, ob es sein Vorabentscheidungsersuchen unter Berücksichtigung dieser Urteile ganz oder teilweise aufrechterhalten wolle.

    Somit kann sich ein solcher minderjähriger Flüchtling auf Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 stützen, um das Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern auf der Grundlage der in dieser Bestimmung vorgesehenen günstigeren Bedingungen in Anspruch zu nehmen, ohne dass der betreffende Mitgliedstaat den Antrag auf Familienzusammenführung mit der Begründung ablehnen kann, dass der betreffende Flüchtling zum Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag nicht mehr minderjährig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland [Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling], C-273/20 und C-355/20, EU:C:2022:617, Rn. 52).

    Dieser Artikel ist nach ständiger Rechtsprechung in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 24 Abs. 2 der Charta und unter Beachtung des in deren Art. 24 Abs. 3 niedergelegten Erfordernisses regelmäßiger persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen zu lesen (Urteil vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland [Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling], C-273/20 und C-355/20, EU:C:2022:617, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 im Licht des Art. 7 und des Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta ausgelegt und angewandt werden müssen, wie sich im Übrigen aus dem Wortlaut des zweiten Erwägungsgrundes und des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie ergibt, wonach die Mitgliedstaaten die Anträge auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung des Wohls der betroffenen Kinder und in dem Bestreben, das Familienleben zu fördern, prüfen müssen (Urteil vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland [Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling], C-273/20 und C-355/20, EU:C:2022:617, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-133/19

    Der Zeitpunkt, auf den es zur Bestimmung, ob ein Familienangehöriger eines

    Auszug aus EuGH, 30.01.2024 - C-560/20
    Nach ständiger Rechtsprechung haben somit die Mitgliedstaaten, insbesondere ihre Gerichte, nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern sie müssen auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidiert (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-279/20

    Bundesrepublik Deutschland (Regroupement familial d'un enfant devenu majeur) -

    Auszug aus EuGH, 30.01.2024 - C-560/20
    Mit Entscheidung vom 8. August 2022 hat der Präsident des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht die Urteile vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland (Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling) (C-273/20 und C-355/20, EU:C:2022:617), und vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland (Nachzug eines volljährig gewordenen Kindes) (C-279/20, EU:C:2022:618), zugestellt und es gebeten, ihm mitzuteilen, ob es sein Vorabentscheidungsersuchen unter Berücksichtigung dieser Urteile ganz oder teilweise aufrechterhalten wolle.
  • EuGH, 07.11.2018 - C-380/17

    K und B

    Auszug aus EuGH, 30.01.2024 - C-560/20
    Aus Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/86 ergibt sich also, dass der Unionsgesetzgeber in den in Unterabs. 1 dieser Bestimmung genannten Fällen die Mitgliedstaaten ermächtigt hat, in Bezug auf die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 genannten Voraussetzungen anstelle der günstigeren Regelung, die auf Flüchtlinge normalerweise Anwendung findet, die allgemeine Regelung anzuwenden, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2018, K und B, C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 46).
  • EuGH, 12.12.2019 - C-519/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Regroupement familial - sœur de

    Auszug aus EuGH, 30.01.2024 - C-560/20
    Im Übrigen wird diese Schlussfolgerung durch das Urteil vom 12. Dezember 2019, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Familienzusammenführung - Schwester des Flüchtlings) (C-519/18, EU:C:2019:1070), nicht in Frage gestellt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, der Schwester eines Flüchtlings die Familienzusammenführung nur dann zu gestatten, wenn diese aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage ist, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.
  • EuGH, 16.07.2020 - C-137/19

    Familiennachzug: Minderjährigkeit der Kinder bei Antragstellung entscheidend

    Auszug aus EuGH, 30.01.2024 - C-560/20
    Nach ständiger Rechtsprechung haben somit die Mitgliedstaaten, insbesondere ihre Gerichte, nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern sie müssen auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidiert (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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