Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 01.08.2022 - C-279/20   

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https://dejure.org/2022,19386
EuGH, 01.08.2022 - C-279/20 (https://dejure.org/2022,19386)
EuGH, Entscheidung vom 01.08.2022 - C-279/20 (https://dejure.org/2022,19386)
EuGH, Entscheidung vom 01. August 2022 - C-279/20 (https://dejure.org/2022,19386)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesrepublik Deutschland (Regroupement familial d'un enfant devenu majeur)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Einwanderungspolitik - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c - Begriff "minderjähriges Kind" - Art. 16 Abs. 1 Buchst. b - Begriff ...

  • milo.bamf.de

    EGRL 86/2003; EGRL 86/2003, Art 4 Abs 1; AufenthG 2004, § 32 Abs 1
    Syrien: rechtswidrige Verweigerung der Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung; maßgebender Zeitpunkt zur Feststellung der Minderjährigkeit des Kindes ist der der Asylantragstellung des Elternteils, nicht der Zeitpunkt der Zuerkennung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Einwanderungspolitik - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c - Begriff "minderjähriges Kind" - Art. 16 Abs. 1 Buchst. b - Begriff ...

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3623
  • NVwZ 2022, 1714
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 16.07.2020 - C-133/19

    Der Zeitpunkt, auf den es zur Bestimmung, ob ein Familienangehöriger eines

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-279/20
    Mit Entscheidung vom 3. August 2020 hat der Präsident des Gerichtshofs das vorlegende Gericht um Mitteilung gebeten, ob es in Anbetracht des Urteils vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

    Das vorlegende Gericht ist, wie sich aus der oben in Rn. 25 erwähnten Antwort auf eine Frage des Gerichtshofs ergibt, der Ansicht, dass sich das Ausgangsverfahren von denjenigen unterscheide, in denen das Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), ergangen sei.

    Vor diesem Hintergrund ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass das Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), nicht über die Frage befinde, ob der vom Gerichtshof im Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), gewählte Ansatz, wie er oben in Rn. 20 geschildert worden ist, vorliegend zur Anwendung gelangen könne.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Ziel der Richtlinie 2003/86 darin besteht, die Familienzusammenführung zu begünstigen, und dass sie außerdem Drittstaatsangehörigen, insbesondere Minderjährigen, Schutz gewähren soll (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er schreibt ihnen in den in der Richtlinie festgelegten Fallkonstellationen vor, den Nachzug bestimmter Familienangehöriger des Zusammenführenden zu gestatten, ohne dass sie in dieser Hinsicht über ein Ermessen verfügen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit gibt Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/86, während er bestimmt, dass die minderjährigen Kinder das nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats geltende Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht haben dürfen, weder an, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, um zu beurteilen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, noch verweist er diesbezüglich auf das Recht der Mitgliedstaaten (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 28).

    Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt nämlich, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung u. a. des Kontexts der Bestimmung und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung haben die Mitgliedstaaten, insbesondere ihre Gerichte, nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern sie müssen auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidiert (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 7 der Charta ist nach ständiger Rechtsprechung in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 24 Abs. 2 der Charta und unter Beachtung des in deren Art. 24 Abs. 3 niedergelegten Erfordernisses regelmäßiger persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen zu lesen (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 im Licht des Art. 7 und des Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta ausgelegt und angewandt werden müssen, wie sich im Übrigen aus dem Wortlaut des zweiten Erwägungsgrundes und des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie ergibt, wonach die Mitgliedstaaten die Anträge auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung des Wohls der betroffenen Kinder und in dem Bestreben, das Familienleben zu fördern, prüfen müssen (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich auch aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), und vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), dass das Recht auf Familienzusammenführung, wenn es um minderjährige Kinder geht, nicht durch den Zeitaufwand für Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz oder auf Familienzusammenführung ausgehöhlt werden darf.

    Ein Abstellen auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde des fraglichen Mitgliedstaats über den Asylantrag des betreffenden Elternteils entscheidet, oder auf den späteren Zeitpunkt, zu dem das betroffene Kind seinen Visumantrag zum Zweck der Familienzusammenführung stellt, als Zeitpunkt, nach dem sich die Beurteilung der Minderjährigeneigenschaft für die Zwecke der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 richtet, stünde aber nicht nur mit den Zielen dieser Richtlinie, die Familienzusammenführung zu begünstigen und Flüchtlingen besonderen Schutz zu gewähren, sondern auch mit den Anforderungen, die sich aus Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta ergeben, nicht in Einklang; die letztgenannte Bestimmung impliziert dabei, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen, insbesondere bei den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Richtlinie 2003/86 treffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 36).

    Des Weiteren könnte eine solche Auslegung, da damit das Recht des betroffenen minderjährigen Kindes auf Familienzusammenführung von zufälligen und nicht vorhersehbaren Umständen abhängig gemacht würde, die voll und ganz im Verantwortungsbereich der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats lägen, große Unterschiede bei der Bearbeitung von Anträgen auf Familienzusammenführung zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats zur Folge haben (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 43).

  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-279/20
    Es begründete seine Entscheidung damit, dass nach dem Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), betreffend den Familiennachzug von Eltern zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling, das auf die hier vorliegende umgekehrte Konstellation des Familiennachzugs eines Kindes zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil übertragbar sei, nicht der Zeitpunkt der Beantragung des Visums zum Zweck der Familienzusammenführung für die Beurteilung der Minderjährigenschaft von XC maßgebend sei, sondern der Zeitpunkt der Asylbeantragung durch ihren Vater.

    Diese stützte sie darauf, dass es in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), ergangen sei, um einen anderen Sachverhalt, als er vorliegend in Rede stehe, und um die Auslegung einer anderen Bestimmung der Richtlinie 2003/86 als der hier relevanten gegangen sei.

    Insbesondere wirft es die Frage auf, ob auf den vorliegenden Fall der vom Gerichtshof im Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), gewählte Ansatz angewandt werden kann: Danach ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als "Minderjähriger" im Sinne von Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 anzusehen.

    Am 12. Mai 2021 hat der Gerichtshof der deutschen Regierung gemäß Art. 61 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung eine Frage gestellt, mit der er sie aufgefordert hat, zu der möglichen Bedeutung des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), im Hinblick auf die Beantwortung der ersten Vorlagefrage Stellung zu nehmen.

    Fraglich ist also, ob unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände im vorliegenden Fall der Ansatz, den der Gerichtshof im Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), gewählt hat, in Bezug auf den Zeitpunkt zur Anwendung kommen kann, der für die Beurteilung der Minderjährigeneigenschaft des Kindes eines als Flüchtling anerkannten Asylbewerbers maßgebend ist.

    Vor diesem Hintergrund ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass das Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), nicht über die Frage befinde, ob der vom Gerichtshof im Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), gewählte Ansatz, wie er oben in Rn. 20 geschildert worden ist, vorliegend zur Anwendung gelangen könne.

    Wie der Gerichtshof bereits erläutert hat, lässt sich diese Voraussetzung unschwer damit erklären, dass sich vor Erlass einer solchen Entscheidung nicht mit Sicherheit feststellen lässt, ob der Betroffene die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt, was wiederum Voraussetzung für das Recht auf Familienzusammenführung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 51 und 63).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein deklaratorischer Akt ist und ein Flüchtling somit ab dem Zeitpunkt seines entsprechenden Antrags ein Recht auf Zuerkennung dieser Eigenschaft hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 53 und 54).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich auch aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), und vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), dass das Recht auf Familienzusammenführung, wenn es um minderjährige Kinder geht, nicht durch den Zeitaufwand für Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz oder auf Familienzusammenführung ausgehöhlt werden darf.

    Die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte hätten dann nämlich keine Veranlassung, die Anträge von Eltern Minderjähriger auf internationalen Schutz mit der Dringlichkeit, die geboten ist, um der besonderen Schutzbedürftigkeit der Minderjährigen Rechnung zu tragen, vorrangig zu bearbeiten und könnten somit in einer Weise handeln, die das Recht auf Familienleben sowohl eines Elternteils mit seinem minderjährigen Kind als auch des Kindes mit einem Familienangehörigen gefährden würde (vgl. entsprechend Urteile vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland [Familienangehöriger], C-768/19, EU:C:2021:709, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem liefe eine solche Auslegung den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit zuwider, indem sie es nicht ermöglichen würde, eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Antragsteller, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, zu gewährleisten, da sie dazu führen würde, dass der Erfolg des Antrags auf Familienzusammenführung hauptsächlich von Umständen abhinge, die in der Sphäre der nationalen Behörden oder Gerichte liegen, insbesondere von der mehr oder weniger zügigen Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz oder von der mehr oder weniger zügigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines solchen Antrags, und nicht von Umständen, die in der Sphäre des Antragstellers liegen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 56 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Gründen, die im Wesentlichen denjenigen entsprechen, auf denen die Auslegung von Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 im Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), beruht, ist folglich für die Feststellung, ob das Kind eines als Flüchtling anerkannten Zusammenführenden minderjährig im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 ist, wenn es vor der Anerkennung des Zusammenführenden als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, auf den Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags des Zusammenführenden abzustellen.

  • EuGH, 09.09.2021 - C-768/19

    Bundesrepublik Deutschland (Membre de la famille) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-279/20
    Die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte hätten dann nämlich keine Veranlassung, die Anträge von Eltern Minderjähriger auf internationalen Schutz mit der Dringlichkeit, die geboten ist, um der besonderen Schutzbedürftigkeit der Minderjährigen Rechnung zu tragen, vorrangig zu bearbeiten und könnten somit in einer Weise handeln, die das Recht auf Familienleben sowohl eines Elternteils mit seinem minderjährigen Kind als auch des Kindes mit einem Familienangehörigen gefährden würde (vgl. entsprechend Urteile vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland [Familienangehöriger], C-768/19, EU:C:2021:709, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 und der Charta schützen nämlich das Recht auf ein Familienleben und fördern dessen Wahrung, wobei sie es allerdings, sofern die Betroffenen weiterhin ein tatsächliches Familienleben führen, den Inhabern dieses Rechts überlassen, darüber zu entscheiden, wie sie ihr Familienleben führen wollen, und insbesondere keine Anforderungen an die Intensität von deren familiärer Beziehung stellen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland [Familienangehöriger], C-768/19, EU:C:2021:709, Rn. 58).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2023 - 3 B 9.21

    Kindernachzug zum Flüchtling; Minderjährigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt;

    Sie macht im Wesentlichen geltend, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2022 - C-279/20 - müsse der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling gestellt werden.

    Der Europäische Gerichtshof hat für den Nachzug zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob das Kind, wenn es vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, minderjährig im Sinne dieser Bestimmung ist, der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem der zusammenführende Elternteil seinen Asylantrag gestellt hat, sofern der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling gestellt wurde (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 - juris Rn. 54; vgl. entsprechend zum Nachzug der Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 64).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Familiennachzug nicht von der Dauer der Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz durch die nationale Behörde abhängen sondern sichergestellt sein soll, dass der Erfolg des Antrags auf Familienzusammenführung in erster Linie von Umständen abhängt, die in der Sphäre der Antragsteller liegen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 55 und 60; Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 - juris Rn. 47 ff.).

    Der Europäische Gerichtshof hat deshalb eine Antragstellung innerhalb einer angemessenen Frist für erforderlich gehalten, die er in Anlehnung an Art. 12 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2003/86 auf drei Monate bestimmt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 61; Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 - juris Rn. 53).

    Ob die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 -) in jeder Hinsicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, der die Besonderheit aufweist, dass die Klägerin bei Bekanntgabe des Bescheides über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihren Vater noch minderjährig war und sie mithin nicht vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling volljährig geworden ist, kann offen bleiben.

    Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs muss die Drei-Monats-Frist nach Anerkennung des zusammenführenden Familienmitglieds mit dem Antrag auf Familienzusammenführung gewahrt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 - juris Rn. 53 f., ebenso Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-1/23

    Afrin

    12 Vgl. Urteil vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland (Familiennachzug eines volljährig gewordenen Kindes) (C-279/20, EU:C:2022:618, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 Vgl. Urteil vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland (Familiennachzug eines volljährig gewordenen Kindes) (C-279/20, EU:C:2022:618, Rn. 61).

    15 Siehe Urteil vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland (Familiennachzug eines volljährig gewordenen Kindes) (C-279/20, EU:C:2022:618, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Vgl. Urteil vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland (Familiennachzug eines volljährig gewordenen Kindes) (C-279/20, EU:C:2022:618, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Vgl. Urteil vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland (Familienzusammenführung eines volljährig gewordenen Kindes) (C-279/20, EU:C:2022:618, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.01.2024 - C-560/20

    Landeshauptmann von Wien (Regroupement familial avec un mineur réfugié) - Vorlage

    Mit Entscheidung vom 8. August 2022 hat der Präsident des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht die Urteile vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland (Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling) (C-273/20 und C-355/20, EU:C:2022:617), und vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland (Nachzug eines volljährig gewordenen Kindes) (C-279/20, EU:C:2022:618), zugestellt und es gebeten, ihm mitzuteilen, ob es sein Vorabentscheidungsersuchen unter Berücksichtigung dieser Urteile ganz oder teilweise aufrechterhalten wolle.
  • VG Berlin, 31.03.2023 - 22 K 355.22
    Sie ist unter Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1. August 2022 in der Rechtssache C-279/20 der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung des Visums zustehe, weil sie bei Stellung des Asylantrags ihres Vaters noch minderjährig gewesen sei.

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist auf den oben genannten Vorlagebeschluss durch das Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 (vgl. bei juris) nunmehr geklärt, wie Art. 4 Abs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG auszulegen ist.

    Da der Europäische Gerichtshof ausdrücklich darauf abgestellt hat, dass die zuständigen nationalen Behörden nicht in einer Weise handeln dürfen, die das Recht auf Familienleben sowohl eines Elternteils mit seinem minderjährigen Kind als auch des Kindes mit einem Familienangehörigen gefährden würde (NJW 2022, 3623 Rn. 49, beck-online), musste es bei verständiger Auslegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 1. August 2022 für die in "angemessener" Zeit vorzunehmende Antragstellung durch die Klägerin jedenfalls genügen, dass sie ohne schuldhaftes Verzögern innerhalb der genannten 3-Monats-Frist das in ihrer Macht Stehende hierfür getan hat, indem sie sich für einen persönlichen Vorsprachetermin bei der Botschaft in Teheran hat registrieren lassen und im Juni 2018 - etwa sieben Monate nach Erlass des Anerkennungsbescheids für ihren Vater - den Visumsantrag gestellt hat.

  • VG Berlin, 06.11.2023 - 9 K 445.21
    Ob im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2022 - C-279/20 - (juris Rn. 54) davon abweichend sogar genügt, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Referenzperson minderjährig war (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. März 2023 - VG 36 K 176/21 V), und ob in diesem Fall ein Anspruch aus § 32 AufenthG (VG Berlin, Urteil vom 13. März 2023 - VG 36 K 176/21 V - UA S. 8) oder aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie; vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. März 2023 - 22 K 355/22 V - juris Rn. 18 f., BVerwG, EuGH-Vorlage vom 23. April 2020 - 1 C 16/19 - juris Rn. 11) folgt, bedarf hier keiner Entscheidung.

    Auch der Europäische Gerichtshof stellt darauf ab, dass die zuständigen nationalen Behörden nicht in einer Weise handeln dürfen, die das Recht auf Familienleben sowohl eines Elternteils mit seinem minderjährigen Kind als auch des Kindes mit einem Familienangehörigen gefährden würde (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 - juris Rn. 49; VG Berlin, Urteil vom 31. März 2023 - 22 K 355/22 V - juris Rn. 23).

  • VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 383.22
    Die Argumentation des EuGH zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a (Elternnachzug zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling) sowie Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c (Kindernachzug zu einem Flüchtling) der Richtlinie 2003/86/EG (vgl. EuGH, Urteile vom 12. April 2018 - C-550/16 -, Rn. 50 ff. und vom 1. August 2022 - C-279/20, XC - Rn. 48 ff.) ist ähnlich wie die des Bundesverwaltungsgerichts zu § 20 AuslG und § 32 AufenthG.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2022 - 3 B 3.21

    Aufenthaltsrecht: Klage eines syrischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines

    Insbesondere die Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16, A. und S. - Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20, Bundesrepublik Deutschland (Familienzusammenführung eines volljährig gewordenen Kindes) -, jeweils juris) lassen sich - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gegen die Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. anführen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-560/20

    Landeshauptmann von Wien (Regroupement familial avec un mineur réfugié) - Vorlage

    13 Urteile vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland (Nachzug eines volljährig gewordenen Kindes) (C-279/20, EU:C:2022:618) und vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland (Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling) (C-273/20 und C-355/20, EU:C:2022:617).
  • VGH Bayern, 26.05.2023 - 10 ZB 22.2550

    Aufenthaltserlaubnis, Kindernachzug, Verlängerung

    Der Kläger beruft sich hier auf die beiden Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1. August 2022 (C-279/20 - juris, sowie C-273/20 und C-355/20 - juris) und den vorausgegangenen Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2020 (1 C 10.19 - juris).
  • VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 156.21

    Familiennachzug: Visum zum Nachzug eines (ehemals) minderjährigen Kindes

    Anders als beim Kindernachzug zu anerkannten Flüchtlingen (dazu EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 -, juris) ist somit beim Kindernachzug zu subsidiär Schutzberechtigten die Minderjährigkeit im Zeitpunkt des Asylgesuchs des stammberechtigten Familienmitglieds nicht entscheidend.
  • EuGH, 12.09.2022 - C-191/22

    Belgischer Staat

  • VG Köln, 23.09.2022 - 12 K 1813/22
  • VG Berlin, 08.04.2022 - 37 K 280.20
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-279/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,50738
Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-279/20 (https://dejure.org/2021,50738)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.12.2021 - C-279/20 (https://dejure.org/2021,50738)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - C-279/20 (https://dejure.org/2021,50738)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesrepublik Deutschland (Regroupement familial d'un enfant devenu majeur)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c - Recht eines Flüchtlings auf Familienzusammenführung mit seinen minderjährigen Kindern - Kind, das unter 18 Jahre alt war, als der Elternteil ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c - Recht eines Flüchtlings auf Familienzusammenführung mit seinen minderjährigen Kindern - Kind, das unter 18 Jahre alt war, als der Elternteil ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-279/20
    5 C-550/16, EU:C:2018:248; im Folgenden auch: Urteil A und S.

    17 Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 43).

    18 Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 44).

    19 Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 45).

    20 In seinem Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 51 und 52), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sich die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 vorgesehene Voraussetzung unschwer damit erklären lässt, dass sich vor Erlass einer solchen Entscheidung nicht mit Sicherheit feststellen lässt, ob der Betroffene die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

    22 Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 53 bis 55).

    Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 56 bis 58).

    23 Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 60).

    24 Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 61).

    28 Die Kategorisierung des Sachverhalts des vorliegenden Verfahrens als "umgekehrt" zum Sachverhalt des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), führt nicht wirklich weiter.

  • EuGH, 16.07.2020 - C-133/19

    Der Zeitpunkt, auf den es zur Bestimmung, ob ein Familienangehöriger eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-279/20
    8 C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577; im Folgenden auch: Urteil État belge).

    12 Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 Urteile vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat (C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 60) und vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 26).

    Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 29).

    25 Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 36 und 37).

    Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 42 und 43).

    Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 40).

    34 Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 41).

    35 Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-768/19

    Bundesrepublik Deutschland (Membre de la famille) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-279/20
    33 Aus dem Urteil vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland (Familienangehöriger) (C-768/19, EU:C:2021:709, Rn. 48 bis 51) wird deutlich, dass, wenn der Vater von XC vor der förmlichen Antragstellung bereits informell internationalen Schutz beantragt hätte, der Zeitpunkt des früheren Antrags der für die Beurteilung der Minderjährigkeit von XC maßgebliche Zeitpunkt wäre.

    37 In seinem Urteil vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland (Familienangehöriger) (C-768/19, EU:C:2021:709, Rn. 53 bis 59), das u. a. Art. 23 der Richtlinie 2011/95 und die Wahrung des Familienverbands für Familienangehörige von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, betraf, hat der Gerichtshof dagegen bestätigt, dass Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 und Art. 7 der Charta dahin auszulegen ist, dass der Begriff "Familienangehöriger" keine tatsächliche Wiederaufnahme des Familienlebens zwischen dem Elternteil der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, und seinem Kind verlangt.

  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-279/20
    13 Urteile vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat (C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 60) und vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 26).
  • EuGH, 08.05.2014 - C-604/12

    HN - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-279/20
    Wenn, wie im Ausgangsverfahren, ein Mitgliedstaat Unionsrecht ausführt, sind somit die aus dem Recht auf eine gute Verwaltung folgenden Anforderungen auf das Verfahren gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/86 anzuwenden: Urteil vom 8. Mai 2014, N. (C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 49 und 50).
  • EuGH, 14.03.2019 - C-557/17

    Y.Z. u.a. (Fraude dans le regroupement familial)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-279/20
    40 Vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, Y.Z. u. a. (Betrug bei der Familienzusammenführung) (C-557/17, EU:C:2019:203, Rn. 51 bis 53).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 3 S 87.21

    Visum - Familiennachzug - außergewöhnliche Härte - Krankheit - geschwisterliche

    Daher ist die Argumentation in den Schlussanträgen des Generalanwalts Collins vom 16. Dezember 2021 - C-279/20 -, es komme im Rahmen des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG für die Frage der Minderjährigkeit eines Kindes, das den Nachzug zu seinem als Flüchtling anerkannten Elternteil begehrt, auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung des Zusammenführenden an (www.curia.europa.eu Rn. 47 ff.), hier nicht übertragbar.
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