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   EuGH, 30.05.1991 - C-20/90   

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https://dejure.org/1991,7992
EuGH, 30.05.1991 - C-20/90 (https://dejure.org/1991,7992)
EuGH, Entscheidung vom 30.05.1991 - C-20/90 (https://dejure.org/1991,7992)
EuGH, Entscheidung vom 30. Mai 1991 - C-20/90 (https://dejure.org/1991,7992)
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Wird zitiert von ... (9)

  • EuGH, 23.03.2000 - C-373/97

    Diamantis

    Das vorlegende Gericht bezieht sich in seinem Beschluß zunächst auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes zur unmittelbaren Wirkung von Artikel 25 der Zweiten Richtlinie (Urteile vom 30. Mai 1991 in den Rechtssachen C-19/90 und C-20/90, Karella und Karellas, Slg. 1991, I-2691, und vom 24. März 1992 in der Rechtssache C-381/89, Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias u. a., Slg. 1992, I-2111), aus der sich ergebe, daß die Artikel 8 und 10 des Gesetzes Nr. 1386/1983 der Zweiten Richtlinie zuwiderliefen.
  • EuGH, 12.05.1998 - C-367/96

    Kefalas u.a.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt nämlich die Entscheidungsbefugnis der Hauptversammlung nach Artikel 25 Absatz 1 auch für den Fall, daß sich die betreffende Gesellschaft in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befindet (vgl. u. a. die Urteile vom 30. Mai 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-19/90 und C-20/90, Karella und Karellas, Slg. 1991, I-2691, Randnr. 28, und vom 24. März 1992 in der Rechtssache C-381/89, Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias u. a., Slg. 1992, I-2111, Randnr. 35).
  • EuGH, 12.03.1996 - C-441/93

    Pafitis u.a.

    39 Dieses Ziel wäre ernstlich in Frage gestellt, wenn die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Richtlinie abweichen könnten, indem sie Regelungen ° auch wenn sie als Sonder- oder Ausnahmeregelungen bezeichnet werden ° beibehalten, die es erlauben, ohne irgendeinen Beschluß der Hauptversammlung der Aktionäre durch eine Verwaltungsmaßnahme eine Erhöhung des Grundkapitals zu beschließen (Urteile vom 30. Mai 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-19/90 und C-20/90, Karella und Karellas, Slg. 1991, I-2691, Randnrn.
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