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   EuGH, 30.06.2022 - C-56/21, UAB   

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EuGH, 30.06.2022 - C-56/21, UAB (https://dejure.org/2022,16000)
EuGH, Entscheidung vom 30.06.2022 - C-56/21, UAB (https://dejure.org/2022,16000)
EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 2022 - C-56/21, UAB (https://dejure.org/2022,16000)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    ARVI ir ko

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 137 - Regelung der optionalen Besteuerung - Voraussetzungen - Nationale Regelung, die das Recht eines Steuerpflichtigen, sich für die Mehrwertsteuerpflicht des ...

  • Betriebs-Berater

    Regelung der optionalen Besteuerung -Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 137 - Regelung der optionalen Besteuerung - Voraussetzungen - Nationale Regelung, die das Recht eines Steuerpflichtigen, sich für die Mehrwertsteuerpflicht des ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 137 - Regelung der optionalen Besteuerung - Voraussetzungen - Nationale Regelung, die das Recht eines Steuerpflichtigen, sich für die Mehrwertsteuerpflicht des ...

Sonstiges (5)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.01.2006 - C-246/04

    Turn- und Sportunion Waldburg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-56/21
    Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 13 Teil C der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1), die entsprechend auf Art. 137 der Mehrwertsteuerrichtlinie übertragen werden kann, dessen Inhalt im Wesentlichen dem von Art. 13 der Richtlinie 77/388 entspricht, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis den Steuerpflichtigen, die unter die Steuerbefreiungen dieser Richtlinie fallen, die Möglichkeit einräumen können, in allen Fällen oder in bestimmten Grenzen oder auch nach bestimmten Modalitäten auf die Befreiung zu verzichten (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg, C-246/04, EU:C:2006:22, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich steht den Mitgliedstaaten im Rahmen der Bestimmungen dieses Artikels ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da es nämlich ihre Sache ist, zu prüfen, ob es ihnen angesichts der zu einem bestimmten Zeitpunkt in ihrem Land bestehenden Verhältnisse zweckmäßig erscheint, das Optionsrecht einzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg, C-246/04, EU:C:2006:22, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten können bei der Nutzung ihres Gestaltungsspielraums hinsichtlich des Optionsrechts also auch bestimmte Umsätze oder bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen vom Geltungsbereich dieses Rechts ausnehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg, C-246/04, EU:C:2006:22, Rn. 30).

    Wenn sie von der Befugnis Gebrauch machen, den Umfang des Optionsrechts zu beschränken und die Modalitäten seiner Ausübung festzulegen, müssen die Mitgliedstaaten jedoch die Ziele und die allgemeinen Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie, insbesondere den Grundsatz der steuerlichen Neutralität und das Erfordernis einer korrekten, einfachen und einheitlichen Anwendung der vorgesehenen Befreiungen, beachten (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg, C-246/04, EU:C:2006:22, Rn. 31).

    Zweitens hat der Gerichtshof zum Grundsatz der steuerlichen Neutralität entschieden, dass dieser Grundsatz es insbesondere verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg, C-246/04, EU:C:2006:22, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.09.2004 - C-269/03

    Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-56/21
    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung ähnelt in dieser Hinsicht der Regelung, die der Rechtssache zugrunde lag, in der das Urteil vom 9. September 2004, Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg (C-269/03, EU:C:2004:512), ergangen ist, die in einem Mitgliedstaat erlassen wurde, der von der Befugnis Gebrauch gemacht hatte, seinen Steuerpflichtigen das Recht einzuräumen, bei Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung für eine Besteuerung zu optieren, und die den vollständigen Vorsteuerabzug von der nicht rückwirkenden vorherigen Zustimmung der Finanzverwaltung abhängig machte.

    Zum anderen hat er festgestellt, dass ein solches Zustimmungsverfahren, wie es von diesem Mitgliedstaat eingerichtet wurde, nicht auf eine Beeinträchtigung des Abzugsrechts abzielt, sondern vielmehr die vollständige Ausübung dieses Rechts ermöglicht, sofern bestimmte Erfordernisse beachtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2004, Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg, C-269/03, EU:C:2004:512, Rn. 26 und 28).

  • EuGH, 28.02.2018 - C-672/16

    Imofloresmira - Investimentos Imobiliários - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-56/21
    Was im Übrigen die Frage betrifft, ob das vorlegende Gericht zu prüfen hat, dass kein Betrug oder Missbrauch vorliegt, genügt zum einen der Hinweis, dass die Steuerbehörde, falls sie feststellen sollte, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise ausgeübt wurde, rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen könnte (Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 52).
  • EuGH, 03.09.2020 - C-610/19

    Vikingo Fővállalkozó

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-56/21
    Der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken verbietet lediglich rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, dessen Gewährung den mit der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgten Zielen zuwiderliefe (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó, C-610/19, EU:C:2020:673, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2010 - C-97/09

    Schmelz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-56/21
    Viertens ist im Zusammenhang mit der vom vorlegenden Gericht ebenfalls aufgeworfenen Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung oder ihre Anwendung durch die Finanzverwaltung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Maßnahme, um mit diesem Grundsatz in Einklang zu stehen, geeignet sein muss, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, EU:C:2010:632, Rn. 58).
  • EuGH, 07.03.2018 - C-159/17

    Dobre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-56/21
    Dieses Ergebnis wird nicht durch das u. a. von der Kommission vorgebrachte Argument in Frage gestellt, dass diese Voraussetzung im Widerspruch zu der u. a. in Rn. 32 des Urteils vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161), entwickelten Rechtsprechung des Gerichtshofs stehe, wonach die in Art. 214 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Mehrwertsteuer-Identifikation sowie die in Art. 213 dieser Richtlinie vorgesehene Pflicht des Steuerpflichtigen, die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner Tätigkeit anzuzeigen, nur Kontrollzwecken dienende Formerfordernisse darstellen, die namentlich das Recht auf Mehrwertsteuerabzug nicht in Frage stellen dürfen, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Entstehung dieses Rechts erfüllt sind.
  • EuGH, 26.11.2020 - C-787/18

    Sögård Fastigheter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung, die die

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-56/21
    Eine solche Änderung der Nutzung darf jedoch nicht dazu führen, dass die Berichtigung eines Vorsteuerabzugs für die Lieferung von Gegenständen oder für die Erbringung einer Dienstleistung einen anderen als den Steuerpflichtigen belastet, der diesen Abzug vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2020, Sögård Fastigheter, C-787/18, EU:C:2020:964, Rn. 46 und 47).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-553/21

    Shell Deutschland Oil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG -

    Diese Erwägungen werden durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts gestützt, dessen Auslegung das vorlegende Gericht begehrt und der von nationalen Vorschriften, mit denen Unionsrecht durchgeführt wird, ebenfalls einzuhalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2017, Vakar?³ Baltijos laiv?³ statykla, C-151/16, EU:C:2017:537, Rn. 45, vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 31, und vom 30. Juni 2022, ARVI ir ko, C-56/21, EU:C:2022:509, Rn. 34).
  • BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    b) Der auch bei Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL zu beachtende Grundsatz der Neutralität, nach dem die Mitgliedstaaten Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden, von der Steuer befreien, verbietet es insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. EuGH-Urteile Leo-Libera vom 10.06.2010 - C-58/09, EU:C:2010:333, Rz 34; Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687, Rz 54; ARVI ir ko vom 30.06.2022 - C-56/21, EU:C:2022:509, Rz 21).
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