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EuGH, 30.11.1995 - C-175/95 |
Volltextveröffentlichung
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Richtlinie 64/221/EWG Art. 9 Abs. 1
1. Freizügigkeit - Ausnahmen - Ausländerrechtliche Entscheidung - Entscheidung über die Entfernung eines Gemeinschaftsangehörigen, der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, aus dessen Hoheitsgebiet - Verfahren der Prüfung und Stellungnahme durch die zuständige ...
Verfahrensgang
- EuGH, 30.11.1995 - C-175/95
- EuGH - C-175/95 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 18.05.1982 - 115/81
Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 30.11.1995 - C-175/95
[17] Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, soll das Tätigwerden der "zuständigen Stelle" im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 eine erschöpfende Prüfung aller Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme ermöglichen, bevor die Entscheidung endgültig erlassen wird (Urteile vom 18. Mai 1982 in den Rechtssachen 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 15, und vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo, Slg. 1980, 1585, Randnr. 12).[25] Hinsichtlich der Form der Stellungnahme der zuständigen Stelle ergibt sich aus den Zielen des durch die Richtlinie vorgesehenen Systems, daß diese Stellungnahme dem Betroffenen ordnungsgemäß mitgeteilt werden muß; die Richtlinie verlangt aber nicht,- daß in der Stellungnahme die Namen der Mitglieder der Stelle oder ihre Eigenschaft angegeben werden (Urteil Adoui und Cornuaille, a.a.O., Randnr. 18); diese Angaben sind nur insoweit von Bedeutung, als sie es dem nationalen Gericht ermöglichen, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder der Stelle zu beurteilen.
- EuGH, 18.10.1990 - 297/88
Dzodzi / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 30.11.1995 - C-175/95
Der Betroffene muß sich vor der erstgenannten Stelle entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen und unterstützen oder vertreten lassen können (vgl. u. a. Urteil vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnr. 62).Entscheidend ist, daß eindeutig feststeht, daß die Stelle ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnimmt und dabei weder unmittelbar noch mittelbar der Kontrolle durch die Behörde unterliegt, die für den Erlaß der in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zuständig ist, und daß sie ein Verfahren anwendet, das es dem Betroffenen ermöglicht, sich unter den in der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen zu verteidigen (Urteile Dzodzi, a.a.O., Randnr. 65, und Adoui und Cornuaille, a.a.O., Randnr. 16).
- EuGH, 05.03.1980 - 98/79
Pecastaing / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 30.11.1995 - C-175/95
Die Verwaltungsbehörde darf ihre Entscheidung außer in dringenden Fällen erst treffen, nachdem die zuständige Stelle ihre Stellungnahme abgegeben hat (Urteile vom 5. März 1980 in der Rechtssache 98/79, Pecastaing, Slg. 1980, 691, Randnr. 17, und Dzodzi, a.a.O., Randnr. 62). - EuGH, 22.05.1980 - 131/79
Regina / Secretary of State for Home Affairs, ex parte Santillo
Auszug aus EuGH, 30.11.1995 - C-175/95
[17] Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, soll das Tätigwerden der "zuständigen Stelle" im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 eine erschöpfende Prüfung aller Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme ermöglichen, bevor die Entscheidung endgültig erlassen wird (Urteile vom 18. Mai 1982 in den Rechtssachen 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 15, und vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo, Slg. 1980, 1585, Randnr. 12).