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   EuGH - C-532/19   

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EuGH - C-532/19 (https://dejure.org/9999,115261)
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Wird zitiert von ... (10)

  • EuGH, 05.05.2022 - C-451/19

    Ein Abhängigkeitsverhältnis, das es rechtfertigen kann, dem

    In den verbundenen Rechtssachen C-451/19 und C-532/19.

    QP (C-532/19).

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. April 2020 sind die Rechtssachen C-451/19 und C-532/19 für das weitere Verfahren verbunden worden.

    Mit seiner jeweils zweiten Frage in den Rechtssachen C-451/19 und C-532/19, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat daran hindert, einen Antrag auf Familienzusammenführung, der für einen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, gestellt wird, allein deshalb abzulehnen, weil die Existenzmittel des Unionsbürgers für ihn und diesen Familienangehörigen nicht ohne Inanspruchnahme nationaler Sozialhilfeleistungen ausreichen, ohne dass geprüft worden wäre, ob zwischen dem Unionsbürger und seinem Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das den Unionsbürger im Fall der Weigerung, dem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren, zwänge, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, wodurch ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status als Unionsbürger verleiht, vorenthalten würde.

    Schließlich ist in Anbetracht des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-532/19 darauf hinzuweisen, dass Art. 20 AEUV die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lässt, sich auf eine Ausnahme von dem sich aus diesem Artikel ergebenden abgeleiteten Aufenthaltsrecht zu berufen, die mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Zusammenhang steht (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 81, und vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 44).

    Nach alledem ist auf die jeweils zweite Frage in den Rechtssachen C-451/19 und C-532/19 zu antworten, dass Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat daran hindert, einen Antrag auf Familienzusammenführung, der für einen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, gestellt wird, allein deshalb abzulehnen, weil die Existenzmittel des Unionsbürgers für ihn und diesen Familienangehörigen nicht ohne Inanspruchnahme nationaler Sozialhilfeleistungen ausreichen, ohne dass geprüft worden wäre, ob zwischen dem Unionsbürger und seinem Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das den Unionsbürger im Fall der Weigerung, dem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren, zwänge, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, wodurch ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status als Unionsbürger verleiht, vorenthalten würde.

    Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-532/19 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein Abhängigkeitsverhältnis, das die Zuerkennung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach diesem Artikel rechtfertigen kann, allein deshalb besteht, weil der volljährige Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, und sein volljähriger drittstaatsangehöriger Ehegatte nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt und in dem die Ehe geschlossen wurde, aufgrund der sich aus der Ehe ergebenden Pflichten zum Zusammenleben verpflichtet sind.

    Allerdings ist als Zweites festzustellen, dass sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-532/19 auch ergibt, dass der Unionsbürger und sein drittstaatsangehöriger Ehegatte die Eltern eines minderjährigen spanischen Staatsangehörigen sind, der von seiner Freizügigkeit innerhalb der Union nie Gebrauch gemacht hat.

    Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-532/19 zu antworten, dass Art. 20 AEUV zum einen dahin auszulegen ist, dass ein Abhängigkeitsverhältnis, das die Zuerkennung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach diesem Artikel rechtfertigen kann, nicht allein deshalb besteht, weil der volljährige Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, und sein volljähriger drittstaatsangehöriger Ehegatte nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt und in dem die Ehe geschlossen wurde, aufgrund der sich aus der Ehe ergebenden Pflichten zum Zusammenleben verpflichtet sind, und zum anderen dahin, dass im Fall eines minderjährigen Unionsbürgers die Beurteilung, ob ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das es rechtfertigen kann, dem drittstaatsangehörigen Elternteil dieses Kindes ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach diesem Artikel zuzuerkennen, im Interesse des Kindeswohls unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-451/19

    Subdelegación del Gobierno en Toledo (Séjour d'un membre de la famille -

    Die Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-532/19, die vom 17. Juni 2019 datiert, ist am 11. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

    Wie die Rechtssache C-532/19 betrifft die Rechtssache C-451/19 eine Familie, die u. a. aus einer Drittstaatsangehörigen, ihrem Ehemann - einem spanischen Staatsangehörigen, der nie von seiner Freizügigkeit innerhalb der Union Gebrauch gemacht hat - und ihrem minderjährigen Sohn besteht, der ebenfalls die spanische Staatsangehörigkeit besitzt und nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat.

    In dieser Rechtssache C-451/19 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - im Gegensatz zur Rechtssache C-532/19 - jedoch nicht für den drittstaatsangehörigen Elternteil des minderjährigen Kindes, das die Unionsbürgerschaft besitzt, gestellt worden.

    In diesem Zusammenhang ist im Übrigen anzumerken, dass sich die Abschiebung von XU und seiner Mutter vermutlich in der gleichen Weise auf den tatsächlichen Genuss der Rechte auswirken würde, die ihr Halbbruder bzw. Sohn und ihr Stiefvater bzw. Ehemann aus ihrem Unionsbürgerstatus herleiten, wie sie in der Rechtssache C-532/19 beobachtet worden ist, sofern das vorlegende Gericht nach der Sachverhaltswürdigung das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 20 AEUV feststellt(58).

    Im Rahmen meiner Analyse der ersten thematischen Achse, genauer gesagt der Rechtssache C-532/19, habe ich in Bezug auf das Strafregister von QP eine Reihe nützlicher Hinweise für die Auslegung der Begriffe "öffentliche Ordnung" und "öffentliche Sicherheit" gegeben(67).

    56 Wie in der Rechtssache C-532/19 stellt das vorlegende Gericht maßgeblich auf das Verhältnis zwischen den Ehegatten ab, ohne näher auf das Eltern-Kind-Verhältnis einzugehen.

  • EuGH, 22.06.2023 - C-459/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Mère thaïlandaise d'un enfant mineur

    Außerdem hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass es den für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 20 AEUV zuständigen Behörden obliegt, das Wohl des betroffenen Kindes zu berücksichtigen, jedoch wurde eine solche Berücksichtigung nur bei der Beurteilung des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung oder der Folgen einer auf Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung gestützten Ausnahme von dem in diesem Artikel vorgesehenen abgeleiteten Aufenthaltsrecht in Betracht gezogen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 71, sowie vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 53).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht auch hervor, dass die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Unionsgebiet wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Unionsgebiet aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann das Bestehen einer familiären Bindung zwischen dem Unionsbürger und seinem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, sei sie biologischer oder rechtlicher Natur, nicht ausreichen, um es zu rechtfertigen, dass diesem Familienangehörigen nach Art. 20 AEUV ein abgeleitetes Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zuerkannt wird, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass das Zusammenleben zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und seinem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, keine notwendige Bedingung für die Bestimmung ist, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Umstand - wenn man ihn als erwiesen unterstellt - genügt jedoch für sich genommen nicht für die Feststellung, dass zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und dem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass das Kind nicht in das Unionsgebiet einreisen und sich dort aufhalten könnte, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde, da eine solche Feststellung notwendigerweise auf einer Gesamtbetrachtung der relevanten Umstände beruhen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.04.2024 - C-420/22

    NW (Informations classifiées)

    Da ein Drittstaatsangehöriger die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV nur dann beanspruchen kann, wenn ohne ein solches Aufenthaltsrecht sowohl der Drittstaatsangehörige als auch der Unionsbürger als Familienangehöriger aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, kann die Gewährung dieses Aufenthaltsrechts jedoch nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Drittstaatsangehörige, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, nicht die Voraussetzungen erfüllt, um auf der Grundlage anderer Bestimmungen und insbesondere nach dem geltenden nationalen Recht ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat zu erhalten, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine auf diesen Grund gestützte Versagung des Aufenthaltsrechts kann sich jedoch nur aus einer konkreten Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls ergeben und muss im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, und gegebenenfalls des Wohls des Kindes des betroffenen Drittstaatsangehörigen ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.04.2023 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, sowie vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 45).

    Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 52, und vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies wäre dann der Fall, wenn zwischen M. D. und seinem minderjährigen Kind oder seiner Lebensgefährtin für die Zwecke der Anwendung von Art. 20 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, das das minderjährige Kind oder die Lebensgefährtin de facto dazu zwingen würde, ebenfalls das Unionsgebiet zu verlassen (vgl. u. a. Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 65 und 71 bis 75, sowie vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 56 sowie 64 bis 69).

    Ergibt sich das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Drittstaatsangehörigen und einem minderjährigen Unionsbürger daraus, dass zwischen ihnen ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, sind auch das Alter und der Gesundheitszustand sowie die familiäre und wirtschaftliche Situation dieses minderjährigen Unionsbürgers zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2022 - C-624/20

    Ein Drittstaatsangehöriger, der als Familienangehöriger eines Unionsbürgers über

    Was die Beurteilung des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Erwachsenen anbelangt, so hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Erwachsener zwar grundsätzlich in der Lage ist, ein von seinen Familienangehörigen unabhängiges Leben zu führen, dass aber die Anerkennung eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen zwei Erwachsenen in außergewöhnlichen Fällen, in denen die betreffende Person keinesfalls von dem Familienangehörigen getrennt werden darf, von dem sie abhängig ist, ebenfalls in Betracht kommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 65, sowie vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-488/21

    Generalanwältin Capeta: Die Mutter einer mobilen EU-Arbeitnehmerin kann eine

    Vgl. auch, aus jüngerer Zeit, Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo (Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel) (C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 45), das auf einer ähnlichen Logik beruht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-374/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Unité familiale) - Vorlage

    53 Vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo (Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel) (C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum

    61 Unter vielen anderen vgl. Urteil K.A. u. a., Urteile vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real (Ehegatte eines Unionsbürgers) (C-836/18, EU:C:2020:119, im Folgenden: Urteil Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real), vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo (Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel) (C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, im Folgenden: Urteil Subdelegación del Gobierno en Toledo), und vom 7. September 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Natur des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV) (C-624/20, EU:C:2022:639, Rn. 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22

    NW (Informations classifiées) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    29 Vgl. insbesondere Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo (Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel) (C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 47 und 73).
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